Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal iS des Art6 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Salzburger Gebietskrankenkasse
beantragte bei der Landesschiedskommission für das Land Salzburg die Feststellung, dass Vertragsärzte nach den Bestimmungen des entsprechenden Gesamtvertrages nicht berechtigt seien, Ausbildungspraktikanten zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen heranzuziehen und diese mit ihr abzurechnen. Ohne eine entsprechende Regelung im Gesamtvertrag sei eine Tätigkeit von Ausbildungspraktikanten im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht zulässig. Dieser Antrag wurde von der Landesschiedskommission für das Bundesland Salzburg mit Bescheid vom 14. September 2006 abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesschiedskommission vom 9. Mai 2007 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde dazu auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Erbringung ärztlicher Leistungen durch einen Turnusarzt unter Anleitung und Aufsicht des Vertragsarztes als Lehrpraxisinhaber es rechtfertige, diesen Fall als vom Gesamtvertrag ermöglichte Ausnahme von der gesamtvertraglichen persönlichen Behandlungspflicht des Vertragsarztes zu erachten. Da die Tätigkeit des Turnusarztes in der Lehrpraxis als Gehilfe des Vertragsarztes gegenüber den Versicherten durch den Kassenvertrag gedeckt sei, sind vom Turnusarzt unselbständig erbrachte vertragsärztliche Leistungen dem Vertragsarzt von der Salzburger Gebietskrankenkasse zu honorieren.
In der nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse gegen den Bescheid der Bundesschiedskommission wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch eine gehäufte Verkennung der Rechtslage und die Anwendung einer denkunmöglichen Auslegungsmethode, ferner auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Überschreitung der Zuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Zusätzlich wird aber auch ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK geltend gemacht, weil der angefochtene Bescheid unter Mitwirkung von Dr. W A, der Kurienobmann und Vizepräsident der Antragsgegnerin Ärztekammer für Salzburg ist, als Beisitzer der belangten Behörde erlassen wurde.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.
Die Salzburger Ärztekammer als beteiligte Partei erstattete eine Äußerung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Darin tritt sie dem Beschwerdevorbringen insoweit entgegen, als sie darauf verweist, dass ein Lehrpraktikant in einer anerkannten Lehrpraxis nicht selbständig tätig werden könne, sondern der Anleitung und Aufsicht des niedergelassenen Arztes unterliege. Lehrpraktikanten dürften als unselbständige Hilfspersonen im Zusammenhang mit der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen beschäftigt und somit ausgebildet werden. Auch das kassenärztliche Vertragsrecht stehe einem Einsatz des Turnusarztes in einer Lehrpraxis nicht entgegen. Die ärztlichen Leistungen selbst würden dabei aber als vom Vertragsarzt erbracht gelten. Zum Vorwurf der Verstoßes gegen die Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK führt die beteiligte Partei Folgendes aus:
"Gemäß §346 Abs2 ASVG besteht die Bundesschiedskommission aus einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern. Je zwei Beisitzer werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet.
Dieser Regelung ist somit immanent, dass Beisitzer der Bundesschiedskommission von den jeweiligen Interessenvertretungen entsandt werden. Im Sinne der Waffengleichheit ist eine paritätische Entsendung vorgesehen, sodass - ohne an der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesschiedskommission zu zweifeln - der Gedanke der beiderseitigen Interessenwahrung sehr wohl verwirklicht ist.
Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden gemäß §346 Abs3 ASVG vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Dr. W A wurde bereits im Jahre 2002 für eine Amtsperiode von 2003 bis 2008 zum Mitglied der Bundesschiedskommission berufen, also zu einem Zeitpunkt weit vor dem gegenständlichen Anlassfall.
Zum damaligen Zeitpunkt war Dr. W A Stellvertreter des Bundeskurienobmanns der niedergelassenen Ärzte und wurde (als damaliger Funktionär der Österreichischen Ärztekammer) von dieser in die Bundesschiedskommission entsandt und vom Bundesminister für Justiz berufen.
Auch wenn er diese Funktion nicht mehr bekleidet, ist er für die gesamte Amtsperiode von fünf Jahren als Beisitzer der Bundesschiedskommission bestellt und konnte daher an der Entscheidung der Bundesschiedskommission ordnungsgemäß mitwirken.
