Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 12. April 2007 wurde vom Beschwerdeführer gemeinsam
mit drei weiteren Proponenten beim Stadtamt der Gemeinde Hall in Tirol eine Petition gemäß §67 Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. 36/2001 idF LGBl. 90/2005 (im Folgenden: TGO), sowie ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung eingereicht. Die Eingabe hatte folgenden Wortlaut:
"BÜRGERINITIATIVE GEGEN EINE MÜLLVERBRENNUNGSANLAGE IN HALL
PROPONENTENKOMITEE
Betrifft: Abgabe der Petitionen gem. §67 der Tiroler Gemeindeordnung; Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Wir erlauben uns hiemit, die an Sie und den Stadt- und Gemeinderat der Stadt Hall i. T. gerichtete Petition und Beschwerde gem. §67 der Tiroler Gemeindeordnung vorzulegen. Die Begründung für die Initiative entnehmen Sie bitte dieser Petition.
Unserer Bürgerinitiative haben sich bis zum heutigen Tag insgesamt 1664 wahlberechtigte Haller Bürgerinnen und Bürger angeschlossen, außerdem haben sich weitere 20 Haller Ärzte sowie weitere 103 Stimmberechtigte, also 1797 Bürger, gegen eine Müllverbrennungsanlage in Hall ausgesprochen. Die Unterschriftenlisten legen wir Ihnen hiemit im Original vor und bitten um Bestätigung der Abgabe.
Die Petitionen von 1664 Stimmberechtigten enthalten auch den
Antrag auf Durchführung ... einer Volksbefragung gemäß §62 Abs1 der
Tiroler Gemeindeordnung.
Diese Anzahl ist größer als die nach §61 Abs2, lita, TGO erforderliche Zahl von 1/6 der in Hall Wahlberechtigten. (1430 von 8600)
Wir dürfen Sie bitten, nach Information des Stadt- und Gemeinderates u. Prüfung der Unterschriften ob daraus die Identität der Person zweifelsfrei hervorgeht , die Volksbefragung im Sinne des §63 (1) TGO innerhalb einer Woche - ab heutigen Datum- auszuschreiben und innerhalb von sieben Wochen durchzuführen.
Als Text der Frage nach §61 (3) TGO erlauben wir uns vorzuschlagen:
Soll in Hall i. T. eine Müllverbrennungsanlage errichtet werden? O ja O nein
Wir bitten Sie nach amtlicher Festlegung des Textes uns diesen umgehend mitzuteilen.
...
Das Proponentenkomitee ..."
Mit dieser Eingabe wurden 92 Seiten mit insgesamt
1.664 Unterschriften vorgelegt, wobei sich nach Überprüfung der Wahlberechtigung ergab, dass 1.288 Wahlberechtigte unterschrieben haben. Auf jeder Unterschriftenliste stand zu Beginn Folgendes:
"BÜRGERINITIATIVE GEGEN EINE MÜLLVERBRENNUNGSANLAGE IN HALL
Ich bin wahlberechtigte/r Bürger/in der Stadt Hall i. T. und bin gegen eine Müllverbrennungsanlage in Hall. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, daß ich mich der oben genannten Bürgerinitiative anschließe und deren umseitige Forderungen voll unterstütze. Gleichzeitig beantrage ich gem. §62 der Tiroler Gemeindeordnung mit Wirkung des Zeitpunktes der Abgabe dieser Petition beim Gemeindeamt die Durchführung einer VOLKSBEFRAGUNG zu diesem Thema. Kosten entstehen mir dadurch nicht."
Auf der Rückseite wird das Anliegen der Bürgerinitiative wie folgt dargestellt:
"BIG MV - HALL
BÜRGERINITIATIVE GEGEN EINE MÜLLVERBRENNUNGSANLAGE IN HALL
PETITION UND BESCHWERDE GEM. §67 DER TIROLER GEMEINDEORDNUNG
an den Bürgermeister der Stadt Hall i.T., Herrn Leo VONMETZ, und die Damen und Herren des Stadt- und Gemeinderates der Stadt Hall i. T.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des Stadt- und Gemeinderates!
