Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht und dem Personalamt der Österreichischen Post AG wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 lita B-VG gestützten Antrag vom 11. Mai 2006 begehrt der Einschreiter - ein gemäß dem PoststrukturG der Post und Telekom Immobilien GmbH zur Dienstleistung zugewiesener Beamter des Bundes - die
"Entscheidung [eines] verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht bzw. dem Obersten Gerichtshof einerseits und dem Personalamt der Österreichischen Post AG andererseits."
Begründend bringt der Antragsteller dazu insbesondere Folgendes vor (Hervorhebungen nicht im Original):
"A) Zum Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht:
I.
Der Antragsteller brachte am 14.7.2004 [gegen die Post und Telekom Immobilien GmbH die] folgende [Klage] beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht ein ...:
A)
'Der Kläger ist seit 28 Jahren mit der Abwicklung von Bauvorhaben, ursprünglich für die Post und Telegrafenverwaltung ... und nach der Ausgliederung im Jahre 1997 für Bauvorhaben der Österreichische[n] Post AG, Telekom Austria AG, Mobilkom und Postbus[,] betraut gewesen. Im Jahre 1997 wurde er gem. §17 Abs1 Poststrukturgesetz der beklagten Partei zur Dienstleistung zugewiesen.
Dort war der Kläger nicht nur als Projektverantwortlicher tätig, sondern bekleidet er darüber hinaus auch die Funktion des Obmannstellvertreters des Zentralausschusses der beklagten Partei österreichweit (iSd §§21 ff PBVG) sowie des Obmanns des Vertrauenspersonenausschusses der beklagten Partei Region West (iSd §§17 ff PBVG).
...
B)
Mit Schreiben vom 13.05.2004 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, dass er zu einer Gruppe von österreichweit ca. 50 Personen gehöre, die in den nächsten Wochen 'neue Räumlichkeiten' (in Flächen der Post AG) beziehen würden. Weiters wurde dem Kläger mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass 'bis auf weiteres' die 'Eingliederung und Zugehörigkeit zur Post Immobilien - offensichtlich gemeint zur beklagten Partei - und der jeweiligen Organisationseinheit' bestehen bleibe.
So wurde der Kläger schließlich am 01.06.2004 - ohne dessen Zustimmung und ohne vorherige Zustellung eines Bescheides - aus seinem Büro in der Maximilianstraße 2, 2. Stock (Zimmer Nr.: 206) in eine Dachkammer im 4. Stock (Zimmer Nr.: 427) desselben Gebäudes, gleich neben der Betriebskantine, zwangsübersiedelt, wo der Kläger mehr oder weniger den ganzen Arbeitstag den auf Dauer unangenehmen Kantinengeruch erdulden muss.
Hinzu kommt, dass der Kläger durch diese räumliche Verlegung von seinen Arbeitskollegen isoliert ... bzw. die Kontaktaufnahme mit Kunden und Vertretern somit unterbunden wurde. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich im 2. Stock des Betriebsgebäudes Maximilianstraße 2 mehrere adäquate[,] leerstehende Büroräumlichkeiten befunden hätten und eine Übersiedlung in die nunmehrige Dachkammer im 4. Stock keinesfalls notwendig gewesen wäre.
Dessen nicht genug, wurde die Versetzung des Klägers seitens der beklagten Partei derart organisiert, dass er nunmehr - anders als zuvor - lediglich über eine Computerstation ohne Intranetverbindung, ohne die für seine Projektbetreuung notwendige Hochbausoftware und ohne ein für die Korrespondenz notwendiges Outlook-System verfügt.
Ferner wurde dem Kläger auch sein bisheriges Tätigkeitsgebiet zur Gänze entzogen, und zwar in der Form, dass er von den seinerseits bislang betreuten[,] laufenden Projekten (begleitende Kontrolle beim Neubau der Zustellerbasis Lienz, Neubau der Zustellerbasis Matrei in Osttirol ... sowie Restarbeiten und Mängelbehebung bei der Zustellerbasis Sillian und Umbau Bürogebäude 1. Stock, Richard Berger Straße 5/Drittmarkt Projekt für Immobilienverwaltung B) mit sofortiger Wirkung abgezogen wurde. Lediglich auf Grund des Beharrens des Auftraggebers, Herrn B, dass der Kläger das Bauvorhaben auf jede[n] Fall fertig stellen müsse, da es sonst zu Schwierigkeiten komme, kann der Kläger trotz der ursprünglichen Weisung, doch noch das BVH Richard-Berger-Straße weiterführen. Die Auftragsvergabe für dieses letztgenannte Projekt zugunsten der beklagten Partei hat der Kläger im [Ü]brigen selbst über eigene Initiative erreicht.
Der Kläger betreut zur Zeit also nur noch das Bauvorhaben Richard-Berger-Straße, ohne dass ihm weitere Projekte bzw. eine neue Verwendung zugewiesen wurde[n].
Durch diese massive Einschränkung im Tätigkeitsbereich kommt es auch zu einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen des Klägers. So verliert der Kläger durch die Entziehung der von ihm bislang betreuten Projekte den monatlichen Vergütungsanspruch für den in Ausübung seines Dienstes durch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle erwachsenen Mehraufwand (inkl. Zulage für die Dienstbekleidung) in der Höhe von monatlich etwa € 82, -- (§5 Nebengebührenvorschrift). Des [W]eiteren verliert der Kläger hiedurch auch seine Entgeltansprüche hinsichtlich der Positionen Lenkeraufwandsentschädigung, Tagesgebühr, Reisekostenvergütung und Kilometergeld (gem. §10 RGV). Insgesamt errechnet sich hieraus eine monatliche Einkommenseinbuße von etwa € 244,00.
Auf Grund dessen, dass die im Zuge der Versetzung zugeteilte Computerstation des Klägers auch über kein Outlook mehr verfügt, ist ihm eine Korrespondenz über e-mail nur mehr über die Abteilungssekretärin - welche nach wie vor im 2. Stockwerk untergebracht ist (Zimmer Nr. 209) - möglich. Diese legt die für Herrn Ing. P eingehenden e-mails in ein offenes Postfach, welches für Dritte jederzeit zugänglich ist. Sämtliche Mitarbeiter haben Zugang (sowie einen Schlüssel) zu diesem Abteilungsbüro.
Hiedurch wird dem Kläger die Korrespondenz mit der noch verbleibenden Kundschaft und die Abwicklung des obig genannten Bauvorhabens erheblich erschwert, nachdem die eingehenden Poststücke hiedurch nur zeitlich verzögert bearbeitet werden können.
Weiters wird der Kläger hiedurch auch in seiner Funktion als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses sowie Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der beklagten Partei wesentlich behindert, nachdem er in dieser sehr vertraulichen Position durch die Art und Weise des Umgangs mit seinem Schriftverkehr massivst beeinträchtigt ist. Es wird an dieser Stelle explizit darauf hingewiesen, dass die Angelegenheiten der Personalvertretung streng vertraulich sind und oft Sachverhalte betreffen, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Zwischenzeitlich wurden seitens der obig genannten Abteilungssekretärin auch bereits an den Kläger gerichtete vertrauliche e-mails des Zentralausschusses ausgedruckt und in das öffentlich zugängliche Postfach gelegt. Die obig genannte Abteilungssekretärin ist im [Ü]brigen nicht dem Kläger alleine zugeteilt und untersteht direkt dem Abteilungsleiter Herrn Ing. R G.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die besondere Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gem. §65 Abs4 PBVG hingewiesen.
Hinzu kommen diverse Hindernisse, welche beispielsweise darin bestehen, dass die für die obig genannte Korrespondenz zuständige Abteilungssekretärin zuletzt eine Woche urlaubsbedingt abwesend war und der Kläger in dieser Woche keine Möglichkeit hatte, auf seine Post zuzugreifen.
All diese auf Dauer angelegten Änderungen im Tätigkeitsbereich des Klägers bei gleichzeitiger örtlicher Veränderung wurden seitens der beklagten Partei ohne Zustimmung des Klägers durchgeführt.
Zuletzt wurde dem Kläger am 12.07.2004 seitens der beklagten Partei mitgeteilt, dass ihm sein langjähriger Autoabstellplatz entzogen würde und er die Tiefgaragenkarte bis 15.07.2004 zurückzugeben habe.
...
C)
Der Kläger hat sich von Beginn an mehrfach gegenüber der beklagten Partei gegen diese eine Versetzung darstellenden Änderungen im Tätigkeitsbereich bei gleichzeitiger örtlicher Veränderung ausgesprochen und mehrfach gefordert, dass diese Änderungen rückgängig gemacht werden, er seine Projekte weiter ungehindert betreuen kann und in seiner Funktion als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses sowie Obmann des Vertrauenspersonenausschusses (VPA) der beklagten Partei nicht mehr auf die obig genannte Art und Weise behindert wird.
Die beklagte Partei ist bis zum heutigen Tage den Aufforderungen des Klägers nicht nachgekommen.
Fakt ist, dass durch die obig genannte Versetzung des Klägers und die geradezu schikanöse Einschränkung seines Tätigkeitsbereiches de[r] Kläger derartig unter psychischen Druck gesetzt [wurde], dass der Kläger ärztlicherseits zwischenzeitlich mit 28.06.2004 bis 09.07.2004 arbeitsunfähig geschrieben wurde (Diagnose: psychische Belastungsreaktion).
Das tatsächliche Ansinnen der beklagten Partei ist unschwer erkennbar, vor allem dann, wenn man das letzte Schreiben der beklagten Partei vom 01.07.2004, welches dem Kläger vor wenigen Tagen zugesandt wurde, berücksichtigt. Darin wird unter Bezugnahme auf das bereits obig genannte Schreiben vom 13.05.2004 festgehalten, dass die zukünftige Positionierung der beklagten Partei eine um ca. ein Drittel reduzierte Belegschaft vorsieht.
Weiters verkündet die beklagte Partei in diesem Schreiben:
'Wir glauben daher, dass ein Wechsel zur Österreichischen Post AG zum jetzigen Zeitpunkt insoferne günstig ist, da dieser neue Bereich im Aufbau ist und dort von Anfang mitgestaltet werden kann. Ein Verbleib bei Post.Immobilien kann derartige Möglichkeiten nicht bieten bzw. kann keine adäquate Arbeit in Aussicht gestellt werden. Mit einem Wechsel bieten sich jedenfalls neue berufliche und persönliche Chancen.'
