Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Die Einschreiter begehren in ihrem "Antrag nach Art138
Abs1 Z1 B-VG" - nach Schilderung des Sachverhaltes (vgl. 2.), vor allem durch wörtliche Wiedergabe früherer Eingaben und Gerichtsentscheidungen - die "Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts mit dem weiteren Begehren, den dem Erkenntnis dann präsumtiv entgegenstehenden Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20.6.2007, 1 Nc 25/07a und das gesamte zugehörige Verfahren wegen Nichtigkeit aufzuheben."
2.1. Mit Bescheid aus dem Jahre 1989 habe die Vorarlberger Landesregierung für den Ortsteil "Rauhholz-Wohngebiet" der Marktgemeinde Hard eine Grundstücksumlegung verfügt. Die Antragsteller sind Eigentümer eines der durch dieses Verfahren geschaffenen Baulandgrundstücke. Auch die Marktgemeinde Hard sei in diesem Verfahren als Eigentümerin von Umlegungsgrundstücken beteiligt gewesen. In Abweichung von den Grundsätzen des damals geltenden Vlbg. Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBl. 15/1973, - so die Antragsteller - seien die gemeinsamen Wegeflächen nicht ins Miteigentum der Umlegungsparteien, sondern ins Eigentum der Marktgemeinde Hard übertragen worden. Im Gegenzug habe es die Marktgemeinde Hard übernommen, die Erschließungsstraße als Gemeindestraße zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
Im Umlegungsplan seien - so die Antragsteller - die Weg- und Erschließungsanlagen überdimensioniert worden; die Weganlage sei "bei weitem schmäler" ausgeführt worden als im Umlegungsplan vorgesehen. Was mit den nicht als Weganlage ausgeführten, aber im Umlegungsplan als solche vorgesehenen Flächen in Zukunft geschehen solle, sei Gegenstand "der beiden präjudiziellen Verfahren".
2.2. Damit dürften die Antragsteller zum einen das folgende zivilgerichtliche Verfahren meinen:
Die Eigentümerin eines anderen durch das angesprochene Umlegungsverfahren geschaffenen Baulandgrundstücks und vor dem Verfassungsgerichtshof mitbeteiligte Partei C. R. beantragte beim Bezirksgericht Bregenz als Außerstreitgericht folgenden Beschluss:
"Die Antragsgegner sind verpflichtet, in den Ausbau der Weganlage Gst 2771, 2772 und 2773, jeweils GB Hard, gemäß Plan Skizze 1 - Fahrbahnfläche, Skizze 2 - Schotterrasenfläche, Skizze 3 - Ausweichbuchten, Skizze 4 - Baumbepflanzung als integrierende Bestandteile dieses Beschlussspruches unter Kostentragung der Erstantragsgegnerin zuzustimmen und einzuwilligen."
Als "Antragsgegner" bezeichnete C. R. die Marktgemeinde Hard und alle anderen Eigentümer von Grundstücken, die durch das Baulandumlegungsverfahren geschaffen wurden, darunter die Antragsteller vor dem Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2007, 1 Nc 25/07a, sprach das Bezirksgericht Bregenz gemäß §40a JN aus, dass die "gegenständliche Rechtssache nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist."
Dagegen erhoben sowohl die nunmehrigen Antragsteller vor dem Verfassungsgerichtshof als auch C. R. Rekurs. Die nunmehrigen Antragsteller vor dem Verfassungsgerichtshof machten geltend, dass die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle, sondern eine Verwaltungsangelegenheit darstelle. C. R. verlangte, dass die Angelegenheit im außerstreitigen Verfahren belassen werde.
Erst nach Einbringung des vorliegenden Antrags an den Verfassungsgerichtshof, gab das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 dem Rekurs der nunmehrigen Antragsteller vor dem Verfassungsgerichtshof nicht Folge. Dem Rekurs der mitbeteiligten Partei C. R. gab das Gericht Folge, hob den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens auf.
Über den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der nunmehrigen Antragsteller vor dem Verfassungsgerichtshof wurde noch nicht entschieden.