Von Seite der Fraktionsführer von SPÖ und Für Hall im Haller Gemeinderat wurde laut TT-Bericht vom 14.12.2006 die Grundsatzerklärung abgegeben, daß sie sich offensiv bemühen werden, eine Müllverbrennungsanlage nach Hall zu bekommen. Dieses Vorhaben wurde von den Fraktionsführern am 28.12.2006 im ORF-Radio bestätigt. Wir, die Unterfertigten dieser Initiative, sind über diese Erklärung überaus empört und entrüstet, weil sie offensichtlich ohne die geringste Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Bevölkerung von Hall und der Umgebung und ohne jeglichen Kontakt mit den Betroffenen getätigt wurde. Eine solche Vorgangsweise betrachten wir als leichtfertig und verantwortungslos.
Sie ist aus folgenden Gründen mit dem Gelöbnis von Gemeinderäten nach §28 der TGO, nämlich das Wohl der Gemeindebürger nach bestem Wissen und Können zu fördern, nicht vereinbar:
1. Es ist allgemein bekannt, daß der gesamte Talboden von Hall und dem Unterinntal hinsichtlich der Belastung durch Feinstaub PM 10 als Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) ausgewiesen ist und die Grenzwerte dieses Gesetzes für Feinstaub und für das giftige Stickstoffdioxyd (wahrscheinlich auch für Kohlenmonoxyd und weitere Schadstoffe) seit 2002 schon laufend überschritten werden! Im südlichen Teil der Stadt wird die Lage durch zahlreiche Emittenten, wie Autobahn, Röhrenwerke und Biomasseheizkraftwerk noch verschärft! Allein durch dieses KW erfolgt (nach Angaben der Stadtwerke vor der Inbetriebnahme) jährlich ein Ausstoß von 38 Tonnen CO und NOx. (Genaue Meßergebnisse wurden der betroffenen Bevölkerung noch nie öffentlich bekanntgegeben!) Selbst LR. DI. L spricht davon, daß wir in einem gefährlichen Smog-Kessel leben! (Siehe TT v. 20.11.06) Es ist leider als sicher anzunehmen, daß diese Situation durch den ständig zunehmenden Verkehr noch verschärft wird.
2. Eine Müllverbrennungsanlage würde in dem bereits überbelasteten Gebiet angesiedelt und jährlich mit mehr als 160.000 Tonnen Müll unbekannter Zusammensetzung beschickt! Im Vergleich dazu ist das Fernwärme-HW harmlos. Es ist einmal Naturgesetz, daß Materie nicht vernichtet werden kann! Bei einer MVA werden 2/3 des Mülls unter Zufuhr gigantischer Luftmengen in Gase umgewandelt, die Schadstoffe zum Teil ausgefiltert, und über den Schornstein möglichst großräumig auf die Umgebung verteilt. 1/3 des Mülls bleibt als hochgiftiges Filtermaterial und giftiger Schlacke übrig. Bei Einbeziehung der Daten bestehender MVAs ähnlicher Größenordnung und der zulässigen Emissionswerte nach der Abfallverbrennung-SVO würden nach der Abgasreinigung dem Schlot jährlich immer noch mehr als 240 Tonnen giftige Kohlenmonoxyd- und Stickoxydgase, mehr als 15 t Feinstaub (mit lungengängigen, karzinogenen Feinststaub) sowie Tonnen von Chlorwasserstoff, Schwefeldioxyd, Schwermetallverbindungen und zudem hochgiftige Substanzen, wie Dioxin (berüchtigt als Sevesogift) und Furane, entweichen und auf die Bevölkerung von Hall und Umgebung als Atemluft verteilt werden! Einige der Anteile, wie Dioxine, sind in geringsten Mengen hochgiftig und krebserregend, besitzen eine lange Lebensdauer, setzen sich im Boden fest und gelangen damit auch in die Nahrungsmittelkette. Dazu kämen noch mehr als 20.000 LKW-Fuhren, der Gestank des gelagerten Mülls und die Entsorgung der Giftschlacke. Diese Situation wird im Inntal durch die Inversionslage verschärft. Je nach Windlage wäre die ganze Stadt betroffen. Die Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz (IG-L) würden ganzjährig und empfindlich überschritten werden! Die Lebensqualität der Bevölkerung von Hall würde dadurch auf ewige Zeiten empfindlich verringert! Ein derartiges Projekt, das die Gesundheit von tausenden Menschen gefährdet, kann unmöglich umweltverträglich sein und wird bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), bei der wir Parteistellung hätten, nicht genehmigungsfähig sein!
