Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und wurde auf Grund des Wiener Landesgesetzes über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke, LGBl. 17/1999 (im Folgenden: Wr. Zuweisungsgesetz) der Wienstrom GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch eines Schadenersatzes sowie auf Feststellung, dass ihm für seine zugewiesene Tätigkeit als Leiter einer Abteilung ein Gehalt der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2 ab 1. April 2006 gebührt, als unbegründet ab.
1.3. Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 17. Dezember 2007 wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass mit Spruchpunkt I. der Antrag auf Zuspruch eines Schadenersatzes abgewiesen und mit Spruchpunkt II. festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer ein Gehalt der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2 ab dem 1. April 2006 nicht gebührt.
Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der in §67d Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. 56 idF LGBl. 36/2004 (im Folgenden: DO 1994), normierte Schadenersatzanspruch auf Diskriminierungen wegen eines der in §18a Abs1 erster Satz DO 1994 genannten Merkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung) beschränkt sei. Eine solche Diskriminierung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Dass dem Beschwerdeführer ein Gehalt der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2 ab dem 1. April 2006 gebührt, habe nicht festgestellt werden können, da die Gebührlichkeit des begehrten Gehalts eine Beförderung in die Dienstklasse VII oder zumindest die Innehabung eines mit B VII bewerteten Dienstpostens voraussetzen würde, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§1 Abs4 Wr. Zuweisungsgesetz) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Nun wurde einerseits im Zuge der Ausgliederung ('Privatisierung') der Wiener Stadtwerke und Gründung der Wiener Stadtwerke Holding AG samt deren GmbH-Tochtergesellschaften im §1 Abs1 des Gesetzes über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke (LGBl 17/99) bestimmt, dass Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der weiteren genannten Gesellschaften jeweils bei den Wiener Stadtwerken in einem öffentlich rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, mit gleicher Wirksamkeit den dort genannten Gesellschaften zur Dienstleistung zugewiesen werden. Im Absatz 4 leg. cit. wurde sogleich bestimmt, dass durch die Zuweisung im Sinne des Abs1 in der Dienst- Besoldungs- und pensionsrechtliche[n] Stellung der Bediensteten keine Änderung eintritt und auf diese daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Dienstordnung 1994 und die Besoldungsordnung 1994, weiter anzuwenden sind.
Andererseits aber sollen - und müssen - die nunmehr den neu gebildeten Gesellschaften zugewiesenen Dienstnehmer nicht nur wie bisher im Rahmen des ihnen verliehenen Dienstpostens aufgetragene Tätigkeiten nur 'schlicht verrichten', sondern vielmehr im Sinne der Zielsetzungen der Ausgliederung (Privatisierung) entsprechend den marktwirtschaftlichen Herausforderungen konkurrenzfähig arbeiten.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies nun,
dass dieser nach seiner Zuweisung zur IT-EDV
Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. plötzlich nicht wie bisher die
'beamtete' Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Gemeinde Wien
entsprechend dem ihm verliehenen Dienstposten verrichtete, sondern im
Zuge der Um- bzw. Neuorganisation sich plötzlich mit den
Anforderungen eines für 30 Mitarbeiter verantwortlichen
Abteilungsleiters eines in jeder Hinsicht privatwirtschaftlich
geführten Unternehmens konfrontiert sah: ... .
... Nun ist selbstverständlich die - in der Berufung vom
27.6.07 wie auch im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellte - Judikatur des OGH zur arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungspflicht der Dienstnehmer von (infolge Ausgliederung) privatisierten Unternehmen [gemeint wohl: nicht] direkt auf den Beschwerdeführer übertragbar, zumal dieser infolge des §1 Wiener Stadtwerke Zuweisungsgesetzes nach wie vor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien steht.
Allerdings sind die vom OGH (9 Ob A21/04k ua) angestellten Überlegungen zur Anwendbarkeit der - zunächst ja für Dienstgeber des öffentlichen Rechtes entwickelten - arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungspflicht im Sinne einer an den tatsächlich geleisteten Diensten orientierten Entlohnung durchaus auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers von Bedeutung: Wenn schon ein ÖBB-Bediensteter, der infolge Ausgliederung in ein privates Unternehmen (allerdings im Gegensatz zum Beschwerdeführer bei de facto gleich bleibenden Anforderungen) nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Stellenplan des Bundesfinanzgesetzes zu entlohnen ist, so muss dieser Grundsatz auch für die nun - tatsächlich - privatwirtschaftlich tätigen Dienstnehmer der privatisierten Unternehmen der Wiener Stadtwerke gelten.