2.3. Zum anderen sehen die Antragsteller offenbar in Folgendem ein weiteres Verfahren, und zwar vor Verwaltungsbehörden, das einen Kompetenzkonflikt mit den ordentlichen Gerichten bewirkt:
Die nunmehrigen Antragsteller vor dem Verfassungsgerichtshof richteten nach Zustellung des erwähnten Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz sowohl an das "Land Vorarlberg" als auch an die "Marktgemeinde Hard" den Antrag, "die nicht für den B.weg benötigten, an ihr Grundstück angrenzenden Grundflächen ihnen ins Eigentum rückzuübereignen." Vorsichtshalber brächten die Antragsteller den Antrag "bei beiden in Betracht kommenden Behörden ein, mit der Bitte, intern die Zuständigkeitsfrage abzuklären". [An anderer Stelle führen die Antragsteller aus, die Landesregierung werde "als (allenfalls 'quasi'-)Enteignungsbehörde zuständig und die Marktgemeinde Hard als Straßengrundeigentümerin mitbeteiligt sein".]
Die gesamten Grundstücksabtretungen im Zusammenhang mit dem Baulandumlegungsverfahren seien - so die Begründung dieses Antrags - in einem hoheitlichen Verfahren mit massiven Zwangselementen erfolgt. Allen Beteiligten des Umlegungsverfahrens hätten stets enteignungsgleiche Zwangsmaßnahmen gedroht. Die Marktgemeinde Hard habe die "antragsgegenständlichen Flächen" bisher nicht in Anspruch genommen. Daher bestehe in analoger Heranziehung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs betreffend die sog. zweckverfehlende Enteignung ein Rückübereignungsanspruch, der wohl in Form der Teilaufhebung des Umlegungsbescheides auszusprechen sein werde. Dieser Rückübereignungsanspruch sei im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Das allenfalls abweichende Urteil des OGH vom 10. Jänner 2005, 6 Ob 286/04h, sei ohne Mitwirkung der Rekurswerber ergangen und daher ihnen gegenüber nicht bindend.
In demselben Schriftsatz finden sich weiters folgende Ausführungen:
"Antrag auf Kompetenzfeststellungsantrag nach §48 VerfGG
Das mit Urteil vom 10. Jänner 2005, 6 Ob 286/04h abgeschlossene Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof dürfte nichtig sein, weil Inhalt dieses Verfahrens ein Verfahrensgegenstand war, der vor die Verwaltungsbehörden gehört hätte. Angesichts der Rechtskraft dieses Urteils käme nur eine nachträgliche Behebung nach §42 JN in Betracht.
Dieses Urteil ist Grundlage eines Antrags im Außerstreitverfahren, das von Frau C. R. eingebracht worden ist. Der Antrag ist der Marktgemeinde Hard bekannt, weil sie dort erste Antragsgegnerin ist.
Die Antragsteller ihrerseits werden von Frau C. R. als Antragsgegner Nr. 44 bzw. 46 und damit als Verfahrensgegner geführt, sind also ebenfalls Partei dieses Verfahrens.
...
Der Sache nach handelt es sich um die gleiche Rechtssache, beantragt Frau C. R. doch, dass die hier antragsgegenständlichen Flächen für eine Straßenverbreiterung eingesetzt werden sollen, während die Antragsteller die Rückübereignung beantragen.
Es nehmen also gleichzeitig ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in Anspruch.
Demnach liegt also ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsbehörden und dem Bezirksgericht Bregenz vor. Beide Verfahren betreffen die gleiche Fragestellung, nämlich die Zukunft der antragsgegenständlichen Grundflächen.
Aus der Sicht des Beklagten besteht für diesen Rechtsbereich alleinige Zuständigkeit der Behörden und damit Unzuständigkeit des Bezirksgerichts.
...
Die Antragsteller stellen daher den
ANTRAG
innerhalb von vier Wochen den Antrag auf Entscheidung dieses bejahenden Zuständigkeitskonfliktes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder den Antragstellern begründet mitzuteilen, warum ein solcher Antrag nicht gestellt wird, damit sie dann ihrerseits nach §48 Verfassungsgerichtshofgesetz den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einbringen können."
3. Die Antragsteller führen zur Begründung ihres Antrags vor dem Verfassungsgerichtshof lediglich Folgendes aus:
Weder die Vorarlberger Landesregierung noch die Marktgemeinde Hard hätten innerhalb des Vierwochenzeitraums nach dem oben wiedergegebenen Begehren der Antragsteller, einen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, schriftlich reagiert. Eine binnen offener Vierwochenfrist erfolgte fernmündliche Anfrage beim "Leiter der Raumplanungsabteilung" habe ergeben, dass die "Raumplanungsabteilung des Landes" zunächst beabsichtige, die Marktgemeinde Hard zum Antrag zu hören. Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags seien dabei vom "zuständigen Abteilungsleiter" nicht geäußert worden.