In weiterer Folge wendet sich die beklagte Partei an den in diesem Schreiben angesprochenen Personenkreis - sohin auch an den Kläger persönlich - und ersucht, die derzeit angebotene Möglichkeit eines Wechsels zur Österreichischen Post AG per 01.08.2004 zu überdenken und alle Argumente abzuwägen. Sollte man sich zu einer 'freiwilligen' Versetzung entschließen, wird seitens der beklagten Partei weiters ersucht, das entsprechende Versetzungsansuchen anzufordern, auszufüllen und an das Personalamt der Österreichischen Post AG zu senden.
Es wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen - und dies hat der Kläger der beklagten Partei bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht -[,] dass der Kläger mit einer Versetzung nicht einverstanden ist.
...
D)
Die obig präzisierten Änderungen im Tätigkeitsbereich des Klägers bei gleichzeitiger örtlicher Veränderung stellen jedenfalls auch eine der Versetzung eines Beamten gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinne des §40 Abs2 BDG dar.
An dieser Verwendungsänderung besteht kein rechtfertigendes[,] wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des §38 Abs2 BDG.
Die seitens der beklagten Partei anvisierte Versetzung des Klägers zur Österreichischen Post AG ... stellt zudem auch keine neue Verwendung in der Dienststelle des Klägers dar und wäre zudem keinesfalls gleichwertig zum früheren Tätigkeitsbereich des Klägers. Ebenso würde dies eine Benachteiligung in der beruflichen Laufbahn des Klägers bedeuten.
Des [W]eiteren bedeutet die verfahrensgegenständliche - unter
Punkt B) ... näher präzisierte - Vorgehensweise der beklagten Partei
jedoch auch einen eindeutigen Verstoß gegen ... §65 Abs3 PBVG, wonach
die Mitglieder der Personalvertretungsorgane in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden und vor allem während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden dürfen!
Hierauf wurde die beklagte Partei auch mit Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vom 01.06. 2004 hingewiesen. Mit selbem Schreiben wurde die beklagte Partei nochmals ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger keine Zustimmung zu der verfahrensgegenständlichen Versetzung erteilt. Weiters wurde die beklagte Partei aufgefordert, den Kläger unverzüglich wieder mit seiner ursprünglichen Tätigkeit, welche im Übrigen in ausreichende[m] Maße vorhanden ist, zu betrauen und sicherzustellen, dass er in seiner Aufgabenwahrnehmung als Personalvertretungsorgan nicht beschränkt und nicht benachteiligt wird.
Die beklagte Partei ist dieser schriftlichen Aufforderung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol bis zum heutigen Tage - trotz Fristsetzung - nicht nachgekommen.
Die seitens der beklagten Partei unter Punkt B) ... näher präzisierte Vorgehensweise stellt jedenfalls eine Versetzung sowohl im Sinne der §40 iVm §38 BDG, aber auch im Sinne des §101 ArbVG dar, welche zweifellos mit einer Verschlechterung der Entgelt- sowie der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist und nur mit der Zustimmung des betroffenen Klägers iSd ... §65 Abs3 PBVG erfolgen kann.
Ebenso wird der Kläger hiedurch in der Ausübung seiner Tätigkeit als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses der beklagten Partei sowie als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der beklagten Partei massivst beschränkt (vgl. §65 Abs3 1. Satz PBVG).
...
E)
Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes gründet sich auf §40 [richtig wohl: 50!] Abs2 ASGG.
...
Aus obig genannten Gründen beantragt die klagende Partei sohin zu fällen das
Urteil:
1. a.) Es wird festgestellt, dass die seitens der beklagten
Partei am 1.6.2004 hinsichtlich des Klägers vorgenommene örtliche
Veränderung, nämlich die Zuweisung eines anderen Arbeitsraumes im
Dachgeschoss des Betriebsgebäudes, Maximilianstraße 2, 6010 Innsbruck
(in unmittelbarer Nähe zur Betriebskantine; Zimmer-Nr. 427)[,] sowie
die weiters angeordnete und durchgeführte Entziehung einer adäquaten
Computerstation samt Intranetverbindung, Outlook-System und für die
Projektbetreuung notwendiger Hochbausoftware ... sowie weiters die
Entziehung der seitens des Klägers bis zum 1.6.2004 betreuten
Bauprojekte und weiters die Einstellung der Beauftragung des Klägers
mit weiteren Projektbetreuungen ... gesetzeswidrig und
rechtsunwirksam sind.
b.) Es wird festgestellt, dass die seitens der beklagten Partei am 1.6.2004 hinsichtlich des Klägers angeordnete und durchgeführte Entziehung einer adäquaten Computerstation samt Intranetverbindung und Outlook-System eine unzulässige Beschränkung des Klägers in der Ausübung seiner Tätigkeit als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses der beklagten Partei Österreichweit sowie als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der beklagten Partei Region West darstell[t] und folglich gesetzeswidrig und rechtsunwirksam [ist].
2. In eventu: Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger
binnen 14 Tagen seinen bisherigen Arbeitsraum im Betriebsgebäude
Maximilianstraße 2, 6010 Innsbruck (Zimmer-Nr.: 206) bzw. einen
anderen adäquaten Arbeitsraum im 2. Stock dieses Betriebsgebäudes zur
Verfügung zu stellen sowie des [W]eiteren an seiner Computerstation
eine Intranetverbindung herzustellen ... sowie ein Outlook-System und
die für die Projektbetreuung im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches
notwendige Hochbausoftware zu installieren ... sowie den Kläger
wieder mit sämtlichen ihm seit dem 01.06.2004 entzogenen Bauprojekten zu betrauen und ihn zukünftig entsprechend seinem bisherigen Tätigkeitsbereich weiter zu beschäftigen.
3. In eventu: a.) Die beklagte Partei hat es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, den Kläger in seinen Entgelt- sowie den sonstigen Arbeitsbedingungen dadurch zu verschlechtern, dass ihm ein anderer Arbeitsraum im Dachgeschoss des Betriebsgebäudes, Maximilianstraße 2, 6010 Innsbruck (in unmittelbarer Nähe zur Betriebskantine; Zimmer-Nr. 427) zugewiesen und ihm eine adäquate... Computerstation samt Intranetverbindung, Outlook-System und für die Projektbetreuung notwendiger Hochbausoftware sowie des [W]eiteren die von ihm bis zum 1.6.2004 betreuten Bauprojekte entzogen und weitere Bauprojekte vorenthalten werden.
b.) Die beklagte Partei hat es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, den Kläger in der Ausübung seiner Tätigkeit als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses der beklagten Partei Österreichweit sowie als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der beklagten Partei Region West dadurch zu beschränken, dass ihm keine adäquate... Computerstation samt Intranetverbindung und Outlook-System mehr zur Verfügung gestellt und die für ihn in seiner obig genannten Funktion eingehende Post für dritte Personen zugänglich gemacht wird.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters die Kosten dieses Rechtsstreites zu bezahlen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.'
II.
In weiterer Folge wies das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht das obig unter Punkt I.) präzisierte Klagebegehren mit Beschluss vom 25.8.2004 ... wegen Rechtswegsunzulässigkeit zurück.
Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht begründete diese Entscheidung wie folgt:
'Auch wenn im Bereich des ASGG auf eine de[m] §2 Abs2 ArbGG vergleichbare Ausschlussbestimmung für 'öffentliche Beamte' verzichtet wurde, brachte §51 Abs1 ASGG keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit §50 Abs1 ASGG lediglich die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten und ihrem Dienstgeber.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens in der Klage oder im Antrag und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Behauptungen an. Entscheidend bleibt stets die Natur des erhobenen Anspruches. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte bzw. der Antragsgegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch begründet ist. Maßgeblich ist sohin nur, ob nach dem Inhalt der Klage oder des Antrags ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben.
Bereits aus der Klagserzählung ergibt sich, dass der Kläger als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich steht. Auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund finden grundsätzlich die Vorschriften [des] Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Anwendung. Die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund ist nicht gegeben. Der Kläger ist hier auf Grund der im Poststrukturgesetz (P[TS]G) geschaffenen Sonderregelung für Beamte der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen (§17 PTSG) und wird bei der beklagten Partei verwendet (§17a leg.cit.). Für den Kläger bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf die Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Abweichungen des PTSG unberührt. Für die der österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten wurde die allgemeine Regelung des Art20 Abs1 B-VG durch die Verfassungsbestimmung des §17a Abs2 und 3 PTSG durchbrochen und wurde beim Vorstand der Österreichischen Post AG, beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG und beim Vorstand der Telekom Austria AG jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt, unabhängig davon, in welchem Konzernunternehmen sie verwendet werden.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist zur Entscheidung des in der Klage dargestellten Sachverhaltes, in welchem keine privatrechtlichen Ansprüche des Klägers gegenüber der beklagten Partei, sondern ausschließlich Unzulässigkeit der von der beklagten Partei vorgenommenen Versetzung bzw. Verwendungsänderung des Klägers iSd §§38 und 40 BDG (auch iVm §65 PBVG) behauptet werden, die zu diesem Zweck eingerichtete Dienstbehörde (nämlich Personalamt gem. §17 Abs3 PTSG) zuständig, nicht jedoch die ordentliche[n] Gerichte.
Das Klagebegehren war daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.'
III.
Gegen diesen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht brachte die klagende Partei binnen offener Frist das Rechtsmittel des Rekurses ein und führte zur Thematik der Rechtswegszulässigkeit aus wie folgt:
'...
[Die] rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist inhaltlich unrichtig und verfehlt.
So geht aus der Klagserzählung nämlich eindeutig hervor, dass der Kläger nicht Ansprüche gemäß der §§38 u. 40 BDG geltend macht, sondern einen Rechtsanspruch gemäß §65 Post-Betriebsverfassungsgesetz
(PBVG).
Lediglich zur Interpretation des - betriebsverfassungsrechtlichen - Versetzungsbegriffes gemäß §65 PBVG wurde auf die Bestimmungen des §101 ArbVG sowie die §§38 u. 40 BDG verwiesen.