3. Zudem ist der wirtschaftliche Nutzen sehr fraglich, da Abnehmer für die enormen Wärmemengen, insbesondere im Sommer, weit und breit nicht in Sicht sind. Eine Stromerzeugung mit einem Nutzungsgrad von 20 % ist kaum sinnvoll.
Wir sprechen uns daher entschieden gegen eine Müllverbrennung in Hall aus und verlangen von unseren Gemeindevertretern, daß sie sich unverzüglich von diesem unzumutbaren Vorhaben öffentlich distanzieren!
Mit Wirkung des Zeitpunktes der Abgabe dieser Petition verlangen wir auch die Einleitung einer Volksbefragung!
Das Proponentenkomitee ..."
1.2. Mit Schreiben vom 19. April 2007 zog das Proponentenkomitee den Antrag auf Volksbefragung mangels ausreichender Unterschriften (vorläufig) zurück.
Am 26. April 2007 gab der Beschwerdeführer mit den drei weiteren Proponenten neuerlich eine Petition gemäß §67 TGO und einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ab, der im Wesentlichen denselben Wortlaut hatte wie der erste. Dieser Eingabe waren 23 Unterschriftenlisten mit insgesamt 383 Unterschriften beigelegt, wobei sich nach Überprüfung der Wahlberechtigung ergab, dass 314 Wahlberechtigte unterschrieben haben.
Am 28. April 2007 teilte das Meldeamt dem Stadtamt mit, dass unter Einrechnung der am 12. April 2007 übergebenen Unterschriften insgesamt 1.602 Wahlberechtigte unterschrieben haben und somit die nach §61 Abs2 TGO erforderliche Anzahl an Stimmberechtigten erreicht wurde.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 nahm die Tiroler Landesregierung auf Grund eines Berichtes des Bürgermeisters Stellung zu dem eingereichten Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung. Sie führte darin aus, dass eine konkrete Fragestellung für eine Volksbefragung weder der ersten Seite noch der Rückseite der Unterschriftenlisten zu entnehmen sei. Nach §61 Abs3 TGO sei die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage derart zu formulieren, dass ihre Beantwortung mit "Ja" oder "Nein" möglich wäre. Nach §62 Abs2 seien Anträge, die unter anderem die Voraussetzung des §61 Abs3 nicht erfüllten, vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid abzuweisen. Die in der Eingabe aufscheinende Frage sei lediglich von den vier Proponenten unterschrieben worden. Der von einem Sechstel der Stimmberechtigten unterstützte Wunsch "nach Durchführung einer Volksbefragung zu diesem Thema" könne nur als Petition an den Gemeinderat verstanden werden. Diese Petition wäre dem Gemeinderat vorzulegen und stelle vorerst eine Anregung dar. Außerdem stelle sich zudem die grundsätzliche Frage, ob die vorgeschlagene Frage überhaupt eine Frage des eigenen Wirkungsbereiches sei.
1.3. Am 3. Mai 2007 wurde vom Bürgermeister folgende Kundmachung veröffentlicht:
"Kundmachung
über die
Ausschreibung der Volksbefragung mit folgender Fragestellung:
'Soll in Hall in Tirol eine Müllverbrennungsanlage errichtet werden?'
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Hall in Tirol hat gem. §63 Abs1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) die Volksbefragung mit der Fragestellung 'Soll in Hall in Tirol eine Müllverbrennungsanlage errichtet werden?'
auf
Sonntag, 17. Juni 2007,
ausgeschrieben.
Als Stichtag wurde der 4. Mai 2007 bestimmt.
Wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der in der Stadtgemeinde Hall in Tirol seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadtgemeinde Hall in Tirol aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat."
Am 8. Mai 2007 fand die Gemeinderatssitzung statt, bei der mittels Dringlichkeitsantrag über die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer in den Wahlbehörden abgestimmt werden sollte. Mit Beschluss wurde jedoch dem Antrag die Dringlichkeit aberkannt.
