Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Der Zweitantragsteller ist, die Erstantragstellerin war
bis zum 30. Juni 2008 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Mit ihrem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehren sie die Aufhebung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Oktober 1990 über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. 74/1990 idF LGBl. 52/2007. Auf das Wesentliche zusammengefasst, bringen sie dabei vor, dass die mit der Novelle LGBl. 52/2007 vorgenommene Übertragung der Kompetenz zur Erlassung der Geschäftsverteilung des UVS Tirol von der Vollversammlung auf einen neu eingeführten Geschäftsverteilungsausschuss und die weitgehende Einschränkung des "aktiven und passiven Wahlrechts" durch "Unvereinbarkeitsregelungen" (s. §§8, 8a, 8b, 12, 12a leg.cit.) sowie die neu eingeführte Anwesenheitspflicht am Dienstort (§16a leg.cit.), verbunden mit dem Verbot zur Regelung dieser Materie in der Geschäftsordnung (§13 Abs2 leg.cit.), verfassungswidrig wären, weil sie gegen "Art 7 Abs1, Art18, Art87 Abs3 sowie Art129b B-VG und Art6 EMRK" verstoßen würden. Zudem beantragen sie den Ersatz der Prozesskosten.
Zur Zulässigkeit ihres Antrages führen die beiden Antragsteller im Einzelnen Folgendes aus:
"1. Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer
Die Antragsteller sind Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Durch die mit Novelle vom 4. Juli 2007 zum Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl 52/2007[,] vorgenommene Änderung der Rechtslage wird in die Rechtssphäre der Antragsteller als Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol eingegriffen, weil damit ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sowie als Mitglieder von Ausschüssen und Kammern und als Kammervorsitzende des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol neu gestaltet werden (vgl zur Zulässigkeit eines Individualantrages durch Mitglieder eines unabhängigen Verwaltungssenates auch VfSlg 14.985/1997).
2. Unmittelbarkeit des Eingriffs in die Rechtssphäre
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein unmittelbarer Eingriff dann vor, wenn der Eingriff durch die bekämpfte Norm
(i) nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt ist (vgl VfSlg 15.546/1999[,] 16.406/2001), und
(ii) die rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt werden (vgl VfSlg 14.831/1997, 16.365/2001).
Beide Voraussetzungen sind erfüllt:
a) Eindeutige Bestimmtheit
Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ist ausreichend bestimmt, um unmittelbar auf die Antragsteller als Normadressaten angewendet zu werden und bedarf keiner näheren Konkretisierung durch eine weitere generelle Rechtsvorschrift oder durch einen Akt der Vollziehung.
Die bekämpften Gesetzesstellen lassen außerdem keine Ermessensspielräume offen, sondern äußern selbst eine Wirkung, wie sie üblicherweise erst von verbindlichen Einzelentscheidungen ausgeht (VfSlg 14.716/1996).
b) Aktuelle Beeinträchtigung
Die Novelle zum Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl 52/2007, wurde am 4. September 2007 kundgemacht und trat gemäß ihrem ArtIV mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§12 Abs2 zweiter Satz leg cit ist nach ArtIII der Novelle LGBl 52/2007 erstmalig bei der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2008 anzuwenden, diese soll noch im Laufe des November 2007 stattfinden.
Sämtliche angefochtenen Bestimmungen stehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Rechtskraft.
3. Unzumutbarkeit eines anderen Weges zur verfassungsrechtlichen Normenkontrolle
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.060/2000) kommt einem Normadressaten die Befugnis zur Gesetzesanfechtung im Wege eines Individualantrages nur dann zu, wenn ihm kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
b) Mit der am 4. September 2007 kundgemachten Novelle zum Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl 52/2007, wird in die individuellen Rechte der Antragsteller als Mitglieder, Ausschussmitglieder, Kammermitglieder und Kammervorsitzende des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol eingegriffen, insbesondere durch Übertragung der Kompetenz zur Erlassung der Geschäftsverteilung von der Vollversammlung auf einen neu eingeführten Geschäftsverteilungsausschuss und die weitgehende Einschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts in diesen Geschäftsverteilungsausschuss, ohne dass dieser Eingriff durch die Antragsteller im Wege einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG oder einer Wahlanfechtung (siehe den eingeschränkten Anwendungsbereich des Art141 Abs1 B-VG) geltend gemacht werden könnte.
c) Es ist für die Anfechtung des Gesetzes auch nicht erforderlich, die Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch den nunmehr hierfür gesetzlich vorgesehenen Geschäftsverteilungsausschuss abzuwarten, um in der Folge auch die Geschäftsverteilung als Verordnung anzufechten, weil der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht durch die Geschäftsverteilung selbst, sondern - völlig unabhängig vom Inhalt der letztlich beschlossenen Geschäftsverteilung - durch die Einschränkung der Mitwirkung an dieser Geschäftsverteilung und des aktiven und passiven Wahlrechts zur Mitgliedschaft in den Geschäftsverteilungsausschuss bewirkt wird.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei Zutreffen der in diesem Individualantrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken auch die künftige Geschäftsverteilung selbst - wie in dem vom VfGH zu VfSlg 14.985/1997 entschiedenen Fall - einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller bewirken wird. Diese Frage kann vorerst dahingestellt bleiben, weil die neue Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt des vorliegenden Individualantrages noch nicht beschlossen ist.