Es liegt sohin auf jeden Fall eine Arbeitsrechtssache gemäß §50 Abs2 ASGG vor, da es sich um eine Streitigkeit über Rechte oder Rechtsverhältnisse 'aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen' im Sinne der obig zitierten Bestimmung handelt. Diese Gleichartigkeit ergibt sich in Bezug auf den II. bzw. V. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten).
Es geht in der gegenständlichen Rechtssache um die betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit betreffend die 'Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht' gemäß §65 PBVG, im Konkreten um das Benachteiligungs- und Beschränkungsverbot des §65 Abs3 PBVG. Dieses Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot ist vergleichbar mit der Bestimmung des §115 ArbVG ('Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht') im Allgemeinen und des dort geregelten Benachteiligungs- und Beschränkungsverbotes des §115 Abs3 ArbVG im Besonderen. Diese Bestimmung ist Teil des im §50 Abs2 ASGG erwähnten II. Teiles des ArbVG.
Nachdem der Kläger gegen die ihm zugefügte Benachteiligung und Versetzung nicht als Beamter gemäß den Bestimmungen der §§38 und 40 BDG, also individualrechtlich, sondern als Mitglied eines Personalvertretungsorgans gemäß §65 Abs3 PBVG, also in einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit, vorgeht, liegt sohin jedenfalls eine Arbeitsrechtssache im Sinne des §50 Abs2 ASGG vor.
Eine Durchsetzung von betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüchen bzw. die Klärung von betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten gem PBVG (iVm ArbVG - siehe §72 PBVG) ist im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen.
Hieraus folgt, dass die erste Instanz in der gegenständlichen Rechtssache zu Unrecht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint und das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen hat.'
IV.
Diesem Rekurs wurde seitens des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen teilweise Folge gegeben[,] und zwar wie folgt:
'Dem Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage hinsichtlich des Hauptbegehrens zu Punkt 1)a) und hinsichtlich der Eventualbegehren zu Punkt 2) und 3)a) wird nicht Folge gegeben, sondern der angefochtene Beschluss bestätigt.
Im Übrigen, also betreffend die Zurückweisung der Klage hinsichtlich des Hauptbegehrens zu Punkt 1)b) und hinsichtlich des Eventualbegehrens zu Punkt 3)b), wird dem Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in diesem Umfang dahingehend abgeändert, dass die von der beklagten Partei betreffend diese Punkte des Klagebegehrens erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen wird; dem Erstgericht wird in diesem Umfang die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Klagszurückweisungsgrund aufgetragen.'
Dies begründet das OLG Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen in seinem Beschluss vom 23.11.2004 ... wie folgt ...:
'Gemäß §50 Abs2 ASGG sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V. oder VI. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten) ... oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.
Im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung stehen die Belegschaft, vertreten durch die entsprechenden Organe, und der Betriebsinhaber einander gegenüber. Sie stehen in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, das durch Gesetz, nämlich die betriebsverfassungsrechtlichen Normen des ArbVG und andere Gesetze (hier das Postbetriebsverfassungsgesetz), unter Umständen durch Normen eines Kollektivvertrages und durch die (schuldrechtlich wirkenden) Bestimmungen von Betriebsvereinbarungen geregelt ist. Innerhalb dieses Rechtsverhältnisses bestehen Rechte und Pflichten der Belegschaft und dazu korrespondierend Rechte und Pflichten des Betriebsinhabers (Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht4 289).
Unter Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung im Sinne des §50 Abs2 ASGG sind alle Arten von Streitigkeiten zu verstehen, die sich ergeben in Zusammenhang mit unmittelbar durch Gesetz begründeten betriebsverfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerschaft, der Belegschaftsorgane, der Organmitglieder, der Organfunktionäre, des Betriebsinhabers, des BR-Fonds und der überbetrieblichen Interessensvertretungskörperschaften sowie in Zusammenhang mit den unmittelbar durch Gesetz begründeten betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnissen zwischen den genannten Personen bzw. Personengruppen (Floretta - Spielbüchler - Strasser aaO 503).
Gemäß §65 Abs3 PBVG besteht für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane, zu denen auch der Zentralausschuss und der Vertrauenspersonenausschuss zählen, ein besonderer Versetzungsschutz und gemäß Abs4 leg cit eine dort im Einzelnen beschriebene Verschwiegenheitspflicht.
Der Kläger behauptet nunmehr, von der beklagten Betriebsinhaberin durch den Entzug eines mit einem Outlook-System versehenen Computers in der Ausübung seiner sich aus seiner Stellung als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses und als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses ergebenden Verschwiegenheitspflicht im Sinne des §65 Abs4 PBVG beschränkt zu sein und leitet daraus einen Anspruch auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit dieser Maßnahme des Betriebsinhabers [Hauptbegehren Punkt 1)b)] und einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsinhaber [Eventualbegehren Punkt 3)b)] ab. Er macht damit einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch im Sinne des §50 Abs2 ASGG geltend, der sich aus einer dem ArbVG gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmung, nämlich dem PBVG, ergibt. Für diesen Teil des Klagebegehrens ist daher der Rechtsweg entgegen der Ansicht des Erstgerichtes zulässig. Einen Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmung des §65 Abs3 [gemeint wohl: PBVG] hat der Kläger in seiner Klagserzählung zwar behauptet, er hat aber daraus kein Urteilsbegehren abgeleitet. Das Hauptbegehren Punkt 1)a) und die Eventualbegehren Punkt 2) und 3)a) beziehen sich nämlich, wie sich aus dem Zusammenhang des Klagsvorbringens mit diesen Begehren und der anderslautenden Formulierung des Hauptbegehrens zu Punkt 1)b) sowie des Eventualbegehrens zu Punkt 3)b) ergibt, offensichtlich (nur) auf den aus der Beamtenstellung abgeleiteten Anspruch auf Unterlassung einer verschlechternden Versetzung bzw. Verwendungsänderung. Diesbezüglich liegt daher keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor.
Ob der Kläger zur Geltendmachung der behaupteten betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche aktiv legitimiert ist, kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht geprüft werden. Über die Aktivlegitimation kann nämlich nur nach vorangegangener mündlicher Verhandlung mittels Urteiles abgesprochen werden ... .
Hinsichtlich des Hauptbegehrens Punkt 1)b) und des Eventualbegehrens Punkt 3)b) ist daher der Rekurs des Klägers berechtigt, weshalb der bekämpfte Beschluss in diesen Punkten abzuändern und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen war.'
V.
Diese Rekursentscheidung des OLG Innsbruck in Arbeits- und Sozialrechtssachen blieb seitens der beklagten Partei unbekämpft.
Die klagende Partei jedoch erhob gegen diesen Beschluss des OLG Innsbruck binnen offener Frist das Rechtsmittel des ordentlichen Revisionsrekurses an den OGH und führte dieses hinsichtlich der Thematik der Rechtswegzulässigkeit aus wie folgt:
'Das Rekursgericht geht in seinem Beschluss ... zu [U]nrecht davon aus, dass der Kläger nach dem für die Beurteilung der Rechtswegszulässigkeit maßgeblichen Klagsinhalt aus zwei unterschiedlichen Rechtspositionen resultierende, unabhängige von einander bestehende Rechtsansprüche geltend mache. Einerseits berufe er sich auf seine Stellung als Beamter und setze sich gegen die seiner Ansicht nach verschlechternde Versetzung zur Wehr. Andererseits stütze sich der Kläger auf seine Rechtsposition als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses und als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses und begehre in diesem Zusammenhang die Feststellung gem. 1)b) des Hauptbegehrens sowie die Unterlassung gem. Punkt 3)b) des Eventualbegehrens ... .
Diese Rechtsansicht ergebe sich aus der 'anders lautenden Formulierung des Hauptbegehrens zu Punkt 1)b) sowie des Eventualbegehrens zu Punkt 3)b)'. Aus dieser 'anders lautenden Formulierung' zieht das Rekursgericht den Schluss, dass sich der Kläger bezüglich der die Versetzung betreffenden Begehren zu 1)a), 2) und 3)a) 'offensichtlich (nur) auf den aus der Beamtenstellung abgeleiteten Anspruch auf Unterlassung einer verschlechternden Versetzung bzw. Verwendungsänderung' bezieht ... .
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist verfehlt und weder aus der Klagserzählung noch den Klagebegehren ableitbar:
Das Rekursgericht dürfte die erwähnte 'anders lautende Formulierung' darin sehen, dass der Kläger in seinen die Versetzung betreffenden Klagebegehren zu 1)a), 2) und 3)a) seine Funktion 'als Mitglied eines Personalvertretungsorgans' nicht ausdrücklich erwähnt, währenddessen er dies hinsichtlich der Klagebegehren betreffend die Beschränkung in seiner Tätigkeit als Personalvertreter sehr wohl tut.
Diese Unterscheidung liegt jedoch in der (Rechts )Natur der streitgegenständlichen Bestimmung des §65 (3) PBVG. Das betriebsfassungsrechtliche Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des §65 (3) PBVG schützt den Personalvertreter nämlich in zweierlei Hinsicht:
Zum einen wird er in 'der Ausübung seiner Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung' geschützt - er darf dabei nicht beschränkt werden usw. (§65 (3) 1. Satz PBVG). Zum anderen wird er (für die Dauer der Funktion als Personalvertreter) in seiner dienstrechtlichen Stellung als Beamter vor einer Versetzung (ob unter Einhaltung der Bestimmungen des BDG oder nicht, ob durch den formellen Arbeitgeber Bund oder durch den funktionalen Arbeitgeber, die beklagte GmbH, den Betriebsinhaber) geschützt (§65 (3) 2. Satz PBVG). Im ersten Fall hat der Personalvertreter nachzuweisen, dass er in Ausübung seiner Tätigkeit als Personalvertreter beschränkt wird - daher in den Urteilsbegehren zu 1)b) und 3)b) der Hinweis auf seine Funktion als Mitglied der Personalvertretung. Im zweiten Fall hat der Personalvertreter (diese Funktion bekleidet er festgestelltermaßen) lediglich nachzuweisen, dass er die Zustimmung zur Versetzung nicht erteilt hat - dieser Nachweis ist mit dem Schreiben der AK vom 01.06.2004 gelungen.
