Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Vorgeschichte ergibt sich aus dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, B299/06, B753/06 (VfSlg. 17.987/2006):
1.1. Die Beschwerdeführerin stand als Ärztin für Allgemeinmedizin in einem Vertragsverhältnis u.a. mit der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK). Mit Schreiben vom 19. November 2002 kündigte die GKK sowohl den kurativen Einzelvertrag als auch den Vorsorgeuntersuchungsvertrag mit der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 31. Dezember 2002.
1.2. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Wien (im Folgenden: LSK) vom 30. Juni 2003 (W-LSK 2/2002) wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Kündigung abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2003 Berufung an die Bundesschiedskommission (im Folgenden: BSK).
1.3. Mit Beschluss der BSK, datiert mit 14. Jänner 2004 (R 4-BSK/03), wurde der Berufung keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin erst am 27. Februar 2006 zugestellt.
1.4. Bereits am 18. August 2004 war bei der Ärztekammer für Wien per Fax ein Schreiben des bevollmächtigten Parteienvertreters der Beschwerdeführerin eingelangt, in dem "[n]amens unserer Mandantin
... die von dieser am 29.7.2003 beeingabte Berufung zurück[gezogen]"
wurde.
1.5. Mit Erkenntnis vom 27. November 2006, B299/06, B753/06 (VfSlg. 17.987/2006), hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der BSK vom 14. Jänner 2004 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf. Darin führte der Gerichtshof auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin durch das bei der Ärztekammer für Wien (als Geschäftsstelle der LSK) eingelangte Schreiben vom 18. August 2004 ihre Berufung rechtswirksam zurückgezogen habe. Die Zurückziehung der Berufung sei - verfahrensrechtlich betrachtet - nichts anderes als ein nachträglicher Berufungsverzicht, dem die Wirkung anhafte, dass eine von der Partei eingebrachte Berufung einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden dürfe. Der Verfassungsgerichtshof konnte auch nicht finden, dass ein ungerechtfertigter Druck auf die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei, der die Rechtswirksamkeit der Berufungsrücknahme in Zweifel ziehen hätte können. Da ein einmal ausgesprochener Berufungsverzicht nicht zurückgenommen werden könne und der Bescheid der BSK nicht schon mit seiner Beschlussfassung, sondern erst mit seiner Zustellung erlassen worden sei, habe die BSK durch seine Erlassung eine ihr nicht (mehr) zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
1.6. Mit dem genannten Erkenntnis vom 27. November 2006 hob der Verfassungsgerichtshof aber auch den Bescheid der BSK vom 30. November 2005 auf, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Kündigungsverfahrens mangels Vorliegens der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe abgewiesen worden war. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiederaufnahme komme gemäß §69 Abs4 AVG jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Durch die Zurückziehung der Berufung gegen den Kündigungsbescheid der LSK vom 30. Juni 2003 sei dieser Bescheid rechtskräftig geworden, sodass die BSK nicht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig gewesen sei.
2.1. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid der BSK vom 9. Mai 2007, Z R-1-BSK/07-4, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Zurückziehung ihrer Berufung gegen den Kündigungsbescheid der LSK vom 30. Juni 2003 für ungültig zu erklären und das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in mehreren Eingaben Erklärungen abgegeben habe, die darauf hinausliefen, die Zurückziehung der Berufung für ungültig zu erklären und das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen. Da ein einmal ausgesprochener Berufungsverzicht nicht zurückgenommen und auch nicht für ungültig erklärt werden könne, sei der Antrag, die Zurückziehung für ungültig zu erklären, zurückzuweisen gewesen.
2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 30. November 2007, B1538/07 (VfSlg. 18.283/2007), abgewiesen.
3.1. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 8. November 2007, W-LSK 2/2002, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Ablehnung des Vorsitzenden zurückgewiesen, der Antrag auf Ausschluss der "Wiener und Österreichischen Standesvertretung" von der Teilnahme an weiteren schiedskommissionellen Verfahren abgewiesen, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens W-LSK 2/2002 abgewiesen und schließlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens R 4-BSK/03 zurückgewiesen.
3.2. Mit Bescheid der BSK vom 30. April 2008, Z R 1-BSK/08-6, wurde die gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien erhobene Berufung abgewiesen.
4. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden (§346 Abs7 ASVG) - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, im Besonderen des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
6. Die Beschwerdeführerin erstattete mehrere Äußerungen, in denen sie jeweils die Beendigung von Mandaten ihrer rechtsfreundlichen Vertretungen bekannt gegeben und ihre Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt hat.
II. Zur Rechtslage:
1. Gemäß §341 Abs1 ASVG sind die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu den freiberuflich tätigen Ärzten (Gruppenpraxen) durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung - mit deren Zustimmung - durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge haben u.a. die Zahl und die örtliche Verteilung der Vertragsärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) festzulegen (§342 Abs1 Z1 ASVG) und Bestimmungen über die Auswahl der Vertragsärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) sowie über den Abschluss und die Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge) zu enthalten (§342 Abs1 Z2 ASVG).
2. Die im konkreten Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, lauten in der hier maßgeblichen Fassung:
"Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses
§343. (1) Die Auswahl der Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluß der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. ...
(2) - (3) ...
(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung, so hat er dies schriftlich zu begründen. Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Die Landesschiedskommission kann die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie für den Arzt oder für einen persönlich haftenden Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis eine soziale Härte bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, daß die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der
Krankenversicherung nicht zumutbar ist. ... Eine vom gekündigten Arzt
(von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.