Die Österreichische Ärztekammer ist gesetzlich eingerichtet und hat die Landesärztekammern als ihre Mitglieder. Naturgemäß kann die Österreichische Ärztekammer im Hinblick auf den Umstand, dass ihre Funktionäre ausschließlich auch Funktionäre der Landesärztekammern sind, nur solche Personen entsenden, die auch Funktionen in den Landesärztekammern bekleiden. Daraus kann aber jedenfalls kein Vorwurf der Befangenheit abgeleitet werden, zumal gemäß §346 Abs6 ASVG sämtliche Beisitzer der Bundesschiedskommission weisungsfrei sind. Im Rahmen der 60. ASVG-Novelle hatte der Gesetzgeber gerade aus diesem Umstand nur im Zusammenhang mit den Landesberufungskommissionen Änderungsbedarf gesehen, den Grundsatz der Entsendung von Beisitzern der Interessenvertretungen aber nicht abgeändert und die Regelung über die paritätische Besetzung von Beisitzern der Bundesschiedskommission nicht angetastet.
Die Bundesschiedskommission hat also den angefochtenen Bescheid in einer dem Gesetz entsprechenden und ordnungsgemäßen Zusammensetzung erlassen. Ein Anlass für eine Prüfung der Verfassungskonformität von §346 ASVG besteht nach Auffassung der beteiligten Partei nicht."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die anzuwendenden Bestimmungen des 6. Teiles des ASVG über die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Angehörigen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern lauten:
"Regelung durch Verträge
§338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und §26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach §151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.
(2) Durch die Verträge nach Abs1 ist die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger dürfen für die Versorgung mit diesen Leistungen nur nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.
...
Gesamtverträge
§341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
...
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
...
Inhalt der Gesamtverträge
§342. (1) ...
(2) Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten und Vertrags-Gruppenpraxen ist grundsätzlich nach Einzelleistungen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in Honorarordnungen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§131) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
...
...
Landesschiedskommission
§345a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. ...
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages und
2. ...
(3) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.
Bundesschiedskommission
§346. (1) Zur Entscheidung über Berufungen, die gemäß §345a Abs3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.
(2) Die Bundesschiedskommission besteht aus einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer, die gleichfalls dem Dienststand angehörende Richter des Obersten Gerichtshofes sein müssen, werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. ...
...
(6) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(7) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.
Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen
§347. (1)-(3) ...
(4) Die in den §§344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet. ...
(5)-(7) ...".
2. Die beschwerdeführende Salzburger Gebietskrankenkasse behauptet u.a. (wenngleich für den Fall, dass die übrigen behaupteten Eingriffe nicht bereits zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen) einen "Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Artikel 6 Abs1 MRK" mit der Begründung, es habe an der Entscheidung der belangten Behörde mit Dr. W A der Kurienobmann und Vizepräsident der Antragsgegnerin (Salzburger Ärztekammer) mitgewirkt.
Die beteiligte Ärztekammer für Salzburg tritt dem im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass die Österreichische Ärztekammer aufgrund ihrer Zusammensetzung aus Funktionären der Landesärztekammern "naturgemäß" nur solche Personen in die Bundesschiedskommission entsenden könne, die auch Funktionen in einer Landeskammer bekleideten. Daraus könne angesichts der Weisungsfreiheit sämtlicher Beisitzer der Bundesschiedskommission kein Vorwurf der Befangenheit abgeleitet werden.
3. Mit ihren Beschwerdeausführungen macht die beschwerdeführende Partei der Sache nach geltend, dass sie in dem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unparteilichkeit der Mitglieder des entscheidenden Tribunals verletzt sei.
Ungeachtet dessen, dass eine Auseinandersetzung des Verfassungsgerichtshofes mit ihrem "primären Beschwerdevorbringen" das ausdrückliche Anliegen der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse ist, sieht sich der Verfassungsgerichtshof dazu schon deshalb nicht in der Lage, weil die Frage der verfassungskonformen Zusammensetzung der belangten Behörde (ebenso wie zB deren Zuständigkeit) der Frage der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur gedanklich, sondern auch rechtlich vorgelagert ist.
3.1. Die Bundesschiedskommission entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung des Gesamtvertrages in zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des Art6 EMRK.
