Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller sind je zur Hälfte Miteigentümer der
Liegenschaft EZ 306 GB 42015 Obersee, bestehend aus den beiden Grundstücken 174/2 Baufläche (begrünt) und .99 Baufläche (Gebäude) mit der darauf befindlichen Ferienwohnanlage Untersee 110 in der Marktgemeinde Bad Goisern.
2.1. Am 11. Dezember 2008 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Goisern folgende Verordnung, die durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 12. Dezember 2008 bis 30. Dezember 2008 kundgemacht wurde (Hervorhebungen im Original):
"VERORDNUNG betreffend die Auflassung einer öffentlichen Straße
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Goisern hat in seiner Sitzung am 11.11.2008 gemäß §11 Abs3 Oö. Straßengesetz 1991 idgF. in Verbindung mit den §§40 Abs2 Z. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990 beschlossen:
§1
Dieser Verordnung liegt der Plan der Marktgemeinde Bad Goisern vom 22.10.2008 mit der Bezeichnung "Obere Lenzengasse - Auflassung eines Teilbereiches" im Maßstab 1:500 zugrunde. Der Plan liegt im Marktgemeindeamt während der Amtsstunden auf und kann von jedermann eingesehen werden. Weiters ist der Plan vor Erlassung dieser Verordnung durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen.
§2
Der im Plan (§1) rot markierte, ca. 20 m2 große, Straßenteil des Grundstückes Nr. 534, KG Obersee wird als öffentliche Straße aufgelassen, weil dieser Straßenteil wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.
§3
Diese Verordnung wird gemäß §94 Abs1 der Oö. GemO 1994 idgF durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam."
2.2. Die gemäß §101 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990 idF LGBl. 137/2007, von der Oberösterreichischen Landesregierung durchgeführte Verordnungsprüfung ergab keine Gesetzwidrigkeit.
3. Gegen diese Verordnung wenden sich die Antragsteller mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Liegenschaft Grundstück Nr. 174/2, die im Miteigentum der beiden Antragsteller stehe, grenze unmittelbar an das mit der neuen Grundstücksnummer 534/2 bezeichnete Grundstück, das Teil des öffentlichen Grundstückes 534 (Lenzengasse) war und hinsichtlich dessen durch die bekämpfte Verordnung der Gemeingebrauch aufgelassen wurde. Grundstück 174/2 habe bisher ständig als Zufahrts- und Parkplatzfläche sowohl für die Antragsteller als auch Lieferanten und Gäste ihrer Ferienwohnanlage gedient. Zugang und Zufahrt zu den Parkplätzen seien "seit jeher, zumindest seit mehr als 40 Jahren" auch über den nun als Grundstück 534/2 bezeichneten Teil der Lenzengasse erfolgt. Nur durch Benützung auch dieses (ehemaligen) Straßenteiles könne der auf dem Grundstück 174/2 befindliche erste und unmittelbar an die Lenzengasse angrenzende Pkw-Abstellplatz benützt werden. Bei einer Zufahrtsmöglichkeit lediglich über den "restlichen" Teil der Lenzengasse würde dieser erste, unmittelbar an die Lenzengasse angrenzende Abstellplatz jedenfalls wegfallen, da dieser die Zufahrt von der Lenzengasse zu den anderen Abstellplätzen des Privatparkplatzes verstellen würde. Die Verordnung greife daher unmittelbar in die bestehende Rechtsposition ein, nämlich in das Recht der Antragsteller, zum Zweck der optimalen Parkplatzbenützung auch das nunmehr aufgelassene, ehemals öffentliche Straßengrundstück 534/2 als Zufahrt zu gebrauchen.
4. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Goisern als verordnungserlassende Behörde sowie die Oberösterreichische Landesregierung legten die Unterlagen betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vor.
Der Gemeinderat erstattete eine Äußerung, in der er das Zustandekommen der Verordnung, die Neubildung eines Grundstücks aus jenem dem Gemeingebrauch enthobenen Teil der Lenzengasse und die Eigentumsübertragung erläutert und ausführt, dass die ordnungsgemäße Zufahrtsmöglichkeit auf das Grundstück der Antragsteller über einen öffentlichen Weg weiterhin gewährleistet sei.
Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags beantragt.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt (VfSlg. 10.423/1985, 14.275/1995, 15.871/2000, 16.976/2003, 17.134/2004); er hat auch in jenen Fällen die unmittelbare Betroffenheit in Rechten und mit ihr die Antragslegitimation verneint, in denen sich die behaupteten Wirkungen einer Verordnung ausschließlich als wirtschaftliche Reflexwirkungen darstellten (zB VfSlg. 8060/1977, 8670/1979).
1.3. Auch das Oö. Straßengesetz, LGBl. 84/1991 idF LGBl. 61/2008, sieht für die Auflassung von Gemeindestraßen keine besonderen, über die Möglichkeit der Stellungnahme zur Auflassungsabsicht hinausgehenden subjektiven Rechte der Anrainer vor.
1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in ähnlichen Zusammenhängen bei Vorliegen besonderer Konstellationen wiederholt eine unmittelbare Betroffenheit in Rechten angenommen: So etwa dann, wenn durch eine Verordnung dem Antragsteller die einzige rechtliche Möglichkeit genommen wird, seinen zulässigerweise verfolgten Interessen nachzugehen, weil in einem solchen Fall über eine bloß wirtschaftliche Reflexwirkung hinaus die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers unmittelbar durch die Verordnung berührt werden (vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983). In seiner Judikatur zur Anfechtungen von Verordnungen betreffend die Auflassung von öffentlichen Straßen hat es der Verfassungsgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen solcher besonderer Umstände der jeweilige Antrag zulässig gewesen wäre (vgl. VfSlg. 10.423/1985, 14.275/1995, 17.114/2004, 17.267/2004).
2. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine besondere Konstellation im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, aufgrund welcher von einem Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller gesprochen werden könnte. Die Antragsteller bringen nicht vor, dass die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft Grundstück 174/2 durch die Auflassung eines Teiles der Lenzengasse als öffentliche Straße unmöglich gemacht werde. Die Zufahrt ist auch nach Auflassung des in Rede stehenden Wegegrundstückes nach wie vor gesichert. Die Antragsteller sehen ihre unmittelbare rechtliche Betroffenheit darin, den auf ihrer Liegenschaft befindlichen Privatparkplatz nicht mehr optimal benützen zu können, da der erste und unmittelbar an die Lenzengasse grenzende Parkplatz nunmehr nicht mehr als solcher, sondern als Zufahrt zu den anderen Abstellplätzen dient. Bei solchen wirtschaftlichen Auswirkungen handelt es sich jedoch lediglich um faktische Reflexwirkungen von an die Allgemeinheit gerichteten Normen, wie der Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung in der Eigentumsnutzung durch die sich aus der Auflassung einer Gemeindestraße ergebende Notwendigkeit, eine andere öffentliche Straße zu benutzen und allenfalls einen Umweg zu machen, dargelegt hat (vgl. insbesondere VfSlg. 8060/1977, 8670/1979, 10.423/1985 und 16.976/2003). Die Rechtssphäre der Antragsteller als Eigentümer der Liegenschaften wird jedoch durch die Auflassung nicht berührt, da die Zu- und Abfahrt für ihre Liegenschaften nach wie vor gesichert ist.
3. Dem Antragsteller fehlt daher bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Anfechtung der Verordnung. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da Prozesskostenersatzansprüche in Verfahren gemäß Art139 B-VG nur für obsiegende Individualantragsteller vorgesehen sind (§61a VfGG).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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