Dem in der Beschwerdesache der I H, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H-J H, Dr. P S und Mag. A F S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Jänner 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Jänner 2010, Z ..., wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten über die Festsetzung der Einkommensteuer für 2007 teilweise Folge gegeben. Dem Verfahren lag die Frage zugrunde, ob bei der Ermittlung eines Spekulationsgewinnes gemäß §30 EStG 1988 aufgrund der Veräußerung eines Liegenschaftsanteils im Jahr 2007 die in den Jahren 1999 bis 2006 für die Finanzierung der Anschaffung dieses Liegenschaftsanteils angefallenen Zinsen abzugsfähig sind. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Spekulationsgewinn unter Berücksichtigung dieser Zinsen mit € 58.956,-- zu beziffern, nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates sei er ohne Abzug dieser Zinsenzahlungen zu ermitteln und daher mit € 100.316,-- zu beziffern.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Pension von netto € 691,96 monatlich. Die vorläufige Einbringung der festgesetzten Einkommensteuer würde für sie daher einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, weil diese das 50-fache ihres monatlichen Nettoeinkommens erreiche. Die Entrichtung der Einkommensteuer würde die Beschwerdeführerin "als Mindestpensionistin ohne weiteres Einkommen und nur [mit] einem belasteten Eigentumswohnungshälfteanteil überaus hart treffen".
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.
Da die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Vollziehung des Bescheides - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Das zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattete Vorbringen lässt insbesondere die Frage offen, welche Auswirkungen die Liegenschaftsveräußerung auf die Vermögenslage der Beschwerdeführerin hatte und warum der strittige Abgabenbetrag nicht - zumindest vorläufig - aus dem Veräußerungsgewinn finanziert werden kann. Auch nähere Angaben zum verbleibenden (Grund )Vermögen der Beschwerdeführerin lassen sich aus dem Vorbringen nicht ablesen, zumal dieses lediglich den Umstand der Belastung des "Eigentumswohnungshälfteanteils" der Beschwerdeführerin erwähnt, die Höhe dieser Belastung aber nicht näher spezifiziert. Da die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht genügen, war spruchgemäß zu entscheiden.
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