... Selbstverständlich ist der Gesetzesgeber durch das
Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über den Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten oder hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers handelt es sich allerdings nicht um eine schlichte 'über den Durchschnitt liegende Leistung', sondern de facto um eine komplette Neugestaltung des Tätigbereiches bzw. der Aufgabenstellungen sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers.
Durch die undifferenzierte Überführung der nun in faktisch privatwirtschaftlich geführten Unternehmen tätigen Dienstnehmer der Wiener Stadtwerke in die 'starren Strukturen' des Dienst- und Besoldungsrechtes der Gemeinde Wien durch das Wiener Stadtwerke Zuweisungsgesetz steht nun das den Beschwerdeführer betreffende Dienst- und Besoldungsrecht im Großen und Ganzen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden neuen Dienstpflichten (und Leistungen) und verstößt vielmehr gegen das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichkeitsgebot. Angesichts der derart krass geänderten Anforderungen (und Verantwortung) an den Beschwerdeführer ist es nämlich nicht - mehr - sachlich gerechtfertigt, Bedienstete derart infolge Ausgliederung privatisierten Unternehmen in das starre und keinesfalls entsprechend leistungs- und verantwortungsorientierte 'Korsett' des Wiener Dienst- und Besoldungsrechtes zu zwängen, sodass die Regelung des §1 Abs4 des Wiener Stadtwerke Zuweisungsgesetzes Wr. LGBl Nr. 17/1999 selbst der vom VfGH entwickelten (weitmaschigen) Anforderung widerspricht.
... Vielmehr entspreche es dem im Sinne des
Gleichheitsgrundsatzes anzuwendenden Sachlichkeitsgebot, dass wenn schon die Gemeinde Wien ihren Bediensteten in den infolge Ausgliederung privatisierten Unternehmen entsprechend hochwertige Aufgaben und Verantwortung überträgt und von diesen überdies auch privat-/marktwirtschaftlich konkurrenzfähige Leistungen abverlangt, sie diese Bediensteten eben auch entsprechend den neuen privatwirtschaftlichen Anforderungen, und sei es durch Schaffung eines modernen Dienst- und Besoldungsrechtes entlohnt oder aber eben aus dem Geltungsbereich des einschlägigen Wiener Dienst- und Besoldungsrechtes ausnimmt und entsprechend sachleistungs- und marktgerechte Entlohnung gewährleistet.
Aus obgenannten Gründen ist der Beschwerdeführer sohin durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§4 Abs1 [gemeint wohl:
§1 Abs4] des Wiener Stadtwerke Zuweisungsgesetzes Wr. LGBl Nr. 17/1999 in der Fassung Nr. 29/2007) in seinen Rechten verletzt worden.
2.) Selbst bei einer Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen wurde der Beschwerdeführer aber in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, zumal die belangte Behörde Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. dann vor, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch steht.
Wie die belangte Behörde (und schon die Behörde 1. Instanz) insofern zutreffend ausführte, hängt das Gehalt in de[m] für die Bediensteten der Stadt Wien gem. §13 Abs1 BO 1994 geltenden Dienstklassensystem von der Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bzw. gem. der Verordnung über die Ausgleichszulagenregelung von der Bewertung des Dienstpostens ab und würde daher die Gebührlichkeit des vom Beschwerdeführer begehrten Gehalts eine Beförderung in die Dienstklasse VII oder entsprechend der Verordnung über die Ausgleichszulagenregelung zumindest die Innehabung eines mit B VII bewerteten Dienstpostens voraussetzen. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder in die Dienstklasse VII befördert wurde, noch hat er einen mit Dienstklasse VII bewerteten Posten inne.
Nun hat die belangte Behörde undifferenziert die 'Behauptung' der ersten Instanz übernommen, die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers habe insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie Quantität zu umfassen, wobei darin auch Leistungseinbußen infolge krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst, welche das Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum übersteigen, einbezogen [werden]. Überdies hätte der Beschwerdeführer im Durchschnitt der letzten vier Jahre 63 Krankenstandstage pro Jahr aufgewiesen, sodass schon aus diesem Grund der von ihm begehrten besoldungsrechtlichen Maßnahme nicht gefolgt hätte werden können.