Eine Anfechtung der gesetzlichen Bestimmungen und der auf dieser Grundlage erlassenen Geschäftsverteilung erst nach Erlassung der Geschäftsverteilung würde - abgesehen von der damit verbundenen Rechtsunsicherheit für die nach der neuen Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol - jedenfalls zu dem vom VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg 14.985/1997 erkannten Problem führen, dass dem in Art129b Abs2 B-VG normierten Erfordernis, dass die Geschäfte auf die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate im voraus zu verteilen sind, nicht mehr Rechnung getragen werden kann.
Diese Einschränkung des Art129b Abs2 B-VG wird durch den vorliegenden Individualantrag vermieden, weil durch eine Anfechtung (bloß) des Gesetzes eine allenfalls beschlossene Geschäftsverteilung bei entsprechender Fristsetzung durch den VfGH gemäß Art140 Abs5 B-VG und verfassungskonformer Ersatzregelung durch den Landesgesetzgeber unter Umständen im Rechtsbestand verbleiben kann.
Der vorliegende Fall ist daher nicht mit jenen vergleichbar, in denen der unmittelbare Eingriff durch ein Gesetz erst dann erfolgt, wenn auch die diesen Eingriff konkretisierende Verordnung erlassen wurde, sodass ein Antragsteller sowohl Gesetz als auch Verordnung zu bekämpfen hat (vgl etwa VfSlg 13.659/1993).
d) Der Eingriff in die Rechte der Antragsteller durch die ebenfalls angefochtene Bestimmung des §16a über den Dienstort (die mit der Geschäftsverteilung nichts zu tun hat) wird ebenfalls direkt durch das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol selbst bewirkt.
Es wäre für die Antragsteller unzumutbar, im Falle der Nichtbefolgung der nunmehr vorgesehenen Regelungen über den Dienstort ein Disziplinarerkenntnis hinzunehmen, um einen solchen Rechtsakt in der Folge anzufechten.
e) Somit sind die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit eines anderen Rechtsweges im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfüllt. Da durch die gesetzlichen Dnderungen ein weitreichender Eingriff in die Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zu befürchten ist, stellt der vorliegende Individualantrag die einzige Möglichkeit dar, diesen Eingriff in die Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol abzuwenden."
2. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesen als unbegründet abzuweisen.
3. Die Antragsteller erstatteten eine replizierende Äußerung, in der sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im ursprünglichen Antrag wiederholten.
4. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Oktober 1990 über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. 74/1990 idF LGBl. 52/2007, lauten wie folgt (die bekämpften Bestimmungen sind - unter Einbeziehung sämtlicher Eventualanträge - hervorgehoben):
"1. Abschnitt
Organisation des unabhängigen Verwaltungssenates
§1 Einrichtung, Sitz
Für das Land Tirol wird ein unabhängiger Verwaltungssenat eingerichtet. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
...
§7 Leitung
(1) Der Vorsitzende leitet den unabhängigen Verwaltungssenat. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, so wird er durch jenes Mitglied vertreten, das dem unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört. Kommen danach mehrere Mitglieder in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.
(2) Zu den Leitungsgeschäften des Vorsitzenden gehören neben den ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften sowie die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates und das sonstige Personal. Der Vorsitzende hat unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang jene Wochentage zu bestimmen, an denen die Kammern (§9) zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben.
(3)-(5) ...
§8 Vollversammlung
(1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates bilden die Vollversammlung. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(2) Der Vollversammlung obliegen:
a) die Erlassung und die Änderung der Geschäftsordnung (§13),
b) die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§14),
c) die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses (§8a) sowie der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder (§8b),
d) die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit (§4 zweiter Satz),
e) die Entscheidung über die Amtsenthebung und die einstweilige Amtsenthebung von Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates sowie über die Aufhebung der einstweiligen Amtsenthebung (§6 Abs2 und 3),
f) die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung im Umfang des §19 Abs1 litb bzw. Abs3 litb,
g) die Handhabung des Disziplinarrechtes im Umfang des §20 litc.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen des Abs2 litc bis g ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen.