Infolge Ablaufs der vierwöchigen Antragsfrist stehe nunmehr den Antragstellern der Weg zum Verfassungsgerichtshof offen, damit dieser den Kompetenzkonflikt entscheiden könne. Im Hinblick auf das Fehlen eines erkennbaren Bearbeitungsschritts der Landesregierung könne "eine Aktenzahl für die Eingabe nicht stellig gemacht werden". Fest zu stehen scheine allerdings, dass der Akt in der Raumplanungsabteilung bearbeitet werde. Und weiter:
"Die Gerichte halten sich für zuständig, weil die Parteien im Umlegungsverfahren letztlich alle zugestimmt hätten. Deshalb liege eine vertragliche Einigung vor. Wenn Verfahrensbeteiligte in einem fremdbestimmten (Antragstellerin war die Marktgemeinde Hard) zwangsbewehrten (die Landesregierung konnte die Umlegung auch zwangsweise beschließen, mit miserablen Rechtsmittelmöglichkeiten, unter anderem nicht einmal mit der Möglichkeit der Beschwerde wegen eines 'besseren Planes') hoheitlichen Verfahren für sich die bestmögliche Lösung suchen, handeln sie dennoch niemals freiwillig, wie es für einen Vertrag Voraussetzung sein müsste.
Auch der Bankräuber schließt keinen Schenkungsvertrag mit der Bank, wenn sich die Kassiererin nicht wehrt, ihm das Geld 'freiwillig' herauszugeben.
Hinzu kommt, dass der Umlegungsplan originär Eigentum vermittelt und damit geradezu den Inbegriff eines Hoheitsaktes verkörpert. Im gleichen zwangsbew[e]hrten Rahmen wurden nun die Grundflächen an die Marktgemeinde Hard übertragen, womit sie unter dem selben Vorbehalt wie jede Grundstücksabtretung unter Zwang stehen, nämlich unter der Verpflichtung der Enteignungsbegünstigten, die Straßenflächen nicht für andere Zwecke zu verwenden und bei Nichtbedarf rückzuübereignen.
Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Rückübereignungsanspruch besteht, werden die Verwaltungsbehörden zu klären haben, jedenfalls kann es nicht Aufgabe der Gerichte sein, die Marktgemeinde Hard zur Errichtung einer völlig sinnlosen Weganlage zu verpflichten, wenn die Wegflächen als Flächen für Gemeindestraßen übertragen wurden. Die bestehende Weganlage ist mehr als ausreichend, jede Erweiterung der Weganlage wäre purste Verschwendung."
4. Die Vorarlberger Landesregierung legte die Akten betreffend das Baulandumlegungsverfahren "Rauhholz-Wohngebiet" vor und erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung des Antrags begehrt. Aus dieser Äußerung:
"Das Bezirksgericht Bregenz hat seine Zuständigkeit zu Recht
in Anspruch genommen (vgl. das ... Urteil des OGH vom 10.1.2005,
6 Ob 286/04h). Die Landesregierung hat sich bislang nicht für zuständig erklärt oder Akte gesetzt, die auf eine Zuständigkeit ihrerseits in derselben Sache schließen lassen.
Die Behauptung der Antragsteller, dass der Leiter der Raumplanungsabteilung des Landes anlässlich einer fernmündlichen Anfrage keine Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags auf Rückübereignung geäußert habe ..., ist so nicht richtig bzw. missverständlich. Die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Antrags wurde nämlich beim Telefongespräch überhaupt nicht thematisiert. Daraus abzuleiten, dass bei der Behörde keine Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags bestehen, wäre verwegen.