(5) ...
...
Landesschiedskommission
§345a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages und
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §343 Abs4.
(3) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.
Bundesschiedskommission
§346. (1) Zur Entscheidung über Berufungen, die gemäß §345a Abs3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.
(2) Die Bundesschiedskommission besteht aus einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer, die gleichfalls dem Dienststand angehörende Richter des Obersten Gerichtshofes sein müssen, werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Neuerliche Berufungen sind zulässig.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Bundesschiedskommission oder einen Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, daß
1. bei einem Mitglied (Stellvertreter) aus dem Richterstand die Voraussetzungen für seine Berufung nicht gegeben waren;
2. sich das Mitglied (der Stellvertreter) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
3. bei einem Mitglied (Stellvertreter), das (der) von der Österreichischen Ärztekammer oder dem Hauptverband entsendet wurde, ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt, und die Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
4. das Mitglied (der Stellvertreter) seine Berufstätigkeit durch Übertritt in den Ruhestand beendet oder selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
Wird ein Mitglied enthoben, ist sein Stellvertreter für die Dauer eines laufenden Verfahrens heranzuziehen, bis ein neues Mitglied durch die hiezu befugte Stelle bestellt (entsendet) und berufen wird.
(5) Wird ein Mitglied (Stellvertreter) seines Amtes enthoben, so hat die hiezu befugte Stelle innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu bestellen (entsenden). Die Amtsdauer solcher Mitglieder (Stellvertreter) endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes durch solche Mitglieder (Stellvertreter) oder ihre Wiederbestellung gilt Abs3 sinngemäß. Verabsäumt es die Österreichische Ärztekammer binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu entsenden, so hat über Antrag des Hauptverbandes der Bundesminister für Justiz einen Richter (Abs2) als Ersatz für das seines Amtes enthobene Mitglied zu bestellen. Verabsäumt es der Hauptverband binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu entsenden, so ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, einen derartigen Antrag zu stellen. Die Amtsdauer eines solcherart bestellten Mitgliedes (Stellvertreters) endet, sobald die hiezu befugte Stelle die Entsendung nachholt.
(6) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(7) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.
Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen
§347. (1) - (3) ...
(4) Die in den §§344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden, soferne dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.
(5) Die Verhandlungen sind mündlich und öffentlich. §67e AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(6) - (7) ..."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde u.a. dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987).
1.2. Im vorliegenden Zusammenhang der Entscheidung der Bundesschiedskommission ging es ausschließlich um die Prüfung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen nach §69 AVG. Der belangten Behörde ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie im Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens und einer unrichtigen Beweiswürdigung keinen derartigen Wiederaufnahmegrund sieht. In dieser Hinsicht liegt daher weder Willkür noch ein sonstiger in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsmangel vor.
2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 10.022/1984, 14.731/1997, 15.588/1999, 15.668/1999, 15.731/2000 und 16.572/2002).
Im Hinblick auf ihr diesbezügliches Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass selbst die Mitwirkung eines befangenen Organwalters keine Verletzung dieses Rechts bewirken würde (s. etwa VfSlg. 16.467/2002, 16.959/2003).
3. Auch wenn das Beschwerdevorbringen dahin gehend gedeutet wird, dass damit eine Verletzung der Garantien des Art6 EMRK geltend gemacht werden sollte, so ist auch eine solche aus folgenden Erwägungen nicht zu erkennen.
3.1. Zu den Landesberufungskommissionen hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. zB VfSlg. 16.463/2002) ausgesprochen, dass sie den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK auch insoweit grundsätzlich entsprechen, als die Mitwirkung von Interessenvertretern an der Willensbildung dieser Behörden (vgl. insbesondere VfSlg. 15.698/1999) vorgesehen ist.
3.2. Auch wenn die Mitglieder der Landesberufungskommission in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. §345 Abs3 iVm §346 Abs6 ASVG), könnte sich - wie der Gerichtshof in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat - ungeachtet der Weisungsfreiheit ein Verstoß gegen Art6 Abs1 EMRK aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben, so etwa daraus, dass ein Mitglied am Zustandekommen des Gesamt- oder Einzelvertrages, dessen Gültigkeit oder Interpretation im Verfahren bestritten wird, mitgewirkt hat (vgl. VfSlg. 13.553/1993, 15.981/2000) oder sonst "besondere Umstände" vorliegen, welche die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Mitglieds zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen ließen (VfSlg. 17.381/2004).
Diese Grundsätze sind - wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat (VfGH 24.2.2009, B1987/07) - auf die Bundesschiedskommission übertragbar. Sie gelten im Hinblick auf die Identität der Regelung über Beisitzer der Bundesschiedskommission und der Landesschiedskommissionen (vgl. §346 Abs1 letzter Satz und §345a Abs1 letzter Satz ASVG) auch für Letztere. Insoweit bestehen gegen die Entsendung von Beisitzern der zuständigen Ärztekammer und des Hauptverbandes in die jeweilige Landesschiedskommission und gegen die diese Entsendung anordnende gesetzliche Bestimmung keine Bedenken.
3.3. Im vorliegenden Zusammenhang sind aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass derartige "besondere Umstände", welche die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitglieds zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen ließen, vorliegen.
4. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt hätte.
Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
5. Ob die Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer so genannten Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag richtet, der gemäß Art133 Z4 B-VG nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (zB VfSlg. 3975/1961, 6760/1972, 7121/1973, 7654/1975, 9541/1982 mwN).
6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
7. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).
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