Am 10. Mai 2007 wurde vom Bürgermeister folgende Kundmachung veröffentlicht:
"Kundmachung
über die
Auflage einer Liste zur Unterstützung eines Antrages auf Durchführung
einer Volksbefragung mit folgender Fragestellung:
'Soll in Hall in Tirol eine Müllverbrennungsanlage errichtet werden? JA oder NEIN'
Die mit Kundmachung vom 3. Mai 2007 erfolgte Ausschreibung einer Volksbefragung für den 17. Juni 2007 mit der Fragestellung 'Soll in Hall in Tirol eine Müllverbrennungsanlage errichtet werden?' wird widerrufen, weil der eingebrachte Antrag vom 26. April 2007 auf Durchführung dieser Volksbefragung nicht von einem Sechstel der Stimmberechtigten unterschrieben worden ist.
Gleichzeitig wird gemäß §62 Abs3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 kundgemacht, dass es allen Stimmberechtigten freisteht, innerhalb von vier Wochen vom Tag der Kundmachung an (10. Mai 2007 bis 8. Juni 2007) den gegenständlichen Antrag durch Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse in eine im
Stadtservice der Stadtgemeinde Hall in Tirol,
Oberer Stadtplatz 1 (Rathaushof), 6060 Hall in Tirol,
aufgelegte Liste zu unterstützen.
Stimmberechtigt ist jeder Unionsbürger, der in der Stadtgemeinde Hall in Tirol seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadtgemeinde Hall in Tirol aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens während der Auflagefrist das 18. Lebensjahr vollendet hat."
1.4. Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 wurde der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung vom Bürgermeister abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Antrag innerhalb der Auflagefrist von vier Wochen nicht die erforderliche Unterstützung erhalten hat.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Stadtrat wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides und beantragte gleichzeitig die Wiederaufnahme des Volksbefragungsverfahrens.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 wurde die Berufung vom Stadtrat als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Wiederaufnahme des Volksbefragungsverfahrens zurückgewiesen.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend wird darin im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"Die Tiroler Landesregierung hat über diese Vorstellung wie folgt erwogen:
...
Durch den abweisenden Bescheid der Berufungsbehörde und Bestätigung der Entscheidung des Bürgermeisters vom 12.06.2007 wurde der Vorstellungswerber in seinen Rechten nicht verletzt. Auf Grund dessen, dass der Antrag vom 26.04.2007 die gesetzlich normierten Voraussetzungen der Vorlage einer konkreten Fragestellung und Unterstützung durch zumindest ein Sechstel der Stimmberechtigten nicht erfüllte, waren, wie nachfolgend dargelegt, die formalen Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksbefragung nicht gegeben, weshalb abweisend zu entscheiden war.
In §61 Abs1 TGO ist geregelt, dass Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, einer Befragung der nach §7 TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden kann (Volksbefragung). Abs2 leg. cit. bestimmt, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, wenn dies a) wenigstens ein Sechstel der Stimmberechtigten, b) der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder oder c) der Bürgermeister im Falle des §52 Abs2 litb TGO verlangen. Abs3 leg. cit. sieht weiters vor, dass die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage derart zu formulieren ist, dass ihre Beantwortung mit 'Ja' oder 'Nein' möglich ist.
Die genannten Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksbefragung werden im vorliegenden Fall insofern nicht erfüllt, als die erste Eingabe entsprechend §61 TGO zwar einen Antrag und die formulierte Frage: 'Soll in Hall i.T. eine Müllverbrennungsanlage errichtet werden? ja nein' enthält, aber nur vier Unterschriften,
nämlich die von ... aufweist.
Die zweite Eingabe lässt weder auf der Vorderseite, noch auf der Rückseite eine konkrete Fragestellung erkennen. Auf der Vorderseite enthält sie eine Willenserklärung gegen die Müllverbrennungsanlage, eine Beitrittserklärung zur Bürgerinitiative und die allgemeine Forderung auf Durchführung einer Volksbefragung. Auf der Rückseite (zweiten Seite) wird die Zielsetzung der Bürgerinitiative gegen eine Müllverbrennungsanlage in Hall als 'Petition und Beschwerde gem. §67 der Tiroler Gemeindeordnung' dargestellt. Dieser zweiten Eingabe ist vielmehr lediglich der Wunsch nach 'Durchführung einer Volksbefragung zu diesem Thema' zu entnehmen und kann dieser nur als Petition an den Gemeinderat gemäß §67 TGO verstanden werden.