Im Schreiben vom 17.10.2007, VIIa-62.34.l0, das von den Antragstellern als Bescheid interpretiert und beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft wurde, hat das Amt der Landesregierung unter Hinweis auf ein Schreiben der Marktgemeinde Hard bezugnehmend auf den Antrag vom 12.07.2007 auf Rückübereignung lediglich mitgeteilt, dass auf Grund der von der Marktgemeinde Hard aufgezeigten Sachlage aus ho. Sicht keine weiteren Schritte von Seiten des Landes notwendig seien. Dieses Schreiben ist jedenfalls nicht als Einleitung eines Verfahrens über eine meritorische Entscheidung in dieser Sache zu sehen. Es wird auch keine Aussage über Zuständigkeiten getroffen und schon gar keine Kompetenz der Landesregierung in Anspruch genommen. Falls dieses Schreiben - entgegen unserer Rechtsauffassung - als Bescheid interpretiert werden sollte, dann kann es nur als Ablehnung der Zuständigkeit der Landesregierung hinsichtlich der verlangten Rückübereignung von Grundflächen verstanden werden. Ein bejahender Kompetenzkonflikt liegt jedenfalls nicht vor."
Außerdem bezweifelt die Vorarlberger Landesregierung die "Identität der Sache" des bezirksgerichtlichen Verfahrens einerseits und des Antrags auf Rückübereignung andererseits.
5. Das Bezirksgericht Bregenz legte die bezughabenden Gerichtsakten vor.
6. Die mitbeteiligte Partei C. R. erstattete eine Äußerung.
7. Die Antragsteller replizierten auf beide Äußerungen, auf jene der Vorarlberger Landesregierung insbesondere das Folgende:
"Aufgrund des Antrags der Antragsteller auf Rückübereignung hat die Landesregierung die Marktgemeinde Hard zur Stellungnahme eingeladen. Anschließend hat sie den Antragstellern mit Schreiben vom 17.10.2007 mitgeteilt, dass auf Grund der von der Marktgemeinde Hard aufgezeigten Situation weitere Aktionen der Landesregierung nicht angesagt seien.
Davon, dass die Landesregierung zur Behandlung des Anliegens der Antragsteller sachlich unzuständig sei und die Angelegenheit etwa in die Zuständigkeit der Gerichte falle, war in diesem Schreiben nicht einmal andeutungsweise die Rede.
Dass die Landesregierung meint, im konkreten Fall bestehe kein Handlungsbedarf, bedeutet noch keineswegs, dass die Landesregierung nicht bei gegebenem Handlungsbedarf zuständig wäre."
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof deutet den Antrag als auf die Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Bregenz und der Vorarlberger Landesregierung gerichtet.
Gemäß Art138 Abs1 Z1 B-VG iVm §42 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender bejahender Kompetenzkonflikt dann, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in derselben Sache selbst entschieden haben.
In Reaktion auf den Rückübereignungsantrag der Antragsteller "vom 12.07.2007" erging ein Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 17. Oktober 2007 an den Rechtsvertreter der Antragsteller. Es verweist auf ein Schreiben der Marktgemeinde Hard an die Vorarlberger Landesregierung und endet mit dem Satz:
"Auf Grund der von der Marktgemeinde Hard aufgezeigten Sachlage sind aus ho Sicht keine weiteren Schritte von Seiten des Landes notwendig."
Weder darin noch in dem von den Antragstellern weiters ins Treffen geführten, diesem Schreiben vorangegangenen Telefonat - eine fernmündliche Anfrage beim "Leiter der Raumplanungsabteilung" habe, so die Antragsteller, ergeben, dass die "Raumplanungsabteilung des Landes" beabsichtige, die Marktgemeinde Hard zum Antrag zu hören - liegt die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit für eine Sachentscheidung über den geltend gemachten Rückübereignungsanspruch durch die Vorarlberger Landesregierung (vgl. VfSlg. 5783/1968 - die Ankündigung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, bedeutet nicht, eine Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen).
Ein (bejahender) Kompetenzkonflikt im Sinne des §42 Abs1 VfGG, der dadurch entsteht, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (hier: die Vorarlberger Landesregierung) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in derselben Sache selbst entschieden haben, liegt somit allein schon aus diesem Grunde nicht vor.
2. Abgesehen davon, dass es sich bei den Anträgen an das Bezirksgericht Bregenz und an die Vorarlberger Landesregierung - wie schon die Formulierung der Anträge zeigt - um zwei verschiedene Antragsgegenstände handelt, ist gemäß Art138 Abs1 B-VG das Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes Voraussetzung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist, war der Antrag wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 5783/1968, 13.942/1994).
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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