In diesem Zusammenhang wird unter dem Gesichtspunkt eines
sekundären Feststellungsmangels gerügt, dass weder das Erst- ... noch
das Rekursgericht eine diesbezügliche Feststellung zur fehlenden
Zustimmung des Klägers zu seiner verschlechternden Versetzung bzw.
Verwendungsänderung getroffen hat. Der Rekursentscheidung ist
lediglich zu entnehmen, dass der Kläger im vorliegenden Fall, soweit
er sich als Beamter gegen die ohne seine Zustimmung erfolgte
Versetzung bzw. Verwendungsänderung zur Wehr setze, keinen
zivilrechtlichen Anspruch geltend mache, sondern einen aus dem
vffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultierenden Anspruch, den
er vor der zuständigen Verwaltungsbehörde durchzusetzen habe und für
den daher der Rechtsweg nicht zulässig sei ... .
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes hat sich der
Kläger auch hinsichtlich der Rechtsunwirksamkeit seiner Versetzung
... in der gesamten Klagserzählung auf seine Funktion als
Personalvertreter und auf die Nichterteilung der Zustimmung zur Versetzung gemäß §65 Abs3 PBVG berufen, sodass auch die zurückgewiesenen Klagebegehren zu 1)a) und 2) und 3)a) eindeutig unter Bezugnahme auf die betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung des §65 Abs3 PBVG zu sehen sind[.]
...
Der Kläger hat sich ... nicht, wie das Rekursgericht meint, hinsichtlich seines Anspruches auf unbeschränkte Tätigkeit als Personalvertreter auf §65 (3) PBVG und hinsichtlich seines Anspruches, nicht versetzt zu werden, auf das BDG, also auf zwei unterschiedliche Rechtspositionen berufen. Er hat sich vielmehr in Bezug auf beide Ansprüche auf die betriebsverfassungsrechtliche Norm des §65 (3) PBVG gestützt.
Die in Punkt D der Klage erwähnte Verletzung auch der Bestimmungen des BDG sollte nur zur Abrundung des rechtswidrigen Vorgehens der Beklagten sowie zur Interpretation der Versetzung als Vorfrage der Verletzung der Schutznorm des §65 (3) 2. Satz PBVG dienen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Versetzungsbegriff des §101 ArbVG verwiesen.
Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass eine gemäß den Bestimmungen der §§38 und 40 BDG rechtmäßige Versetzung eines Beamten, der Personalvertreter ist, ohne dessen Zustimmung rechtswirksam nicht zustande käme (eine Bekämpfung einer Versetzung eines beamteten Personalvertreters mit den individualrechtlichen Bestimmungen des BDG im - zeitaufwendigen - Verwaltungsweg wäre daher gar nicht zweckdienlich, weil dort der Versetzungsschutz versagt, wenn der Dienstgeber ein wichtiges dienstliches Interesse nachweist, während der belegschaftsrechtliche Versetzungsschutz des §65 (3) PBVG nur aufgrund einer Verfügung gemäß den disziplinarrechtlichen Bestimmungen des BDG durchbrochen werden würde), sodass sich das Rekursgericht aufgrund der erwiesenermaßen gemäß §65 (3) PBVG nicht erteilten Zustimmung des Klägers zur Versetzung jedenfalls gemäß §50 Abs2 ASGG für zuständig erachten und den Klagebegehren auch zu 1)a) oder 2) oder 3)a) stattgeben hätte müssen.
Die ... Ausführungen des Rekursgerichtes zur Umstrukturierung
der ehemaligen Post- und Telegrafenverwaltung durch das
Poststrukturgesetz ... haben offensichtlich den Blick auf die
wesentliche Rechtsfrage verstellt, nämlich dass sich der Kläger mit seinen Begehren zu Punkt 1)a), 2) und 3)a) gegen die (verschlechternde) Versetzung nicht mit den Bestimmungen des BDG zur Wehr setzt - wofür tatsächlich der Gerichtsweg nicht zulässig wäre -, sondern seinen Rechtsanspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit seiner verschlechternden Versetzung bzw. auf Rückgängigmachung der Versetzung vielmehr auf die betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung des §65 (3) PBVG und die daraus resultierende Zulässigkeit des (ordentlichen) Rechtsweges iSd §50 Abs2 ASGG stützt.'
VI.
Der OGH gab diesem Revisionsrekurs jedoch nicht Folge.
Der OGH begründete diese abweisende Entscheidung wie folgt:
'Unstrittig ist, dass der Kläger nach wie vor als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und dass auf dieses Dienstverhältnis weiterhin die für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis von Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes 'Zuweisungsverhältnis' zum Unternehmen, dem der Kläger zur Dienstleistung zugewiesen ist (Floretta/Wachter, Zur Rechtsstellung der bei der TA-Gruppe beschäftigten Beamten, FS Cerny 579 ff [600 f]).
Der Bund als Dienstgeber der bei der TA-Gruppe beschäftigten Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in §17 Abs2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind 12 regionale Personalämter eingerichtet. Jeder zugewiesene Beamte ist einem der Personalämter (und damit auch den nachgeordneten Personalämtern) zugeordnet. Welchem der in §17 Abs2 PTSG genannten Personalämtern der Beamte zugewiesen ist, hängt davon ab, welchem der in §17 Abs2 PTSG genannten Unternehmen (Österreichische Post AG, Österreichische Telekom Austria AG, Österreichische Postbus AG) er zur Dienstleistung zugewiesen ist, was gem. §17 Abs1a PTSG davon abhängt, in welchem Unternehmensbereich er überwiegend beschäftigt ist.
Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass die Personalämter für alle dienstrechtlichen Schritte zuständig sind, die im Zusammenhang mit allfälligen Versetzungen oder Verwendungsänderungen iSd §§38, 40 BDG erforderlich sind (vgl Floretta/Wachter, aaO 603, 610 ff). Dies gilt nicht nur für Versetzungen bzw. Verwendungsänderungen, die zu einer Beschäftigung in einem anderen Unternehmen der TA-Gruppe führen, sondern für jede Personalmaßnahme, die iSd §§38 und 40 BDG als Versetzung oder Verwendungsänderung zu qualifizieren ist. Die Personalämter haben dabei die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 - mit den in §17a PTSG angeordneten Modifikationen - zu beachten. Die entsprechenden Entscheidungen der Personalämter erfolgen mittels Bescheiden, die der Kontrolle durch die beim Bundeskanzleramt iSd Art133 Z4 B-VG eingerichteten Berufungskommissionen (§[§] 41 a ff BDG) unterliegen.
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Versetzungen und Verwendungsänderungen sind auch jene Bestimmungen zu beachten, die einen Versetzungsschutz für Personalvertreter normieren (so die ständige RSpr der Berufungskommission [zuletzt etwa 128/8-BK/99; 15/19-BK/00; 2/11-BK/00] zu §27 PVG, der Versetzungen eines Personalvertreters von seiner Zustimmung abhängig macht). Nichts anderes kann für die dem §27 PVG vergleichbare Bestimmung des §65 PBVG gelten, die ebenfalls die Versetzung des Personalvertreters von seiner Zustimmung abhängig macht. Die Versetzung bzw. Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem PVG - den ordentlichen Gerichten, wie sie der Kläger postuliert, ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten. Als Überprüfungsbefugnis von in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentlichen Gerichte würde eine solche Lösung auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, wozu noch kommt, dass kein wie immer geartetes Bedürfnis nach einer solchen Aufteilung besteht, weil (wie gezeigt) der erforderliche Rechtsschutz des Beamten durch den verwaltungsbehördlichen Rechtszug - insbesondere durch die Möglichkeit der Anrufung der Berufungskommission - ohnedies gewährleistet ist.
Auf die Frage, ob der Kläger seine die Versetzung bzw. Verwendungsänderung betreffenden und von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Begehren (auch) auf §65 Abs3 PBVG gestützt hat, kommt es daher gar nicht an, weil in jedem Fall die Überprüfung der von ihm behaupteten Vorgänge im Verwaltungsweg zu erfolgen hat.
...'
VII.
Auf Grund der obig präzisierten Ausführungen des OGH ...
erteilte das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht
anlässlich der mündlichen Verhandlung am 7.7.2005 im zweiten
Rechtsgang dahingehend Rechtsbelehrung, dass für den Kläger - also
den Antragsteller - iSd §51 ZPO Kostenfolgen entstehen können, wenn
der OGH im zweiten Rechtsgang das Verfahren allenfalls im Sinne
seiner in der obig genannten Entscheidung geäußerten Rechtsansicht
als nichtig behebt und die Klage wegen Rechtswegsunzulässigkeit
zurückweist ... .
Das gegenständliche Verfahren behängt zur Zeit im zweiten
Rechtsgang, 1. Instanz ... .
B) Zum Verfahren vor dem Personalamt der Österreichischen Post AG:
I.
In Folge der Ausführungen des OGH zur Frage der Rechtswegszulässigkeit der unter Punkt A) I.) näher präzisierten Klagsschrift brachte der Antragsteller am 29.8.2005 folgenden Schriftsatz beim Personalamt der Österreichischen Post AG ein:
'In umseits bezeichneter Rechtssache erlaubt sich der Antragsteller[,] durch seinen mit Vollmacht a[us]gewiesenen Rechtsvertreter zur Begründung seines Antrages folgendes Vorbringen zu erstatten:
1)
Der Antragsteller ist seit 28 Jahren mit der Abwicklung von Bauvorhaben, ursprünglich für die Post und Telegrafenverwaltung ... und nach der Ausgliederung im Jahre 1997 für Bauvorhaben der Österreichische[n] Post AG, Telekom Austria AG, Mobilkom und Postbus[,] betraut gewesen. Im Jahre 1997 wurde er gem. §17 Abs1 Poststrukturgesetz der Post und Telekom Immobilien GmbH (im [F]olgenden kurz: PTI) zur Dienstleistung zugewiesen.
Dort war der Antragsteller nicht nur als Projektverantwortlicher tätig, sondern bekleidet er darüber hinaus auch die Funktion des Obmannstellvertreters des Zentralausschusses der PTI österreichweit (iSd §§21 ff PBVG) sowie des Obmanns des Vertrauenspersonenausschusses der PTI Region West (iSd §§17 ff PBVG).