Damit fehlt aber auf der die 1601 Unterschriften enthalten[d]en zweiten Eingabe ein wesentliches Element, was für die Durchführung einer Volksbefragung Voraussetzung ist, nämlich die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung (vgl. §61 Abs3 TGO). Da nur dieses Blatt vom erforderlichen Sechstel der Stimmberechtigten unterschrieben ist, waren die formalen Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksbefragung nicht erfüllt.
Zum Vorbringen des Vorstellungswerbers, dass 'der Text so formuliert war, dass eine Ja und Nein - Beantwortung daraus unschwer zu erkennen war', ist festzuhalten, dass das Gesetz hier eindeutig statuiert, dass die zugrunde zu legende Frage so klar formuliert sein muss, sodass ihre Beantwortung mit 'Ja' oder 'Nein' möglich ist. Diese eindeutige Formulierung ist auf den Unterschriftenlisten zum eingebrachten Antrag nirgends zu finden.
Da die erste Eingabe vom 26.04.2006 mit Fragestellung gemäß §61 Abs3 TGO nicht von wenigstens einem Sechstel der Stimmberechtigten unterschrieben war, gelangte §62 TGO zur Anwendung. Da es sich um einen ordnungsgemäß eingebrachten Antrag handelte, kam nicht Abs2 leg. cit. zur Anwendung (Abweisung des Antrages durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von zwei Wochen), sondern die speziellere Rechtsfolge des §62 Abs3 TGO für den Fall des Vorliegens von ordnungsgemäßen Anträgen, welche von weniger als einem Sechstel der Stimmberechtigten unterschrieben worden sind.
Das vom Vorstellungswerber gerügte Verstreichen der zweiwöchigen Frist nach §62 Abs2 TGO ist im vorliegenden Fall auch deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nur um eine Ordnungsfrist handelt. Der Bürgermeister hatte nach Abs3 vorzugehen, indem der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach der Einbringung unter Anführung des Wortlautes der gestellten Frage durch öffentlichen Anschlag nach §60 Abs1 TGO kundzumachen war und die Kundmachung den Hinweis zu enthalten hatte, dass es allen Stimmberechtigten freisteht, innerhalb von vier Wochen vom Tag der Kundmachung an den Antrag durch Eintragung in eine im Gemeindeamt aufgelegten Liste zu unterstützen. Nachdem innerhalb der festgeschriebenen Frist der Antrag nicht die erforderliche Unterstützung erhalten hat, war dieser gemäß Abs4 leg. cit. mit schriftliche[m] Bescheid innerhalb von einer Woche abzuweisen.
Der Vorstellungswerber irrt in seiner Annahme, dass Anträge, die nicht innerhalb der in §62 Abs2 TGO vorgesehenen zweiwöchigen Frist vo[m] Bürgermeister abgewiesen werden, als gültig zu werten sind. Eine solche Rechtsfolge müsste explizit im Gesetz vorgesehen sein, was nicht der Fall ist. Für die Nichtbeachtung einer Entscheidungspflicht wird einer Partei auf deren schriftlichen Antrag hin gemäß §73 [A]bs. 2 AVG 1991 lediglich die Möglichkeit der Stellung eines Devolutionsantrages [eingeräumt]. Anstelle der säumigen Behörde würde damit deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Entscheidung zuständig. Denkunmöglich ist auch, dass durch die nicht fristgerechte Abweisung des Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung der Mangel des Nichtvorliegens der in §61 TGO
normierten Voraussetzungen für ihre ... Durchführung einer
Volksbefragung geheilt wird und 'alle weiteren 1601 Anträge als gültig zu werten sind.'
Der Ansicht des Vorstellungswerbers, dass sich die in §62 Abs3 vorgesehene öffentliche Kundmachung 'nur auf jene Anträge bezieht, aus deren Unterschrift die Identität der Person nicht zweifelsfrei hervorgeht', kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Auflage im Gemeindeamt zur Unterschrift dient nicht zur Klärung der Identität der Personen, die den Antrag unterfertigt haben, sondern der öffentlichen Bekanntmachung, dass es den Stimmberechtigten frei steht, den auf eine bestimmte Frage im Gemeindeamt aufgelegten Antrag durch Eintragung zu unterstützen.
