Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. 233/1951, gegründete
Verein "Al-Nasr Verein zur Förderung islamischer Jugend", mit Sitz in Wien, dessen Bildung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Jänner 1996 nicht untersagt wurde, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. März 2009 behördlich aufgelöst.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hat mit Bescheid vom 29. April 2009 der vom Verein erhobenen Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erheben die ehemaligen Vereinsmitglieder (Vereinsobmann und Kassier) die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die Beschwerdeführer behaupten in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art4 7. ZPEMRK und Art6 EMRK sowie insbesondere auf Vereinsfreiheit verletzt worden zu sein und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach rechtskräftiger Auflösung eines Vereins sind die ehemaligen Vereinsmitglieder als Träger der Vereinsfreiheit berechtigt, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vereinsfreiheit geltend zu machen (vgl. die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 8090/1977, 9567/1982, 12.127/1989, 16.078/2001).
Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Vereinsauflösung dessen Mitglieder (Obmann bzw. Kassier). Ihre Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §29 Abs1 Vereinsgesetz 2002, BGBl. 66 (im Folgenden: VerG). Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"§29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach §2 Abs3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art11 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht."
2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof gegen die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. auch hiezu VfSlg. 9567/1982). Die Beschwerdeführer sind nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Diese Bestimmung ist angesichts des materiellen Gesetzesvorbehaltes in Art11 Abs2 EMRK im Einklang mit dieser Verfassungsbestimmung auszulegen. Die Behörde ist nach dieser Bestimmung daher nur dann zur Auflösung eines Vereins befugt, wenn hierfür ein schwerwiegender Grund iSd Art11 Abs2 EMRK vorliegt (VfSlg. 8090/1977).
3.1. Im Auflösungsbescheid führte die Bundespolizeidirektion Wien unter Verweis auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt (im Folgenden: LG Klagenfurt) vom 28. November 2002, mit dem der Erstbeschwerdeführer als damaliger Obmann des Vereins wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§15, 146, 147 Abs2 [richtig: 1] und Abs3 StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann ein dem Verein zurechenbares strafbares Verhalten gesetzt habe, welches ihm und dem Verein einen Vermögensvorteil bescheren sollte. Die Behörde bringt auch vor, dass es sich bei dem Verein um ein Scheingebilde handle, dessen einziger Gründungszweck darin bestünde, eine mehr oder weniger nicht überprüfbare juristische Person zu kreieren und unter diesem Deckmantel betrügerische Handlungen zu setzen.
3.2. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das rechtskräftige Urteil des LG Klagenfurt und begründet die Auflösung des Vereins - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens erster Instanz - wie folgt:
"Soweit es Artikel 11 EMRK erlaubt, ist die Vereinsbehörde befugt, einen Verein mit Bescheid aufzulösen, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutarischen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht. Überdies verweist 29 Abs1 Vereinsgesetz auf §2 Abs3 leg. cit., wonach die Vereinsbehörde den Verein auch dann auflösen kann, wenn er nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt. Der Gesetzgeber erachtet eine behördliche Auflösung für zulässig, wenn der Verein ganz allgemein gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht. Auch ein[e] in Ausübung seiner Funktion gesetztes, strafrechtswidriges Verhalten eines einzelnen Organwalters ist ein dem Verein zurechenbares Fehlverhalten, das dem Verein vor allem zuzurechnen ist, wenn er den Organwalter deckt und das Verhalten als symptomatisch für den Verein insgesamt gewertet werden muss.
Vor dem Hintergrund des von der Erstbehörde zitierten Urteiles und Beschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt, der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, der korrekt wiedergegebenen Judikatur und lückenlos und schlüssig durchgeführten Beweiswürdigung erfolgte die Auflösung des gegenständlichen Vereines zurecht.
Der Berufungswerber vermag die Existenz des rechtskräftigen Urteiles und Beschlusses nicht zu leugnen. Diesen Fakten setzt der Berufungswerber bloß polemische und unsachliche Äußerungen entgegen, die in der Behauptung gipfeln, dass es 'mafiose Vorkommnisse im LG Klagenfurt' gebe.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden."
4. Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Beschwerdebehauptung das rechtmäßige Zustandekommen des Urteiles des LG Klagenfurt in Zweifel und begründen ihre Behauptung, die behördliche Vereinsauflösung sei verfassungswidrig erfolgt, damit, dass es den Grundsätzen des Art6 EMRK widerspreche, wenn ein Strafgericht mit dem Urteil über den Vereinsobmann letztendlich auch über Tatsachengrundlagen im Vereinsauflösungsverfahren entschieden hat. Zudem bringen die Beschwerdeführer vor, dass der verfahrensgegenständliche Verein am 11. Jänner 2008 erstmals von der Vereinsbehörde ohne rechtliche Grundlage in rechtswidriger Weise aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR) gelöscht, aufgrund einer Weisung der Bundesministerin für Inneres am 13. Jänner 2009 jedoch wieder unter der neuen ZVR Zahl 327644009 eingetragen worden sei. Die erneute Vereinsauflösung durch Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. März 2009 stelle daher einen Verstoß gegen den Grundsatz 'ne bis in idem' dar.
Tatsache sei, dass gegen den Erstbeschwerdeführer als vormaliger Obmann ein Urteil wegen Betruges erging, allerdings sei es zu keinen Wiederholungshandlungen gekommen, sodass nicht von einem symptomatischen Verhalten in Bezug auf die Übertretung von Strafgesetzen ausgegangen werden könne.
5. Der Vorwurf der Beschwerdeführer richtet sich - auf das Wesentliche zusammengefasst - dagegen, dass die Vereinsbehörde die Begründung ihrer Entscheidung auf ein Gerichtsurteil stützt. Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist die belangte Behörde nicht im Unrecht, wenn sie bei Erlassung des den Verein auflösenden Bescheides das rechtskräftige Urteil des LG Klagenfurt als entscheidungserheblich berücksichtigt und die vom LG Klagenfurt in diesem Urteil getroffenen Feststellungen als unbedenklich in seine Begründung übernimmt. Dass die Beschwerdeführer hinsichtlich des sie betreffenden Strafverfahrens eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen die an ihrem Strafverfahren beteiligten Richter bzw. Sachverständige erstattet haben, ändert an dieser Beurteilung nichts. Entscheidungswesentlich waren nämlich die Feststellungen durch das LG Klagenfurt, dass:
-- auch eine Schenkungsurkunde, die die Abtretung der
In der von der belangten Behörde in ihrer Begründung übernommenen Passage des Urteils des LG Klagenfurt heißt es wörtlich, dass
Dass die belangte Behörde - nach Durchführung eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens - zur Auffassung gelangte, dass das oben dargestellte und dem Verein zuzurechnende Verhalten des Erstbeschwerdeführers gegen die Strafgesetze verstoßen habe, begegnet keinen Bedenken. Die Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, dass diese vom Obmann des Vereins entfaltete - auch statutenwidrige - Tätigkeit, für welche die Rechtsform des Vereins offenbar vorgeschoben wurde, nicht durch das VerG gedeckt war (zum Verein als Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit siehe VfSlg. 3731/1960 und 4411/1963 sowie insb. VfSlg. 9566/1982).
Dem Vorbringen, die Vereinsauflösung verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot, ist zu entgegnen, dass eine durch gerichtlich strafbare Handlung veranlasste verwaltungsbehördliche Maßnahme - hier die Auflösung eines Vereins - keine unzulässige Doppelbestrafung darstellt (vgl. idS zB VfSlg. 17.025/2003).
Die belangte Behörde konnte den Verein somit im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung im Sinne des Art11 Abs2 EMRK gemäß §29 Abs1 VerG behördlich auflösen (vgl. VfSlg. 8090/1977, wonach schwerwiegende Gründe zur Vereinsauflösung berechtigen sowie VfSlg. 13.654/1993).
Die Vereinsauflösung war somit zulässig.
Die Beschwerdeführer sind nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereinsfreiheit verletzt worden.
6. Die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes kommt angesichts der festgestellten Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht (vgl. zB VfSlg. 8567/1979, 9567/1982).
7. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch hiezu VfSlg. 9567/1982). Die Beschwerdeführer sind mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden