Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlichen
Grundstückes Gst. 5668, GB 84110 Pfunds, Katastralgemeinde 84110 Pfunds. Er begehrt die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pfunds vom 13. Juni 2007 betreffend die Auflassung der Gemeindestraße Gst. 5671, EZ 404.
2. Am 13. Juni 2007 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Pfunds folgende Verordnung, die durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 15. Juni 2007 bis 2. Juli 2007 kundgemacht wurde:
"Der Gemeinderat beschließt mit 15 Stimmen gegen 0 Gegenstimmen bei 0 Enthaltungen die Gemeindestraße Gst. 5671, EZ 404 mit 550 m2 aufzulassen, weil ihr eine Verkehrsbedeutung gemäß §13 Abs2 Tiroler Straßengesetz LGBl. Nr. 13/1989 idgF nicht mehr zukommt, da alle Grundstücke in diesem Bereich eine entsprechende Anbindung an das öffentliche Gut Wege aufweisen. Im Süden des Grundstückes GP 5668 wird seitens der Gemeinde die Gemeindestraße so erweitert, dass ausreichende Radien für alle entsprechenden landwirtschaftlichen Fahrzeuge gegeben sind. Die Ausführung der Einbindung mit den ausreichenden Radien wird aufgrund eines entsprechenden Planes durchgeführt.“
3. Gegen diese Verordnung wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag. Zur Begründung seiner Antragslegitimation führt er aus, dass durch die angefochtene Verordnung insofern unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen werde, als er über keine legale öffentlich-rechtliche Zufahrt mehr verfüge. Das Grundstück des Antragstellers sei bisher durch zwei Gemeindewege erschlossen gewesen, nämlich durch den Weg Gst. 5670 sowie den Weg Gst. 5671, wobei der Weg Gst. 5670 vom Weg Gst. 5671 abzweige und ansonsten keinen anderen Anschluss an das öffentlich-rechtliche Wegenetz besitze, also sozusagen eine Sackgasse sei. Für den Fall eines Zuwiderhandelns (Zufahrt über fremden privaten Grund) müsse der Antragsteller mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechnen, was ihm nicht zumutbar sei. Es stehe ihm auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die rechtswidrige Verordnung zur Wehr setzen zu können. Die Antragslegitimation sei daher gegeben.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt (VfSlg. 10.423/1985, 14.275/1995, 15.871/2000, 16.976/2003, 17.134/2004); er hat auch in jenen Fällen die unmittelbare Betroffenheit in Rechten und mit ihr die Antragslegitimation verneint, in denen sich die behaupteten Wirkungen einer Verordnung ausschließlich als wirtschaftliche Reflexwirkungen darstellten (zB VfSlg. 8060/1977, 8670/1979).
1.3. Auch das Tir. StraßenG sieht für die Auflassung von Gemeindestraßen keine besonderen, über die Möglichkeit der Stellungnahme zur Auflassungsabsicht hinausgehenden subjektiven Rechte der Anrainer vor (vgl. VfSlg. 13.173/1992 zu den §§4, 13 und 15 des Tir. StraßenG, LGBl. 13/1989).
1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bei Vorliegen besonderer Konstellationen eine unmittelbare Betroffenheit in Rechten dann angenommen, wenn durch eine Verordnung dem Antragsteller die einzige rechtliche Möglichkeit genommen wird, seinen zulässigerweise verfolgten Interessen nachzugehen, weil in einem solchen Fall über eine bloß wirtschaftliche Reflexwirkung hinaus die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers unmittelbar durch die Verordnung berührt werden (vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983). In seiner Judikatur zur Anfechtung von Verordnungen betreffend die Auflassung von öffentlichen Straßen hat es der Verfassungsgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen solcher besonderer Umstände der jeweilige Antrag zulässig gewesen wäre (ferner VfSlg. 10.423/1985, 14.275/1995, 17.114/2004, 17.267/2004).
2. Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen keine besondere Konstellation im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, aufgrund welcher von einem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers gesprochen werden könnte:
Dem Vorbringen des Antragstellers, dass durch die angefochtene Verordnung insofern in seine Rechtssphäre unmittelbar und aktuell eingegriffen werde, als er über keine legale Zufahrt auf Grundlage öffentlichen Rechts zu seinem Grundstück mehr verfüge, steht das im Rahmen der Durchführung eines Lokalaugenscheins am 28. Oktober 2008 abgegebene Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen entgegen. Aus diesem folgt, dass die Erschließung des Grundstücks Nr. 5668 über den großteils neu angelegten Weg Gst. 5670 erfolgt, der, insbesondere auch durch entsprechend dimensionierte Kurvenradien in den Zufahrtsbereichen, für ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen geeignet ist, sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und im Zufahrtsbereich zu Gst. 5668 eine Ausweichmöglichkeit aufweist. Die angefochtene Verordnung über die Auflassung der Gemeindestraße Gst. 5671 kann daher nicht auf die behauptete Weise unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.
3. Dem Antragsteller fehlt daher die Legitimation zur Anfechtung der Verordnung. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da Prozesskostenersatzansprüche in Verfahren gemäß Art139 B-VG nur für obsiegende Individualantragsteller vorgesehen sind (§61a VfGG).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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