I. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten
Antrag begehrt der - durch Rechtsanwalt Mag. Z als behördlich bestellter Abwickler vertretene - einschreitende Verein, §29 Abs4 zweiter Satz und §30 Abs3 des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I 66, in eventu §30 Abs3 VerG, in eventu §29 Abs4 zweiter Satz VerG, in eventu die Wortfolge "nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden" in §30 Abs3 VerG, als verfassungswidrig aufzuheben und ihm den Ersatz der Verfahrenskosten zuzusprechen.
Unter einem wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache gestellt.
2.1. Beim Antragsteller handelt es sich um einen Verein, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. September 2004 behördlich aufgelöst wurde; mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Oktober 2004 wurde Rechtsanwalt Mag. Z zum Abwickler des Vereins bestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 28. Dezember 2004 wurde der Konkurs über das Vermögen des antragstellenden Vereins eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.
2.2. Der über das Vermögen des antragstellenden Vereins eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. Dezember 2007 gemäß §139 KO rechtskräftig aufgehoben.
2.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juli 2008 wurde Rechtsanwalt Mag. Z gemäß §39 Abs5 VerG (richtig: §30 Abs5 leg.cit.) von seiner Funktion als Abwickler des antragstellenden Vereins enthoben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. Februar 2009 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom heutigen Tag, B400/09, abgelehnt.
2.4. Die Beendigung der Abwicklung - die nun von der Vereinsbehörde wahrzunehmen ist - und die damit verbundene Eintragung der Beendigung im Vereinsregister sind laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Februar 2009 aufgrund offener Forderungen, die im Zessionsweg befriedigt werden sollen, bisher noch nicht erfolgt.
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der beantragt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von 12 Monaten bestimmen, um die Erlassung einer entsprechenden Ersatzregelung zu ermöglichen.
4. Der antragstellende Verein hat auf diese Äußerung repliziert.
II. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VerG lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"6. Abschnitt
Beendigung des Vereins
Ende der Rechtspersönlichkeit
§27. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung."
"Behördliche Auflösung
§29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach §2 Abs3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art11 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von §17 Abs2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§17 Abs1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen."
"Abwicklung, Nachabwicklung
§30. (1) Der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten. In Erfüllung seiner Aufgabe stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler ist dabei an ihm erteilte Weisungen gebunden.
(2) Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.
(3) Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler hat auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit.
(4) Die im Zug einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösung von der Vereinsbehörde oder von einem von ihr bestellten Abwickler vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
(5) Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch die Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten müssen - abweichend von §17 Abs2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§17 Abs1).
(6) Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§27) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß §§29 Abs3 und 4 sowie 30 Abs1 bis 5 vorzugehen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; für die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Abs5 letzter Satz sinngemäß."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrags erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2. Der Antrag des Vereins ist nicht zulässig:
2.1. In seinem Beschluss vom 28. November 2006, G49/06 (= VfSlg. 18.005/2006), ging der Verfassungsgerichtshof im Kern davon aus, dass die §§29 Abs4 und 30 Abs3 VerG Regelungen sind, die das abzuwickelnde Vereinsvermögen betreffen. Wörtlich führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:
"§30 Abs3 VerG steht sohin in derart engem Zusammenhang mit der Vermögenssphäre des Vereins, dass seine Anfechtung gemäß Art140 Abs1 B-VG als ein der Exekution unterworfener Vermögensbestandteil iSd §1 KO zu qualifizieren ist.
Der Antrag auf Aufhebung des §30 Abs3 VerG ist daher mangels einer sich auf diese Angelegenheit erstreckenden Vertretungsbefugnis des Abwicklers als unzulässig zurückzuweisen.
... Was den Antrag auf Aufhebung des §29 Abs4 zweiter Satz
VerG betrifft, ist der Abwickler zwar zur Vertretung des Vereins befugt; die Verpflichtung der Vereinsbehörde, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise einen von der Vereinsbehörde verschiedenen Abwickler zu bestellen, greift jedoch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des antragstellenden Vereins ein. Normadressat der in Rede stehenden Bestimmung ist vielmehr die Vereinsbehörde, die im Regelfall die Abwicklung des Vereinsvermögens vorzunehmen und eigenständig zu beurteilen hat, ob besondere, etwa betriebswirtschaftliche Kenntnisse zur Abwicklung erforderlich sind, welche die Betrauung eines von ihr verschiedenen Abwicklers - insbesondere im berechtigten Interesse Dritter - geboten erscheinen lassen.
Der Antrag auf Aufhebung des §29 Abs4 zweiter Satz VerG ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen."
2.2. Im vorliegenden Antrag wird ausgeführt, dass die Aufhebung des über das Vereinsvermögen eröffneten Konkurses mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. Dezember 2007 aufgrund der nunmehr gegebenen Vertretungsbefugnis des Abwicklers zur Zulässigkeit der Anfechtung des §30 Abs3 VerG führe. Weiters wird mit näherer Begründung (erneut) behauptet, dass die in §29 Abs4 zweiter Satz VerG vorgesehene Verpflichtung der Vereinsbehörde, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise einen von der Vereinsbehörde verschiedenen Abwickler zu bestellen, unmittelbar in die Rechtssphäre des antragstellenden Vereins eingreife.
2.3. Was den Antrag auf Aufhebung des §29 Abs4 zweiter Satz VerG betrifft, beschränken sich die Ausführungen des antragstellenden Vereins darauf, die vom Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2006, G49/06 (= VfSlg. 18.005/2006), vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen, wonach die angefochtene Bestimmung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des antragstellenden Vereins eingreift. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Antragslegitimation zu führen.
Soweit der Einschreiter mit Blick auf die Aufhebung des über das Vereinsvermögen eröffneten Konkurses von der Zulässigkeit der Anfechtung des §30 Abs3 VerG ausgeht, übersieht er, dass auch diese Regelung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des antragstellenden Vereins eingreift. Sie ist vielmehr allein an den Abwickler gerichtet. Diesem stünde im Übrigen ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen diese Regelung - etwa im Zuge eines zivilrechtlichen Verfahrens zur Durchsetzung seiner (Ersatz )Ansprüche oder eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Bekämpfung der Enthebung von der Funktion als Abwickler (s. dazu bereits oben Pkt. I.2.3.) - zur Verfügung.
2.4. Der Antrag auf Aufhebung der §§29 Abs4 zweiter Satz, 30 Abs3 VerG ist daher zurückzuweisen.
IV. 1. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 ZPO gemäß '63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war (vgl. VfSlg. 15.626/1999).
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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