2)
Mit Schreiben vom 13.05.2004 teilte Mag. K für die Geschäftsführung der PTI dem Antragsteller mit, dass er zu einer Gruppe von österreichweit ca. 50 Personen gehöre, die in den nächsten Wochen 'neue Räumlichkeiten' (in Flächen der Post AG) beziehen würden. Weiters wurde dem Antragsteller mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass 'bis auf weiteres' die 'Eingliederung und Zugehörigkeit zur Post Immobilien und der jeweiligen Organisationseinheit' bestehen bleibe.
So wurde der Antragsteller schließlich am 01.06.2004 - ohne dessen Zustimmung und ohne vorherige Zustellung eines Bescheides - aus seinem Büro in der Maximilianstraße 2, 2. Stock (Zimmer Nr.: 206) in eine Dachkammer im 4. Stock (Zimmer Nr.: 427) desselben Gebäudes, gleich neben der Betriebskantine, zwangsübersiedelt, durch diese räumliche Verlegung von seinen Arbeitskollegen isoliert und die Kontaktaufnahme mit Kunden und Vertretern unterbunden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich im 2. Stock des Betriebsgebäudes Maximilianstraße 2 mehrere adäquate[,] leerstehende Büroräumlichkeiten befunden hätten und eine Übersiedlung in die nunmehrige Dachkammer im 4. Stock, in welcher er ganztägig dem Kantinengeruch ausgeliefert ist, keinesfalls notwendig gewesen wäre.
Gleichzeitig wurde die interne Kommunikation seitens der PTI derart organisiert, dass der Kläger - anders als zuvor - lediglich über eine Computerstation ohne Intranetverbindung zum PTI-Server, ohne die für seine Projektbetreuung notwendige Hochbausoftware und ohne ein für die Korrespondenz notwendiges Outlook-System verfügte, dies bis 14.07.2005, am 14.07.2005 wurde das Outlook-System endlich wieder hergestellt.
Ferner wurde dem Antragsteller auch sein bisheriges Tätigkeitsgebiet zur Gänze entzogen, und zwar in der Form, dass er von den seinerseits bislang betreuten[,] laufenden Projekten (begleitende Kontrolle beim Neubau der Zustellerbasis Lienz, Neubau der Zustellerbasis Matrei in Osttirol ... sowie Restarbeiten und Mängelbehebung bei der Zustellerbasis Sillian und Umbau Bürogebäude
1. Stock, Richard Berger Straße 5/Drittmarkt Projekt für Immobilienverwaltung B) mit sofortiger Wirkung abgezogen wurde. Lediglich auf Grund des Beharrens des Auftraggebers, Herrn B, dass der Antragsteller das Bauvorhaben auf jeden Fall fertig stellen müsse, da es sonst zu Schwierigkeiten komme, konnte der Antragsteller trotz der ursprünglichen Weisung, doch noch das BVH Richard-Berger-Straße weiterführen. Die Auftragsvergabe für dieses letztgenannte Projekt zugunsten der PTI hat der Antragsteller im Übrigen selbst über eigene Initiative erreicht.
Der Antragsteller betreute also nur noch das Bauvorhaben Richard-Berger-Straße zu Ende, ohne dass ihm weitere Projekte bzw. eine neue Verwendung zugewiesen wurde[n]. Mittlerweile hat der Antragsteller kein Bauvorhaben und somit keine Tätigkeit mehr.
Durch die Wegnahme des Tätigkeitsbereichs kommt es auch zu einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen des Antragstellers.
So verliert der Antragsteller hiedurch einen Geldbetrag von insgesamt € 244,00 hinsichtlich der Positionen Lenkeraufwandsentschädigung, Tagesgebühr, Reisekostenvergütung und Kilometergeld (gem. §10 RGV). Nachdem der Antragsteller die für die genannten Positionen gewährten Beträge nicht zur Gänze für die genannten Zwecke aufgewendet hat, weil er sich auf Dienstreisen meistens mit einer zu Hause gekauften Jause versorgte, hat er sich monatlich ca. € 100,00 erspart. Der Wegfall dieser Ersparnis stellt eine Entgeltminderung in diesem Ausmaß dar.
Am 12.07.2004 wurde dem Antragsteller zudem mitgeteilt, dass ihm sein langjähriger Autoabstellplatz entzogen würde und er die Tiefgaragenkarte bis 15.07.2004 zurückzugeben hat. Auch der Entzug der Tiefgaragenkarte stellt einerseits eine Entgeltminderung und andererseits eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar.
All diese auf Dauer angelegten, eine Versetzung darstellenden Änderungen wurden seitens der PTI ohne Zustimmung des Antragstellers durchgeführt.
Mit Schreiben der AK vom 01.06.2004 wurde der PTI ausdrücklich mitgeteilt, dass der Antragsteller als Mitglied der Personalvertretung die Zustimmung zu seiner Versetzung gemäß §65 (3) PBVG nicht erteilt.
3)
Hinzu kommt, dass dem Antragsteller für April 2005 eine Gehaltsabrechnung zugesandt wurde, in welcher sein Arbeitsplatz mit einer neuen Codierung, nämlich dem Code 00012501 Pool - Planen und Bauen West[,] bezeichnet wird. Der bisherige Arbeitsplatz des Antragstellers hatte jedoch die Codierung Nr. 00000343 mit der Bezeichnung Planen und Bauen T/Vbg.
In der Mitarbeiterliste der PTI (Stand 06.04.2005) scheint der Antragsteller als Mitarbeiter gar nicht mehr auf!
Ferner hatte der Antragsteller in der Zeit vom 17.06.2005 bis 14.07.2005 keinen Zugang zum Outlook und Intranet-System der PTI. Der Grund hiefür liegt insbesondere darin, dass der Zugang des Antragstellers zum Outlook, Internet und Intranet (im Sommer 2004) über den Post-Server ... und nicht - wie bei anderen Mitarbeitern der PTI - über den Server der PTI (im Folgenden kurz PTI-Server) hergestellt wurde.
Erst auf Grund mehrfacher Urgenzen des Antragstellers bei der PTI wurde schlussendlich eine Verbindung vom Post-Server zum PTI-Server hergestellt und hatte der Antragsteller auf diese Art - bis zum 14.4.2005 - Zugang zu sämtlichen Laufwerken des PTI-Servers.
Auf Grund der Umstellung auf einen neuen PTI-Server in Wien und der Umstellung auf das Betriebssystem Windows XP sowie der Ausstattung sämtlicher Tiroler Mitarbeiter der PTI mit einem neuen PC - mit Ausnahme des Antragstellers - wurde diese oben genannte Verbindung im April 2005 jedoch für den Antragsteller abgetrennt und nicht mehr hergestellt. Der Antragsteller erhielt keinen neuen Computer und läuft dessen Computer weiter auf dem alten Betriebssystem Windows NT. Sämtliche anderen Mitarbeiter der PTI haben Zugang zum zentralen PTI-Server mit den verschiedenen Laufwerken.
Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Urgenzen des Antragstellers bei den zuständigen Sachbearbeitern der PTI in Innsbruck und Wien hat sich an diesem Zustand bis zum heutigen Tage nichts geändert.
In Folge dessen hat der Antragsteller auf wichtige Daten, welche zentral in Wien auf dem PTI-Server hinterlegt werden, keinen Zugriff mehr. ...
Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller am Morgen des 7.7.2005 feststellen musste, dass auch sein Outlook-System nicht mehr funktioniert. So hat der Antragsteller seit 17.06.2005 kein E-Mail mehr empfangen. Ein diesbezüglicher Test am Morgen des 7.7.2005 hat dies bestätigt.
Der Antragsteller hat in weiterer Folge beim Helpdesk der ID-Stelle der PTI (Telefonnummer: 0800/100199) angerufen und wurde ihm hiebei bestätigt, dass dies offensichtlich eine Folge dessen ist, dass der alte PTI-Server zwischenzeitlich abgebaut wurde und der Antragsteller für den neuen PTI-Server keine Berechtigung mehr hat. Der Sachbearbeiter versuchte in weiterer Folge[,] eine Verbindung zum neuen PTI-Server herzustellen, was jedoch misslang. Hiedurch ist das Outlook-System beim Antragsteller gänzlich ausgefallen, wurde jedoch am 14.07.05 schlussendlich wieder hergestellt.
4)
Die von Herrn Mag. K bzw. der Geschäftsführung der PTI getroffenen Maßnahmen stellen eine Versetzung sowohl gemäß §40 in Verbindung mit §38 BDG als auch nach dem in Bezug auf den Versetzungsbegriff des §65 (3) PBVG auch maßgeblichen Versetzungsbegriff des §101 ArbVG dar, welche rechtswidrig ist, weil sie einerseits nicht vom Dienstgeber, dem Bund, sondern von der PTI und zudem ohne Bescheid und andererseits ohne Zustimmung des Antragstellers, der Mitglied der Personalvertretung ist, verfügt wurde.
Es liegt deshalb eine einer Versetzung gleich zu haltende Verwendungsänderung gemäß §40 (2) BDG vor, weil dem Antragsteller die bisherige Verwendung, nämlich die Betreuung von Bauvorhaben, sukzessive entzogen und ihm keine neue Verwendung zugewiesen wurde, sodass er seit 13.10.2004 (Datum der Honorarnote für das Projekt R.-Berger-Straße 5) keinerlei Tätigkeit ausübt.
Es liegt zudem eine Versetzung nach dem gemäß §65 (3) PBVG auch zu beachtenden Versetzungsbegriff des §101 ArbVG vor, weil durch die Zwangsübersiedlung in die 'Isolierkammer' im vierten Stock desselben Gebäudes bei gleichzeitiger Wegnahme seiner Tätigkeit von einer dauernden Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz gesprochen werden kann, die mit einer Verschlechterung der Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, weil zum einen (durch die Streichung der Lenkeraufwandsentschädigung, der Tagesgebühren, der Reisekostenvergütung und des Kilometergeldes) die (damit verbundene) Ersparnis von ca. € 100,00 monatlich sowie der geldwerte Vorteil der kostenlosen Benützung der Tiefgarage wegfällt und zum anderen durch die Isolierung in der Dachkammer, die Wegnahme der Arbeitsmittel, die Wegnahme des Tiefgaragenparkplatzes und die dauernde Kantinengeruchsbelästigung die sonstigen Arbeitsbedingungen verschlechtert wurden.