Da die sich aus dem Gesetz ergebenden Voraussetzungen des §61 TGO zur Durchführung einer Volksbefragung nicht erfüllt waren, war das Volksbefragungsverfahren auf Grund des Antrages vom 26.04.2007 abzuweisen. Die im Gesetz vorgesehenen Gründe für eine Wiederaufnahme wurden vom Vorstellungswerber nicht vorgebracht, weshalb von der Stellung eines Antrages gemäß §69 AVG 1991 nicht auszugehen war.
In der gegenständlichen Angelegenheit wird der Vorstellungswerber durch den abweisenden Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Hall in Tirol in seinen Rechten auf Durchführung einer Volksbefragung nicht verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und des Petitionsrechtes gemäß Art11 StGG geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die amtswegige Prüfung der Verordnung (Kundmachung) vom 10. Mai 2007 des Bürgermeisters über die Auflage einer Liste zur Unterstützung des Volksbefragungsantrages angeregt. Außerdem wird die Abtretung der Beschwerde für den Fall der Abweisung oder Ablehnung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Abs2 der Bestimmung des §61 TGO sieht als Voraussetzung der Durchführung einer Volksbefragung vor, dass eine solche von wenigstens einem Sechstel der Stimmberechtigten verlangt wird. Die Aufnahme der der Volksbefragung zu Grunde [zu] legende[n] Frage in die Antragsunterschriftenliste war daher entbehrlich, weil dies im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Die Formulierung der der Volksbefragung zu Grunde zu legenden Frage ist in der zitierten Bestimmung ausdrücklich nicht vorgesehen und hat daher nicht als Voraussetzung einer gültigen Antragstellung zu gelten. Aus dem systematischen Aufbau der zitierten Gesetzesstelle ergibt sich eindeutig, dass die der Volksbefragung zu Grunde zu legende Frage durch das Durchführungsorgan, sohin im vorliegenden Fall den Bürgermeister der Stadtgemeinde Hall vorzunehmen ist und mangels Bezugnahme im Absatz 2 der Bestimmung nicht im Antrag enthalten sein muss.
Da die Antragsunterschriftenliste auf Durchführung einer Volksbefragung von mehr als einem Sechstel der Stimmberechtigten unterfertigt war, hätte die belangte Behörde in Entsprechung des §61 Abs2 TGO eine Volksbefragung durchführen müssen; die Formulierung der der Volksbefragung zu Grunde zu legende[n] Frage entsprechend der Bestimmung des §61 Abs3 TGO wäre in weiterer Folge allein dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Hall oblegen.
Insofern die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksbefragung deshalb nicht vorgelegen seien, weil die Antragsunterschriftenliste nicht eine dem §61 Abs3 TGO entsprechende Frageformulierung aufwies, ist diese einem gröblichen Verkennen der Rechtslage in einem hier entscheidenden Punkt erlegen, welche eine objektive Willkür und als solche eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes darstellt.
Die im Absatz 2 des §62 TGO normierten Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksbefragung ist insbesondere vor dem Hintergrund des in Artikel 11 StGG gewährleisteten Petitionsrechtes zu sehen und rechtssystematisch vom Absatz 3 getrennt, weil der Gesetzgeber dadurch selbst den Hinweis darauf geliefert hat, dass der Absatz 2 leg. cit. die materiellen Voraussetzungen darstellt, während es sich bei der Bestimmung des Absatz 3 um eine reine 'Durchführungsbestimmung' handelt, welche sich an die zur Durchführung beauftrag[t]e Behörde richtet. Das Recht auf Erwirken einer Volksbefragung ist Teil des Petitionsrechtes und ein Recht[,] das jedermann zukommen soll. Damit ergibt sich auch, dass bei der Formulierung von Eingaben kein all zu strenger Maßstab angelegt werden darf. Lediglich dadurch wird gewährleistet, dass auch sprachlich und rechtlich allenfalls nicht versierte Bürger Zugang zu demokratischen Rechten finden. Zur Sicherung des Grund...rechts auf Petitionsfreiheit ist es auch erforderlich, dass die damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht durch überzogene Hürden und Formalismen de facto außer Kraft gesetzt werden.