(4)-(7) ...
...
§8a Disziplinarausschuss
(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus dem Ausschussvorsitzenden, dem Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarausschusses sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses dürfen nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Geschäftsverteilungsausschusses (§8b) sein.
(2)-(6) ...
§8b Geschäftsverteilungsausschuss
(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern und ihren Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren nach Abs2 aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sein.
(2) Die Bestellung der weiteren Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied und ein Ersatzmitglied namentlich vorzuschlagen. Nicht eindeutige Vorschläge, insbesondere Mehrfachvorschläge, sind nicht zu berücksichtigen. Die Gültigkeit des Bestellungsvorganges wird durch solche Vorschläge nicht berührt. Als bestellt gelten jene Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder, auf die die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist. Finden von mehreren vorgeschlagenen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, nicht alle im Geschäftsverteilungsausschuss Platz, so entscheidet zwischen diesen das Los. Konnten nicht alle Mitglieder und Ersatzmitglieder in einem Vorgang bestellt werden, so sind die fehlenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder in einem weiteren Vorgang zu bestellen.
(3) Die Ersatzmitglieder gelten als in der Reihenfolge bestellt, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenen Vorschläge ergibt, wobei das Mitglied, auf das die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung von Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, entscheidet das Los.
(4) Die weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Ist der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende verhindert, so tritt jenes Mitglied, das dem unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört, in den Geschäftsverteilungsausschuss ein. Kommen danach mehrere Mitglieder in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.
(5) Die weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(6) Den Vorsitz im Geschäftsverteilungsausschuss führt der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.
(7) Der Vorsitzende hat den Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf einzuberufen.
(8) Der Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben.
(9) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (§§12 und 12a).
(10) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
...
§12 Geschäftsverteilung
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat im voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Kammern festzulegen sowie für jede Kammer der Kammervorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bestimmen. Die Anzahl der Kammern darf ein Drittel der Anzahl der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung nicht übersteigen. Ein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates kann mehreren Kammern angehören. Für den Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Vertretungsregelung vorzusehen. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Kammern und die einzelnen Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates (§9 Abs1) nach feststehenden Gesichtspunkten zu verteilen.
(3) Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies durch Veränderungen im Personalstand oder auf Grund der Überlastung einzelner Kammern oder Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates oder auf Grund der Zuweisung weiterer Angelegenheiten an den unabhängigen Verwaltungssenat zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist.
(4) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleiche Auslastung aller Kammern und Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Bedacht zu nehmen. Bei der Verteilung der dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden zukommenden Geschäfte ist auf den mit der Leitung des unabhängigen Verwaltungssenates verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
(5) Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden durch Anschlag an der Amtstafel des unabhängigen Verwaltungssenates und durch Kundmachung im Boten für Tirol zu verlautbaren.
§12a Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung
(1) Der Vorsitzende hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr allen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates, für die die Geschäftsverteilung wirksam werden soll, mitzuteilen. Die Mitteilung hat möglichst auch an allfällige abwesende Mitglieder zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates können innerhalb von drei Wochen nach dieser Mitteilung Änderungsvorschläge an den Vorsitzenden erstatten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung wird im Fall, dass der Entwurf einem Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden konnte oder dass ein Mitglied an der rechtzeitigen Erstattung eines Änderungsvorschlages verhindert war, nicht gehindert.
(3) Der Vorsitzende hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Änderungsvorschlägen dem Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat über den Entwurf und die Änderungsvorschläge zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und die Änderungsvorschläge gebunden.
(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig weiter anzuwenden.
(5) Die Abs1 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres anzuwenden.
§13 Geschäftsordnung
(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte hat der unabhängige Verwaltungssenat in einer Geschäftsordnung zu regeln. ...
(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.
(3) Die Geschäftsordnung ist vom Vorsitzenden durch Kundmachung im Boten für Tirol zu verlautbaren.
...
2. Abschnitt
Dienstrecht der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates
§16 Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, wird durch die Bestellung zum Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates nicht berührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)-(3) ...
§16a Dienstort
(1) Dienstort der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates ist der Sitz des unabhängigen Verwaltungssenates.
(2) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates haben während der Dienstzeit in der Dienststelle anwesend zu sein, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt oder geboten ist."
II. 1. Der Antrag ist nicht zulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
3.1. Hinsichtlich jener Bestimmungen, die die Einsetzung des Geschäftsverteilungsausschusses des UVS Tirol betreffen und die begleitenden organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorgaben enthalten (§§8 Abs2, 8 Abs3, 8a Abs1, 8b, 12 Abs2, 12a Abs1, 12a Abs3, 12a Abs5 und 13 Abs2 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol), fehlt es den beiden Antragstellern an dem für die Antragslegitimation erforderlichen Eingriff in ihre Rechtssphäre:
Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, berühren Rechtsnormen, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, nicht die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter (vgl. VfSlg. 8385/1978, S 107, 8774/1980, 9638/1983, 11.750/1988, 12.331/1990, 13.444/1993, 13.939/1994, 15.025/1997, 16.895/2003, 17.178/2004, 17.427/2004; VfGH 22.9.2008, G41/08, V343/08).