Da es zur rechtsgültigen Vornahme dieser sowohl nach §101 ArbVG wie gemäß §§38 bis 40 BDG eine Versetzung darstellenden Maßnahmen der Zustimmung des Mitglieds des Personalvertretungsorgans bedarf, welche der Antragsteller ausdrücklich mündlich und schriftlich nicht gab, waren diese Maßnahmen unzulässig.
Nachdem die Wegnahme der Arbeitsmittel und die Öffnung der E-Mails gleichzeitig eine Behinderung und Benachteiligung gemäß §65
(3) PBVG darstellten, waren diese Maßnahmen auch aus diesem Grunde unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission hat die Behörde auch die Einhaltung der Bestimmungen des PBVG zu beachten (siehe Urteil des OGH vom 06.04.2005 9 ObA 32/05d).
Aus diesen Gründen werden sohin gestellt die Anträge:
1. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die oben dargestellte, seitens der Post und Telekom Immobilien GmbH verfügte Personalmaßnahme der Versetzung ohne Erlassung eines Bescheides gemäß §§38 und 40 BDG sowie ohne Zustimmung des Antragstellers als Personalvertretungsmitglied gemäß §65 (3) PBVG und die übrigen, den Antragsteller in seiner Funktion beschränkenden und benachteiligenden ... Personalmaßnahmen wegen Verstoßes gegen §65 (3) PBVG unzulässig sind,
in eventu
2. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die dargestellte..., von der Post und Telekom Immobilien GmbH verfügte Personalmaßnahme der Versetzung ohne Bescheiderlassung gemäß §§38 und 40 BDG sowie ohne Zustimmung des Antragstellers als Mitglied von Personalvertretungsorganen gemäß §65 (3) PBVG und die übrigen, den Antragsteller in seiner Funktion beschränkenden und benachteiligenden ... Personalmaßnahmen wegen Verstoßes gegen §65 (3) PBVG zulässig sind und
in eventu
3. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob diese Personalmaßnahme, die nicht vom Personalamt, also vom Dienstgeber Bund, sondern von Herrn Mag. K bzw. von ihm für die Geschäftsführung der Post und Telekom Immobilien GmbH ohne Zustimmung des Antragstellers angeordnet wurde, zulässig ist.'
II.
Zu diesen Anträgen stellte das Personalamt der
Österreichischen Post AG mit Bescheid vom 13.3.2006 ... fest:
'... dass es sich hinsichtlich der Anträge 1 und 2
bei der seitens der Post und Telekom Immobilien Verwaltung (PTI) verfügten Personalmaßnahme,
und
in Verbindung mit Antrag 3)
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hält das Personalamt der Österreichischen Post AG im Zusammenhang mit der Bestimmung des §65 Abs3 PBVG [F]olgendes fest:
'Zu den übrigen Ausführungen betreffend den Zugang und die Benützung des EDV-Systems (Outlook und Intranet) der PTI wird festgestellt, dass diesbezüglich kein Konnex mit den im Dienstrechtsverfahren zu entscheidenden Personalmaßnahmen gem. §38 und §40 BDG einerseits und §65 Abs3 PBVG andererseits besteht.
Insofern dadurch eine Verletzung des §65 Abs3 PBVG, nämlich eine
Behinderung in der Mandatsausübung als Personalvertreter und eine
damit zusammenhängende Benachteiligung geltend gemacht wird, so
stellt dies einen als gesondert zu betrachtenden[,]
betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch gem. §50 Abs2 ASGG dar, der
sich aus einer dem ArbVG gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmung
ergibt. Die Entscheidung dieses zivilrechtlichen Anspruchs fällt in
die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Diesbezüglich wird in der
gegenständlichen Angelegenheit auf die im Zusammenhang zu dem beim
Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht ... anhängigen
Verfahren ergangene Entscheidung des OGH vom 25.1.2006 ... verwiesen,
wonach mit Rechtskraft des Beschlusses vom 23.11.2004 ... die
Zuständigkeit des Zivilrechtsweges für zulässig erklärt wurde.
Konkret handelt es sich um die vom Beamten beim Landesgericht
Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geltend gemachten
Klagepunkte 1b) und 3b) ... .'
Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid in weiterer Folge eine Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt erhoben und ist der Bescheid noch nicht rechtskräftig.
C) Negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht/OGH und dem Personalamt der Österreichischen Post AG:
Wie den obigen Ausführungen entnommen werden kann, liegt sohin zur Frage, ob die seitens der Post und Telekom Immobilien GmbH hinsichtlich des Antragstellers angeordnete und durchgeführte Entziehung einer adäquaten Computerstation samt Intranetverbindung und Outlook-System eine unzulässige Beschränkung des Antragstellers in der Ausübung seiner Tätigkeit als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses der PTI GmbH sowie als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der PTI GmbH darstell[t] und folglich gesetzwidrig und rechtsunwirksam [ist], ein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht bzw. dem OGH und dem Personalamt der Vsterreichischen Post AG vor.
Dies gilt auch für das bezughabende Unterlassungsbegehren des Antragsteller[s] (Klagebegehren 3.b.).
Nachdem der abändernde Teil des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck - unangefochten - in Rechtskraft erwuchs und der Rechtsweg bezüglich der Beschränkung des Klägers in seiner Funktion als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses und Obmann des Personalausschusses infolge 'Entziehung einer adäquaten Computerstation samt Intranetverbindung und Outlook-System' für zulässig erklärt wurde, der OGH aber in Bezug auf die strittig gebliebene Versetzung und die strittig gebliebene Verletzung des Benachteiligungsverbots gemäß §65 Abs3 P-BVG erkannte, dass
* bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Versetzungen
und Verwendungsänderungen auch jene Bestimmungen, also auch die dem §27 PVG vergleichbare Bestimmung des §65 P-BVG[,] zu beachten sind, die einen Versetzungsschutz für Personalvertreter normieren,
* die Versetzung bzw. Verwendungsänderung des Beamten in Ausübung der Diensthoheit des Bundes erfolge und als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden könne,
* eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen
Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem PVG - den ordentlichen Gerichten, wie sie der Kläger postuliert, aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten ist,
* [als] eine Überprüfungsbefugnis von in Ausübung der
Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentlichen Gerichte eine solche Lösung auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen würde,
* kein wie immer geartetes Bedürfnis nach einer solchen
Aufteilung bestünde, weil der erforderliche Rechtsschutz des Beamten durch den verwaltungsbehördlichen Rechtszug[,] insbesondere durch die Möglichkeit der Anrufung der Berufungskommission[,] ohnedies gewährleistet sei und
* es daher auf die Frage, ob der Kläger seine die Versetzung bzw. Verwendungsänderung betreffenden und von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Begehren auf §65 Abs3 P-BVG gestützt hat, gar nicht ankomme, weil in jedem Fall die Überprüfung der von ihm behaupteten Vorgehen im Verwaltungsweg zu erfolgen habe[,]
und gleichzeitig die Verwaltungsbehörde erster Instanz aber in Bezug auf die Verletzung des Beschränkungs- und Benachteiligungsverbotes des §65 Abs3 P-BVG erkannte, dass
* betreffend den Zugang und die Benützung des EDV-Systems
(Outlook und Intranet) der PTI festgestellt wird, dass diesbezüglich kein Konnex mit den im Dienstrechtsverfahren zu entscheidenden Personalmaßnahmen gemäß §38 und §40 BDG einerseits und §65 Abs3 P-BVG andererseits bestehe und dies daher einen als gesondert zu betrachtenden[,] betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch gemäß §50 Abs2 ASGG darstelle, insofern dadurch eine Verletzung des §65 Abs3 P-BVG, nämlich eine Behinderung in der Mandatsausübung als Personalvertreter und eine damit zusammenhängende Benachteiligung geltend gemacht werde[,] und daher
* die Entscheidung dieses zivilrechtlichen Anspruches in
die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes falle,
ist zu erwarten, dass sowohl der OGH wie die Berufungskommission in jeweils letzter Instanz die Klage als auch den Antrag im Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Verletzung des Benachteiligungs- und Beschränkungsverbotes wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückweisen werden. Nach Ansicht des Antragstellers müsste die Verwaltungsbehörde die Berufung zurückweisen, während der OGH den Rechtsweg zuzulassen hätte (diesen hätte er auch in Bezug auf die Versetzung und Benachteiligung zulassen müssen).
Aufgrund der Entscheidungen der Gerichte zweiter und letzter Instanz ergibt sich folgende Rechtssituation:
Infolge der Zurückweisung der Klagebegehren zu 1.a), 2. und 3. a) wäre das Arbeitsgericht nicht zuständig für die Verletzung des Benachteiligungsverbotes und die Verletzung des belegschaftsrechtlichen bzw. betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsschutzes gegenüber dem beklag[t]en Betriebsinhaber, die Post und Telekom Immobilien GmbH, sehr wohl aber zuständig für die Verletzung des Beschränkungsverbotes.
Aufgrund der Urteile zweiter und dritter Instanz würde die betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung ... des §65 Abs3 P-BVG ... in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung (die Rechtswegszulässigkeit) eine doppelte Aufsplitterung erfahren. Zum einen müsste man bei der Beurteilung der Frage der Rechtswegszulässigkeit inhaltlich unterscheiden, ob §65 Abs3 P-BVG in Bezug auf das Beschränkungsverbot oder in Bezug auf das Benachteiligungs- und Versetzungsverbot verletzt wird. Zum anderen müsste man, der Argumentation des OGH folgend, unterscheiden, ob das Organmitglied, das sich auf die Verletzung des §65 Abs3 P-BVG beruft, entweder 'Arbeitnehmer' gemäß §18 Abs1 sowie 'Angestellter' gemäß §19 Abs1 PTSG oder Beamter gemäß §17 a PTSG ist. Im Ergebnis müsste bei Beamten die Verletzung des §65 Abs3 P-BVG in Bezug auf die Versetzung und die Benachteiligung durch den Betriebsinhaber Post und Telekom Immobilien GmbH (nur dieser kommt als funktionaler Arbeitgeber dafür in Frage) beim Dienstgeber Bund (!) im Verwaltungsverfahren und die Verletzung des §65 Abs3 P-BVG in Bezug auf das Beschränkungsverbot auch bei Beamten beim Arbeitsgericht (!) bekämpft werden, wohingegen für 'Arbeitnehmer' wie 'Angestellte' gemäß §§18 und 19 PTSG sowohl für die Verletzung des Versetzungs- als auch des Benachteiligungs- und des Beschränkungsverbots gemäß §65 Abs3 P-BVG ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig wäre.
Für die gegenständliche - unbestrittenermaßen betriebsverfassungsrechtliche - Streitigkeit (Verletzung des Versetzungs-, Benachteiligungs- und Beschränkungsverbotes) sind ausschließlich die Gerichte zuständig:
a) Begründung anhand der Klage
Der Kläger hat sich bei der Beschreibung der aktiven Klagslegitimation zu I A der Klage nicht auf seine dienstrechtliche Position als Beamter[,] sondern auf seine betriebsverfassungsrechtliche Funktion als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses und als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses berufen.
Er hat weiters nicht seinen Dienstgeber Bund (formaler Arbeitgeber)[,] sondern den betriebsverfassungsrechtlichen Ansprechpartner der Personalvertretungsorgane, nämlich den Betriebsinhaber, die beklagte Partei Post und Telekom Immobilien GmbH[,] in Anspruch genommen.
Er hat ferner zu I E die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes auf §50 Abs2 ASGG (Rechtschreibfehler: §40 Abs2 ASGG) gestützt.
Inhaltlich hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Versetzung auf die fehlende Zustimmung gemäß §65 Abs3 P-BVG und nicht auf das Fehlen 'eines wichtigen dienstlichen Interesses' gemäß §§38 und 40 BDG gegründet.
b) Begründung anhand der - unzutreffenden - Argumente des OGH:
Der OGH führt aus:
'Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Versetzungen und Verwendungsänderungen sind auch jene Bestimmungen zu beachten, die einen Versetzungsschutz für Personalvertreter normieren (so die ständige Rechtsprechung der Berufungskommission [zuletzt etwa 128/8 - BK/99; 15/19 - BK/00; 2/11- BK/00] zu §27 PVG, der Versetzungen eines Personalvertreters von seiner Zustimmung abhängig macht). Nichts anderes kann für die dem §27 PVG vergleichbare Bestimmung des §65 P-BVG gelten, die ebenfalls die Versetzung des Personalvertreters von seiner Zustimmung abhängig macht.'
Dem ist entgegenzuhalten:
Die Rechtsprechung der Berufungskommission ist hier nicht anzuwenden. Sie betrifft 'nicht ausgegliederte' Beamte, deren Dienstgeber (natürlich auch) der Bund ist, die jedoch mangels Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft keinen vom Dienstgeber fremden Betriebsinhaber haben und bei denen daher der Dienstgeber Bund sowohl dienstrechtlicher (BDG, Gehaltsgesetz, Reisegebührenvorschrift, Dienstrechtsverfahrensgesetze etc.) wie auch personalvertretungsrechtlicher Ansprechpartner (gemäß dem PVG) ist.
Gegenständlich hat nicht der Beamte seinen Dienstgeber Bund[,] sondern das Organmitglied seinen betriebsverfassungsrechtlichen Ansprechpartner Betriebsinhaber in Anspruch genommen, der das Personalvertretungsmitglied versetzt, benachteiligt und beschränkt hat. Mit Schreiben vom 13.05.2004 haben nämlich Mag. K und Mag. T für die Geschäftsführung der Post und Telekom Immobilien Gesellschaft mbH, somit also für den Betriebsinhaber und nicht für den Dienstgeber Bund, die Versetzung und in weiterer Folge die Beschränkung und Benachteiligung vorgenommen. Da also der Dienstgeber Bund keine Versetzungs-, Beschränkungs- und Benachteiligungsmaßnahme gesetzt hat, könnte eine solche gar nicht gegenüber dem Bund im Verwaltungsweg bekämpft werden. Sie ist daher gegenüber dem Betriebsinhaber vor dem Arbeitsgericht zu bekämpfen.
Der OGH führt weiter aus:
'Die Versetzung bzw. Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden.'
Dem ist entgegenzuhalten:
Wie oben bereits ausgeführt, hat der Bund gegenständlich keine Versetzung bzw. Verwendungsänderung in Ausübung seiner Diensthoheit vorgenommen. Hätte er dies getan, wären nicht die Herren Mag. K und Mag. T für die Geschäftsführung[,] sondern der 'Vorstandsvorsitzende als Leiter des Personalamtes' unter Einhaltung des Verfahrens gemäß §§38 und 40 BDG aktiv geworden.
Der OGH führt weiters aus:
'Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem PVG - den ordentlichen Gerichten, wie sie der Kläger postuliert, ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten.'
Dem ist entgegenzuhalten:
Die maßgebenden Bestimmungen, die den vom dienstrechtlichen Versetzungsschutz der §§38 bis 40 BDG unterschiedlichen[,] betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsschutz eines Organmitglieds beinhalten und in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts verweisen, sind:
betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten gemäß §50 Abs2
ASGG
Gemäß dieser Bestimmung sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V. oder VI. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten) oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.
§115 ArbVG
ist Teil des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes und wird mit 'Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates' sowie 'Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht' umschrieben.
§65 Abs3 P-BVG
findet man unter dem Titel 'Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß §9 Abs1 Z. 2 bis 4' und beinhaltet eine im Vergleich zu §115 ArbVG nahezu wortgleiche Bestimmung. Eine §65 Abs3 P-BVG beinhaltende Streitigkeit ist daher eine solche, die sich aus einer im Vergleich zum II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmung ergibt, somit eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit und damit eine Arbeitsrechtssache gemäß §50 Abs2 ASGG, sodass damit gemäß §2 Abs1 ASGG die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. ...Entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde erster Instanz (Seite 6) handelt es sich nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch, der deshalb in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen würde. Der Versetzungsschutz (eines Beamten) nach dem PVG ist richtigerweise im Verwaltungsweg, jener nach dem P-BVG vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen, es sei denn, der Beamte bekämpft die Versetzung auch dienstrechtlich (siehe hiezu später).
Der OGH führt weiter aus:
'Als Überprüfungsbefugnis von in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentlichen Gerichte würde eine solche Lösung auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, wozu noch kommt, dass kein wie immer geartetes Bedürfnis nach einer solchen Aufteilung besteht, weil (wie gezeigt) der erforderliche Rechtsschutz des Beamten durch den verwaltungsbehördlichen Rechtszug - insbesondere durch die Möglichkeit der Anrufung der Berufungskommission - ohnedies gewährleistet ist.'
Dem ist entgegenzuhalten:
Zunächst ist festzuhalten, dass bei der faktischen Versetzung des Klägers durch die Herren Mag. K und Mag. T für die Geschäftsführung der Post und Telekom Immobilien GmbH keine 'in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde' vorliegt. Es liegt eine Entscheidung bzw. Maßnahme des Betriebsinhabers Post und Telekom Immobilien GmbH vor.
Der Beschränkungs-, Benachteiligungs- und Versetzungsschutz gemäß §65 Abs3 P-BVG ist ein Belegschaftsrecht (wenn auch 'mit individueller Schutzwirkung'). Es soll nämlich die Belegschaft davor geschützt werden, dass der Betriebsinhaber das Belegschaftsorgan in Ausübung seiner Tätigkeit nicht durch Beschränkung, Benachteiligung und Versetzung dessen einzelner Mitglieder schwächt und damit an der Ausübung seiner Befugnisse für die Belegschaft hindert. Es wäre also tatsächlich verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der belegschaftsrechtliche (kollektivrechtliche) Beschränkungs-, Benachteiligungs- und Versetzungsschutz anhand der dienstrechtlichen (individualrechtlichen) Bestimmungen des BDG, des Gehaltsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift etc. beurteilt werden würde. Dann wäre nämlich der belegschaftsrechtliche Benachteiligungs-, Beschränkungs- und Versetzungsschutz gar nicht existent.
Es wäre verfassungsrechtlich weiters bedenklich, wenn die beim Betriebsinhaber Post und Telekom Immobilien GmbH tätigen Personalvertretungsmitglieder einen unterschiedlichen Benachteiligungs-, Beschränkungs- und Versetzungsschutz genießen würden, je nach dem, ob sie Arbeitnehmer oder Angestellte gemäß §§18 und 19 PTSG oder Beamte gemäß §17a PTSG wären, obwohl für beide die gleiche Gesetzesbestimmung des §65 Abs3 P-BVG gilt. Für die Organmitglieder des gleichen Belegschaftsorgans würden unterschiedliche Rechtsdurchsetzungsverfahren sowie inhaltliche Unterschiede beim Versetzungs-, Benachteiligungs- und Beschränkungsschutz gelten. Ob beispielsweise eine (benachteiligende und beschränkende) Versetzung eines Organmitgliedes vorliegt, würde beim 'Arbeitnehmer' und 'Angestellten' der §§18 und 19 PTSG nach dem umfassenderen und mehr Schutz bietenden §101 ArbVG und beim Beamten nach den 'weniger schützenden' §§38 und 40 BDG beurteilt werden. Dies könnte dazu führen, dass vornehmlich 'beamtete' Organmitglieder versetzt, benachteiligt und beschränkt werden.
Der OGH kommt zum Schluss:
'Auf die Frage, ob der Kläger seine die Versetzung bzw. Verwendungsänderung betreffenden und von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Begehren (auch) auf §65 Abs3 P-BVG gestützt hat, kommt es daher gar nicht an, weil in jedem Fall die Überprüfung der von ihm behaupteten Vorgänge im Verwaltungsweg zu erfolgen hat.'