3.2. Zu den Landesberufungskommissionen hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. zB VfSlg. 16.463/2002) ausgesprochen, dass sie den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK auch insoweit grundsätzlich entsprechen, als die Mitwirkung von Interessenvertretern an der Willensbildung dieser Behörden (vgl. insbesondere VfSlg. 15.698/1999) vorgesehen ist.
3.3. Auch wenn die Mitglieder der Landesberufungskommission in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. §345 Abs3 iVm §346 Abs6 ASVG), kann sich - wie der Gerichtshof in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat und anders, als offenbar die beteiligte Ärztekammer meint - ungeachtet der Weisungsfreiheit ein Verstoß gegen Art6 Abs1 EMRK aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben, so etwa daraus, dass ein Mitglied am Zustandekommen des Gesamt- oder Einzelvertrages, dessen Gültigkeit oder Interpretation im Verfahren bestritten wird, mitgewirkt hat (vgl. VfSlg. 13.553/1993, 15.981/2000) oder sonst "besondere Umstände" vorliegen, welche die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Mitglieds zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen ließen (VfSlg. 17.381/2004). Diese Grundsätze sind auf die Bundesschiedskommission übertragbar.
3.4. Nach der Judikatur des EGMR (vgl. grundlegend EGMR 22.10.1984, Fall Sramek, Serie A Nr. 84, EuGRZ 1985, 336 ff.) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10.701/1985, 11.131/1986 und 11.696/1988) ist aus Art6 EMRK abzuleiten, dass Recht nicht nur gesprochen werden muss, sondern dass es auch augenscheinlich zu sein hat, dass Recht gesprochen wird; ein Tribunal müsse daher derart zusammengesetzt sein, dass keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder bestehen. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung (zur Problematik der Zusammensetzung der Landesberufungskommission vgl. das Urteil des EGMR 3.2.2005, Fall Thaler, Appl. 58.141/00, ÖJZ 2005, 723 [Z30 ff.] - Mitwirkung von Geschäftsführungsorganen der gesamtvertragsschließenden Parteien in Streitigkeiten über die Auslegung des Gesamtvertrages).
3.4.1. Zur Zusammensetzung einer Landesberufungskommission hat der Verfassungsgerichtshof schon entschieden, dass die Zusammensetzung der Behörde diesen Anforderungen nicht entspricht, wenn die seitens der Ärztekammer entsandten Beisitzer auch Vorstandsmitglieder der vom Verfahren betroffenen Ärztekammer sind, die am Zustandekommen des im Verfahren strittigen (Einzel )Vertrages und an der Verweigerung der Zustimmung zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages beteiligt gewesen waren (vgl. VfSlg. 14.564/1996). In VfSlg. 15.724/2000 hat der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal darin erblickt, dass der Verwaltungsdirektor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sich in einem Schreiben namens der Gebietskrankenkasse (also in Vertretung einer Partei des Verfahrens) selbst konkret über die Rechtssache maßgeblich geäußert hatte, über die er als Beisitzer der Landesberufungskommission mit zu entscheiden hatte (ebenso zu einem Mitglied des Vorstandes der Ärztekammer, das an der Beschlussfassung über die Genehmigung des Abschlusses der im Verfahren strittigen Zusatzvereinbarung teilgenommen hatte, VfSlg. 15.981/2000).
3.4.2. Im Verfahren vor der belangten Behörde ging es um zwischen der Salzburger Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer für Salzburg bestehende Auslegungsdivergenzen hinsichtlich des in Salzburg für die Vertragsärzte geltenden Gesamtvertrages. Wenn in diesem Verfahren der Vizepräsident der Ärztekammer für Salzburg (also ein Angehöriger des Vertretungsorgans einer der beiden Verfahrensparteien) als Mitglied der Berufungsbehörde mitwirkt, dann kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon deshalb nicht mehr die Rede davon sein, dass die Zusammensetzung der Behörde den Anforderungen an ein unparteiisches und unabhängiges Tribunal im Sinne des Art6 EMRK entspricht.
4. Die beschwerdeführende Partei wurde somit durch den angefochtenen Bescheid in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unparteilichkeit der Mitglieder des ihren Fall entscheidenden Tribunals iS des Art6 EMRK verletzt. Der Bescheid war somit schon deshalb aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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