... Zur Anregung auf Aufhebung einer Kundmachungsverordnung:
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Hall hat vorerst durch seine Kundmachung vom 03.05.2007 völlig gesetzeskonform (§63 Abs1 i. V.m. §61 Abs1 TGO) gehandelt, indem er die Volksbefragung für den 17.06.2007 ausgeschrieben hat. Der Widerruf dieser Kundmachung, welche durch die Kundmachung vom 09.05.2007 erfolgte, war demgegenüber notwendigerweise gesetzwidrig. Ganz abgesehen davon ist der Widerruf einer Kundmachung gemäß §63 Abs1 TGO gesetzlich nicht vorgesehen."
3. Die Tiroler Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass den gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksbefragung nicht entsprochen worden sei, weshalb der Vorwurf der Willkür ins Leere gehe.
II. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage
stellt sich wie folgt dar:
1.1. Art76 des Landesverfassungsgesetzes vom 21. September 1988 über die Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung 1989), LGBl. 61, lautet:
"Bürgermitbestimmung
Die Mitbestimmung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere durch Volksbefragung und Volksabstimmung, wird durch Landesgesetz geregelt."
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der TGO lauten:
"3. Abschnitt
Volksbefragung, Gemeindeversammlung, Petitionen
§61
Volksbefragung
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, können einer Befragung der nach §7 TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden (Volksbefragung).
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies
a) wenigstens ein Sechstel der Stimmberechtigten,
b) der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder oder
c) der Bürgermeister im Falle des §52 Abs2 litb verlangen.
(3) Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu formulieren, dass ihre Beantwortung mit 'Ja' oder 'Nein' möglich ist. Hätte die geplante Maßnahme eine erhebliche Belastung des Haushaltes oder eine erhebliche Minderung der Einnahmen der Gemeinde zur Folge, so hat die Frage auch einen Vorschlag über die Bedeckung des Aufwandes oder den Ersatz des Einnahmenausfalles zu enthalten.
§62
Einleitung
(1) Jeder Stimmberechtigte kann beim Gemeindeamt einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung einbringen.
(2) Anträge, die die Voraussetzungen nach §61 Abs1 und 2 lita und 3 nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Ordnungsgemäße Anträge, die nicht bereits von einem Sechstel der Stimmberechtigten in der Weise unterschrieben worden sind, dass aus der Unterschrift die Identität der Person zweifelsfrei hervorgeht, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Einbringung unter Anführung des Wortlautes der gestellten Frage durch öffentlichen Anschlag nach §60 Abs1 kundzumachen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass es allen Stimmberechtigten freisteht, innerhalb von vier Wochen vom Tag der Kundmachung an den Antrag durch Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse in eine im Gemeindeamt aufgelegte Liste zu unterstützen.
(4) Erhält der Antrag innerhalb der Auflagefrist nicht die erforderliche Unterstützung, so hat der Bürgermeister den Antrag innerhalb einer Woche mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
§63
Ausschreibung
(1) In den Fällen des §61 Abs2 lita oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des §61 Abs2 litc der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb einer Woche auszuschreiben.
(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag oder einem anderen öffentlichen Ruhetag durchzuführen.
(3) Der Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage sind mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag nach §60 Abs1 kundzumachen.
...
§67
Petitionen
Jeder Gemeindebewohner kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Wünschen oder Beschwerden an die Gemeindeorgane herantreten. Sie sind schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und dem betreffenden Gemeindeorgan, im Falle eines Kollegialorganes dessen Mitgliedern, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach Art144 B-VG:
Die Beschwerde ist - anders als in dem mit VfSlg. 15.942/2000 entschiedenen, das Ergebnis einer Volksbefragung in einem Bezirk der Landeshauptstadt Graz betreffenden Fall - nicht als eine Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung gemäß Art141 B-VG zu werten. Eine solche auf Art141 B-VG gestützte Eingabe käme im hier vorliegenden Zusammenhang vielmehr nur dann in Betracht, wenn auf Grund eines diesbezüglichen Antrages ein Verfahren für eine Volksbefragung tatsächlich eingeleitet und durchgeführt worden wäre und ein sodann gemäß Art141 B-VG anfechtbares Ergebnis gezeitigt hätte. Ein einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abweisender Bescheid ist dagegen allein mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfbar (vgl. VfSlg. 16.241/2001).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Bei dem durch die §§61 ff. TGO eingeräumten Recht auf Durchführung einer Volksbefragung handelt es sich um eine Konkretisierung des Art117 Abs8 B-VG iVm Art76 Tiroler Landesordnung 1989, wodurch jede Rechtsverletzung unmittelbar auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene verletzt (vgl. VfSlg. 18.029/2006).