Dem ist entgegenzuhalten:
Bei der dienstrechtlichen Versetzung gemäß §§38 und 40 BDG spielt das 'wichtige dienstliche Interesse' die zentrale Rolle. Liegt es vor, kann bei dessen Vorliegen (und Einhaltung der formellen Bestimmungen) die Versetzung erfolgreich nicht bekämpft werden. Ist also das dienstrechtliche berechtigte Interesse von vornherein klar gegeben, würde es keinen Sinn machen, eine Versetzung gemäß §§38 bis 40 BDG im Verwaltungsverfahren (dienstrechtlichen Verfahren) zu bekämpfen, wenn ohnehin nur die fehlende Zustimmung des Organmitglieds geltend zu machen ist. Es ist sogar rechtlich unmöglich, eine Versetzung gemäß §§38 bis 40 BDG im Verwaltungsverfahren zu bekämpfen, wenn sie der Dienstgeber Bund gemäß §§38 bis 40 BDG gar nicht vorgenommen, sondern der Betriebsinhaber, gegenständlich die Post und Telekom Immobilien GmbH[,] durch schriftliche Weisung angeordnet hat. Sollte jedoch das Organmitglied eine Versetzung dienstrechtlich bekämpfen und daher den Verwaltungsweg beschreiten, ist selbstverständlich auch die Nichteinhaltung des §65 Abs3 P-BVG zu beachten und in einem allfälligen Bescheidfeststellungsverfahren festzustellen, dass die Versetzung jedenfalls rechtswidrig ist, wenn die Zustimmung des Organmitglieds gemäß §65 Abs3 P-BVG fehlt.
Im Übrigen wird auf §70 P-BVG ('dienstrechtliche Verantwortung') verwiesen, wonach Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen und gemäß dessen Abs3 das Gericht für zuständig erklärt wird, wenn das Personalvertretungsorgan die Zustimmung nicht erteilt, weil es zum Ergebnis kam, dass die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung des Mandates erfolgt sind.
Die Zuständigkeit der Gerichte für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten ergibt sich beispielsweise auch aus der Gesetzwerdung des §17a Abs9a PTSG, der mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71/2003 eingeführt wurde:
Bis zu seiner Einführung musste zur rechtmäßigen Anordnung einer verschlechternden Versetzung - auch - von Beamten die mangelnde Zustimmung des Personalvertretungsorgans gemäß §72 Abs1 PTSG iVm §101 ArbVG durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Mit der Einführung des Abs9a im §17a PTSG wurde diese Gerichtszuständigkeit ausdrücklich ausgeschlossen (lex specialis zum P-VBG).
Den obigen Ausführungen kann entnommen werden, dass der Entscheidung hinsichtlich des gegenständlichen negativen Kompetenzkonfliktes eine weit über den konkreten Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt, hat diese doch ganz erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsschutz der betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere auch unter den Aspekten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit."
2. Ergänzend ist zum vorliegenden Antrag noch auf Folgendes hinzuweisen:
2.1. Eine Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht im zweiten Rechtsgang im Gefolge der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2004 (s. dazu Pkt. A. IV. des oben unter 1. wiedergegebenen Antrages) ist bisher nicht ergangen.
2.2. Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 9. August 2006 wurde mittlerweile über die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes (s. dazu Pkt. B. II. des oben unter 1. wiedergegebenen Antrages) wie folgt entschieden:
"1. Die Berufung wird, soweit es sich um die Frage handelt, ob die Anordnung zum Bezug neuer Büroräume als eine beschränkende und benachteiligende Personalmaßnahme wegen Verstoßes gegen §65 Abs3 PBVG unzulässig wäre, zurückgewiesen.
2. Die anderen Berufungsanträge werden gemäß §66 Abs4 AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt."
Begründend wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:
"Zur Zuständigkeit
Gemäß §41a Abs6 BDG entscheidet die Berufungskommission gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs2, 123 Abs2 und 124 Abs2 BDG.
In dieser Verfassungsbestimmung sind die Kompetenzen taxativ aufgezählt. Nicht von dieser Kompetenz umfasst sind jedoch Feststellungen über Vorliegen von Verstößen gegen §65 Abs3 PBVG, wie sie vom BW behauptet werden.
In diesem Umfang war daher die Berufung, weil auch eine andere Behörde dafür nicht zuständig ist, zurückzuweisen."
Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission ist zu B2003/06 mittlerweile eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Antragstellers anhängig.
3. Der Oberste Gerichtshof erstattete zum vorliegenden Antrag eine Äußerung, in der ua. Folgendes ausgeführt wird:
"Worin der Antragsteller im vorliegenden Fall einen negativen Kompetenzkonflikt erblickt, ist seinen umfangreichen Ausführungen nicht restlos klar zu entnehmen. Ohne dass es erforderlich wäre, die Frage der Identität der im gerichtlichen Verfahren und vor der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Begehren näher zu prüfen, lässt sich zusammenfassend jedenfalls feststellen, dass er im Wesentlichen zwei Begehren bzw Gruppen von Begehren erhoben hat, über die sämtlich sachlich entschieden wurde: Soweit er seine Versetzung bekämpft hat, hat die von ihm angerufene Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat die Sachentscheidung über das die Versetzung betreffende Begehren - soweit ihm nicht ohnedies in erster Instanz Folge gegeben wurde - bestätigt. Dass diese Sachentscheidung nur teilweise zu Gunsten des Antragstellers ausgefallen ist, bedeutet keine Verneinung der Zuständigkeit. Soweit er Beschränkung in der Ausübung seiner Tätigkeit als Personalvertreter geltend gemacht hat, haben die Gerichte ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen bzw die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs rechtskräftig bejaht. Eine in diesem Zusammenhang behauptete Bemerkung des in erster Instanz tätigen Richters, wonach eine Zurückweisung des bei Gericht anhängigen Begehrens durch den Obersten Gerichtshof möglich sei, ist - selbst wenn sie in dieser Form gefallen sein sollte - ohne jede Relevanz. Zum einen handelt es sich bei einer solchen Bemerkung um keine behördliche Entscheidung; zum anderen ist eine derartige Annahme verfehlt, weil die rechtskräftige Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs im fortgesetzten Verfahren auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist. Die vom Antragsteller geäußerte Erwartung, der Oberste Gerichtshof werde das bei Gericht anhängige Begehren zurückweisen, ist daher unbeachtlich und außerdem unrichtig.
Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers, mit denen er an den Umstand anknüpft, dass er seine Versetzung bzw Verwendungsänderung nicht wegen des Fehlens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd §§38 ff BDG, sondern wegen des Fehlens seiner - nach seiner Auffassung - gemäß §65 Abs3 PBVG notwendigen Zustimmung bekämpft habe, laufen im Wesentlichen auf eine Bekämpfung des sowohl vom Obersten Gerichtshof als auch von der Berufungskommission übereinstimmend vertretenen Rechtsstandpunktes hinaus. Beide gingen davon aus, dass für die Überprüfung der Versetzung bzw Verwendungsänderung der Verwaltungsweg zu beschreiten ist und dass die Verwaltungsbehörde die Frage des aus §65 Abs3 PBVG resultierenden Versetzungsschutzes mit zu entscheiden habe. In der Tat haben sich die befassten Verwaltungsbehörden mit §65 Abs3 PBVG und seinen Auswirkungen auf die Versetzung auch auseinandergesetzt. Dass die entsprechende inhaltliche Prüfung nicht im Sinne des Standpunktes des Antragstellers ausgefallen ist, weil der Versetzungsschutz nur auf Versetzungen, nicht aber auf Verwendungsänderungen bezogen wurde, hat mit einer Verneinung der Zuständigkeit nichts zu tun.
Richtig ist, dass das Personalamt der Österreichischen Post in seiner Entscheidung einen Konnex zwischen den Ausführungen des Antragstellers zur Benützung des EDV-Systems und der im Dienstrechtsverfahren zu entscheidenden Personalmaßnahme bzw §65 Abs3 PBVG verneint und darauf hingewiesen hat, dass diese Ausführungen - soweit damit eine Verletzung des §65 Abs3 PBVG iS einer Behinderung in der Mandatsausübung geltend gemacht wird - einen vor Gericht geltend zu machenden, betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch betreffen. Dies rechtfertigt allerdings nicht die vom Antragsteller daraus offenbar gezogenen Schlüsse, sondern bedeutet nur, dass die Ausführungen zur Benützung des EDV-Systems für die Frage der Versetzung bzw Verwendungsänderung nicht relevant erachtet wurden und dass ein daraus abgeleiteter Anspruch wegen Behinderung in der Mandatsausübung vor Gericht geltend zu machen sei. Letzteres entspricht der auch vom Obersten Gerichtshof gefällten Entscheidung, sodass auch insofern kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu gewinnen ist."
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1.1. Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Nach dieser Verfassungsnorm iVm §46 Abs1 VfGG setzt ein negativer (verneinender) Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass jede der angerufenen Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grunde der Unzuständigkeit abgelehnt hat (s. etwa VfSlg. 16.682/2002 mwH).
1.2. Diese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor. Vielmehr bejahte das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 23. November 2004 (s. dazu Pkt. A. IV. des oben unter Pkt. I.1. wiedergegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatzes) für die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren als Gegenstand des von ihm behaupteten Kompetenzkonflikts bezeichnete Sache, nämlich die Frage, ob die seitens der Post und Telekom Immobilien GmbH hinsichtlich des Antragstellers angeordnete und durchgeführte Entziehung einer adäquaten Computerstation samt Intranetverbindung und Outlook-System eine unzulässige Beschränkung des Antragstellers in der Ausübung seiner Tätigkeit als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses der PTI GmbH sowie als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der PTI GmbH darstellt und folglich gesetzwidrig und rechtsunwirksam ist, - und nur darauf kommt es im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren an - ausdrücklich die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs.
Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof in der Begründung seines dem gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck gerichteten ordentlichen Revisionsrekurs nicht Folge gebenden Beschlusses vom 6. April 2005 (s. dazu Pkt. A. VI. des oben unter Pkt. I.1. wiedergegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatzes) der Sache nach die Auffassung vertritt, dass ein behaupteter Verstoß gegen §65 Post-BetriebsverfassungsG nur im Verwaltungsweg überprüft werden könne, ändert daran nichts. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung ist dem Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Zusammenhang übrigens mangels Präjudizialität verwehrt.
2. Da somit ein negativer Kompetenzkonflikt nicht vorliegt, war der Antrag wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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