Vorliegend spricht aber schon die Art, Qualität aber auch die Quantität der vom Beschwerdeführer als Abteilungsleiter eines neu geschaffenen Unternehmens für eine durchaus positive Gesamtbeurteilung im Hinblick auf die erwünschte besoldungsrechtliche Maßnahme (Dienstklasse VII), welcher die - angeblichen - überdurchschnittlichen Krankenstandstage im Jahresschnitt gegenüber zu stellen wären. Allerdings kann es unter sachlichen Gesichtspunkten wohl nicht auf die schlichte Anzahl von Krankenstandstagen pro Jahr ankommen. Vielmehr kann nach einer erfolgten Gegenüberstellung mit diesen letztendlich eben nur die erbrachte Leistung, deren Qualität sowie Quantität zu Gunsten des Unternehmens maßgeblich sein.
Selbst dann, wenn das Dienstrecht der Wiener Gemeindebediensteten keinen Rechtsanspruch auf Beförderung einräumt, erscheint die nicht erfolgte Beförderung in die Dienstklasse VII des Beschwerdeführer schon aus rein sachlichen Erwägungen im Hinblick auf die von ihm erbrachte Leistungen als nicht gerechtfertigt.
Als willkürlich und sohin gleichheitswidrig erweist sich aber die beharrliche Weigerung, den vom Beschwerdeführer innehabenden Dienstposten trotz mehrmaliger Anträge (selbst seiner Vorgesetzten!) mit einer entsprechenden Dienstklasse VII zu bewerten. Wie schon im seinerzeitigen Erstantrag dargelegt - und durch entsprechende Urkunden belegt - wurden selbst kleinere Abteilungsleiter-Dienstposten mit der Dienstklasse VII bewertet, vor allem aber frei gewordene bzw. neu geschaffene Abteilungsleiter-Dienstposten sogleich als Dienstposten der Dienstklasse VII zur Neubesetzung ausgeschrieben.
Weshalb ausgerechnet der Dienstposten des Abteilungsleiters der Abteilung IZB-Operation der IT-EDV DienstleistungsgmbH, den der Beschwerdeführer inne hat, nicht mit der Dienstklasse VII, sondern bloß VI bewertet ist, ist unergründlich und entbehrt jeder sachlichen Begründung.
3.)... Durch die - ohne erkennbaren sachlichen Grund -
beharrlich unterlassene Bewertung des vom Beschwerdeführer... innehabenden Dienstposten[s] des Abteilungsleiters mit der Dienstklasse VII bzw. durch die ebenso wenig nachvollziehbare ... Nichtbeförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VII, hat die Behörde einen so schweren Fehler begangen, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. Durch die Vorenthaltung dem Beschwerdeführer entsprechend der Art, Qualität und Quantität seiner Tätigkeit gebührenden Entlohnung ist dem Beschwerdeführer aber in Ermangelung einer besoldungsrechtlich günstigeren Entscheidung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden, wodurch dieser in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt wurde."
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. §1 Abs4 Wr. Zuweisungsgesetz lautet wie folgt:
"(4) Durch die Zuweisungen gemäß Abs1 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden."
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11.193/1986, 12.154/1989, 16.176/2001). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607/1983, 16.176/2001). Der Verfassungsgerichtshof hat nicht das Bedenken, dass die vom Beschwerdeführer kritisierte Regelung diesem dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum widerspricht, weil es nicht unsachlich ist, Bediensteten, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, aber einem ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind, dieselbe dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung einzuräumen, die sie vor dieser Zuweisung inne hatten.
Der Beschwerdeführer ist demnach nicht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
3. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Wenn der Beschwerdeführer rügt, er wäre aus unsachlichen Erwägungen nicht in die Dienstklasse VII befördert und sein Dienstposten sei in gleichheitswidriger Weise nicht mit der Dienstklasse VII bewertet worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Frage von der belangten Behörde im hier vorliegenden Zusammenhang gar nicht zu prüfen war, da er - wie aus dem vorliegenden Akt zu entnehmen ist - selbst betont, dass er weder einen Antrag auf Postenanhebung stellt noch eine Anregung auf amtswegig vorzunehmende Prüfung vornimmt. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Gebührlichkeit des vom Beschwerdeführer begehrten Gehaltes eine Beförderung in die Dienstklasse VII oder zumindest eine Innehabung eines mit B VII bewerteten Dienstpostens voraussetze, erweist sich daher nicht als willkürlich.
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
4. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).
Ein derart gravierender Vollzugsfehler ist dem angefochtenen Bescheid aber keinesfalls anzulasten.
Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
5. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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