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung in seinen Rechten, weil die belangte Behörde die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt verkannt habe: Die Formulierung der der Volksbefragung zu Grunde zu legenden Frage sei nämlich in §61 Abs2 TGO nicht vorgesehen und sei daher keine Voraussetzung einer gültigen Antragstellung. Außerdem behauptet er die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters vom 9. Mai 2007, insbesondere des darin enthaltenen Widerrufes der Verordnung vom 3. Mai 2007.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht.
Gemäß §62 TGO ist ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen, wenn er die Voraussetzungen des §61 Abs1 und Abs2 lita und Abs3 leg.cit. nicht erfüllt. §61 Abs3 leg.cit. bestimmt ausdrücklich, dass die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage derart zu formulieren ist, dass ihre Beantwortung mit "Ja" oder "Nein" möglich ist. Auf Grund des klaren Wortlautes des §62 Abs2 TGO stellt daher das Vorliegen der Frage eine Voraussetzung eines gültigen Antrages dar und muss daher im Antrag enthalten sein. Aus einer Zusammenschau der beiden Bestimmungen folgt zudem, dass jenen Gemeindebürgern, welche die Durchführung einer Volksbefragung unterstützen, die konkrete Fragestellung bekannt sein muss.
Wie sich jedoch aus den vorgelegten Verwaltungsakten eindeutig ergibt, hat lediglich die vom Beschwerdeführer und den drei weiteren Proponenten unterfertigte Eingabe die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage enthalten. Die von den übrigen Gemeindebürgern unterfertigte Eingabe hat sich wesentlich von der Eingabe des Beschwerdeführers unterschieden, weil sie die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage nicht enthielt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterzeichner die vom Beschwerdeführer konkret vorgeschlagene Fragestellung mit ihrer Unterschrift unterstützen wollten. Die belangte Behörde nahm daher rechtsrichtig an, dass ein iSd §61 Abs2 lita TGO ausreichend unterstützter Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung nicht vorliegt.
Insoweit der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters vom 9. Mai 2007 (kundgemacht am 10. Mai 2007) behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die erste Verordnung des Bürgermeisters, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, gesetzwidrig war, weil die ausdrücklichen Voraussetzungen der TGO zur Durchführung einer Volksbefragung - wie oben dargestellt - nicht vorlagen. Die Aufhebung dieser gesetzwidrigen Verordnung durch die darauf folgende Verordnung war daher rechtmäßig. Sonstige Bedenken gegen die Verordnung wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.
2.2. Da die Behörde nach dem Gesagten rechtsrichtig entschieden hat und auch gegen die dem Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen, insbesondere auch gegen die Verordnung des Bürgermeisters vom 9. Mai 2007, keine Bedenken bestehen, kommt von vornherein eine Verletzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht in Betracht.
2.3. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Petitionsrecht gemäß Art11 StGG, welches das Recht auf Erwirken einer Volksbefragung beinhalte und zu dessen Sicherung es erforderlich sei, dass gesetzliche Bestimmungen nicht durch überzogene Hürden und Formalismen de facto außer Kraft gesetzt würden.
Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.
Das Petitionsrecht gemäß Art11 StGG besteht in der Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren (vgl. VfSlg. 4295/1962 und 6441/1971). Dies ist in §67 TGO näher ausgestaltet, der besagt, dass jeder Gemeindebewohner in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Wünschen oder Beschwerden an die Gemeindeorgane herantreten kann. Sie sind schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und dem betreffenden Gemeindeorgan in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 26. April 2007 die Petition beim Stadtamt der Gemeinde eingebracht und sie wurde dem Bürgermeister zur Kenntnis gebracht. Einen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch auf Erlassung der gewünschten Anordnung bzw. auf besondere Verfahren zur Durchführung beinhaltet das Petitionsrecht nicht.
2.4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war keine Folge zu geben. Wie sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt (vgl. VfSlg. 16.241/2001, Seite 1252 f., Punkt 2.1. und VfSlg. 18.029/2006), bleibt auch in diesem Fall für eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 iVm Art133 Z1 B-VG kein Raum.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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