Dies trifft auch auf die Bestimmungen über die Einrichtung des Geschäftsverteilungsausschusses und die damit im Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Regelungen (§§8, 8a, 8b, 12 und 12a leg.cit.) zu.
Das Argument der Antragsteller, dass sich (mutatis mutandis) die Zulässigkeit ihres Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG aus dem Erkenntnis VfSlg. 14.985/1997 ergäbe, geht dabei insoweit ins Leere, als es sich in dem genannten Verfahren um die Anfechtung einer Geschäftsverteilung eines UVS durch einzelne Mitglieder in einem Verfahren nach Art139 Abs1 erster Satz B-VG (iVm Art89 Abs2 B-VG) handelte, wobei die Geschäftsverteilung in den von den betreffenden Mitgliedern des UVS geführten Verwaltungsverfahren, welche Anlass zur Anfechtung gegeben haben, anzuwenden war (vgl. VfSlg. 14.985/1997, S 446 f.; vgl. im Übrigen VfSlg. 16.308/2001 zu einer Zurückweisung eines Antrages der Präsidentin des UVS Wien auf Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung wegen mangelnder Darlegung dieser Voraussetzung).
Dies gilt auch für die von den Antragstellern ebenfalls bekämpfte Regelung über die gesetzlich zulässigen Inhalte der Geschäftsordnung des UVS (§13 Abs2 leg.cit.: danach dürfen in dieser keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind).
3.2. Soweit sich der Antrag auf die §§8 Abs2, 8 Abs3, 8a Abs1, 8b, 12 Abs2, 12a Abs1, 12a Abs3, 12a Abs5 und 13 Abs2 leg.cit., in eventu näher bezeichnete Teile hiervon, richtet, war er schon aus diesem Grund mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.
4.1. Bei der Regelung über den Dienstort der Mitglieder des UVS und deren Anwesenheit während der Dienstzeit (§16a leg.cit.) handelt es sich hingegen um Bestimmungen dienstrechtlichen Inhalts, welche die beiden Antragsteller nicht nur in ihrer Ausübung staatlicher Funktionen berühren, sondern die auch ihre Rechtssphäre gestalten.
Die Anträge sind aber auch insoweit nicht zulässig: Den Antragstellern steht nämlich ein zumutbarer Weg zur Herantragung ihrer Bedenken hinsichtlich der betreffenden Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof offen. Sie sind - entgegen ihrem Vorbringen - nicht etwa gehalten, im Fall der Nichtbefolgung dieser Regelungen "ein Disziplinarerkenntnis hinzunehmen, um einen solchen Rechtsakt in der Folge anzufechten", sondern es steht ihnen die Stellung eines Antrages auf Feststellung darüber zu Gebote, dass die Befolgung der dort enthaltenen Regelungen, nämlich die (nach den Angaben der Antragsteller durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem kontrollierte) Anwesenheit am Dienstort während ihrer (an dieser Stelle nicht näher geregelten) Dienstzeit auch über die im Gesetz genannten Ausnahmefälle hinaus, nicht zu ihren Dienstpflichten gehört. Über diesen Antrag wäre mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde abzusprechen. Gegen einen - letztinstanzlichen - Bescheid könnten die Antragsteller sodann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und darin die Bedenken gegen §16a leg.cit. vortragen. Besondere Gründe, die diesen Weg für die Antragsteller als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. In der Erwirkung eines solchen Bescheides liegt daher ein zumutbarer Weg (vgl. etwa VfSlg. 17.430/2004, 17.473/2005, 17.636/2005 zum Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Umfang von Dienstpflichten).
4.2. Der Antrag war daher auch, soweit er sich auf §16a leg.cit., in eventu dessen Abs2, bezieht, mangels Legitimation der Antragsteller zur Stellung eines (Individual )Antrages schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
5. Da sich der Antrag (samt den Eventualanträgen) schon aus den genannten Gründen als unzulässig erweist, muss nicht weiter untersucht werden, ob er auch aus anderen Gründen (etwa im Hinblick auf das mittlerweile erfolgte Ausscheiden der Erstantragstellerin aus dem UVS Tirol - vgl. dazu VfSlg. 14.755/1997, 15.852/2000) unzulässig wäre.
6. Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 lite und Abs4 erster Satz VfGG).
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