Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art139 B-VG
gestützten Individualantrag die Aufhebung der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Finkenstein am Faakersee vom 12.11.2009, Zl 030-Ing.Li/Tas-09, betreffend die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung Goritschach, genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.5.2010, Zl 3Ro-28-1/14-2010".
2. Zum Nachweis ihrer Antragslegitimation weisen die Antragsteller zunächst darauf hin, dass sie Eigentümer der aus den Grundstücken 1248 und 1249, beide KG Mallestig, gebildeten Liegenschaft seien, auf der sich ein Einfamilienhaus und ein großer, gepflegter Garten befinden würden. Das Grundstück 1248 grenze im Westen unmittelbar an das zum Umwidmungsgebiet gehörende Grundstück 1245, das ein nicht unwesentlicher Teil des gesamten Umwidmungsgebietes sei.
Ihre Liegenschaft habe sich bis zur Erlassung der angefochtenen Verordnung als eines der ganz wenigen Objekte im Bereich der Marktgemeinde Finkenstein präsentiert, in Bezug auf die man von einer paradiesischen Ruhe- und Erholungslage sprechen könne (habe können), wodurch auch ihr Wert entscheidend bestimmt sei bzw. gewesen sei. Die angefochtene Verordnung greife durch die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für eine neue Siedlung im Umfang von 18 Häusern auf Kleinparzellen samt Straße an der Westgrenze der Liegenschaft der Antragsteller allein durch ihre Erlassung (ohne dass es dazu eines Baubewilligungsbescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe) in das Eigentum der Antragsteller unmittelbar und massiv wertmindernd ein, weil - was jedermann sofort einsichtig sei - eine Liegenschaft, neben der sich nunmehr unmittelbar im Westen an der gesamten Länge anstelle von Acker- und Wiesenland ein neues, gewidmetes Siedlungsgebiet samt Straße befinde, selbstredend sofort empfindlich wertgemindert sei.
Dazu komme, dass diese Wertminderung nicht bloß potentiell bestehe, sondern für die beiden Antragsteller durchaus aktuell sei. Die Erstantragstellerin sei nämlich seit 1. September 2009 krankheitsbedingt in Pension (Berufsunfähigkeitspension der Rechtsanwaltskammer Wien), der Zweitantragsteller befinde sich im
64. Lebensjahr und werde 2012 in Pension gehen. Um die dadurch zwangsläufig entstandenen und entstehenden Einkommensverluste auffangen zu können, seien die Antragsteller gezwungen, entweder ihre Liegenschaft zu belasten oder im Wege eines Leibrentengeschäftes zu verwerten. Allein durch die Tatsache, dass sich nunmehr auf Grund der angefochtenen Verordnung anstelle der bisherigen Situation im Westen gewidmetes Bauland für eine Siedlung von 18 Objekten auf Kleinparzellen samt einer Straße befinde, habe die Ausgangsposition der Antragsteller für bevorstehende Vertragsverhandlungen schon eine empfindliche Verschlechterung erfahren. Da die durch die angefochtene Verordnung vorgenommene Umwidmung gleich in mehreren Punkten gesetzwidrig sei, seien die Antragsteller zur Abwehr des durch diese Verordnung akut bewirkten rechtswidrigen Eingriffes in ihr Eigentum zur Erhebung des Individualantrages gegen die Verordnung aktiv legitimiert. Die diesbezüglich geschützte Rechtsposition der Antragsteller ergebe sich aus §§353 ff. ABGB.
Ein großer Teil des von der Umwidmung betroffenen Gebietes liege in der gelben Zone, weil akute Hochwassergefahr durch den Goritschacher Bach bestehe. Die angefochtene Verordnung schaffe gegenüber dem Zustand vor der Umwidmung eine akut erhöhte Gefahrenlage, weil allfälliges Hochwasser nicht mehr ungestört über die bislang bestehenden Wiesen und Äcker abfließen werde können. Nach Medienberichten stehe die Bautätigkeit unmittelbar bevor, sodass die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Erhöhung des Gefahrenpotentiales akut und aktuell sei. Die diesbezüglich geschützte Rechtsposition der Antragsteller ergebe sich einerseits aus dem Immissionsschutz gemäß §364 Abs2 ABGB und andererseits auch aus §23 Abs3 litd, h und i Ktn. BauO 1996.
Bereits derzeit stehe im Dorf Goritschach zu wenig Löschwasser zur Verfügung. Indem die angefochtene Verordnung durch die von ihr bewirkte Umwidmung die Schaffung von 18 neuen Siedlungshäusern ermögliche, erhöhe sie unmittelbar und akut die Gefahr (auch für das Einfamilienhaus der Antragsteller), dass im Falle einer entsprechenden Brandkatastrophe im Dorf zu wenig Löschwasser zur Verfügung stehe. Die diesbezüglich geschützte Rechtsposition der Antragsteller ergebe sich nicht nur allgemein aus ihrem Eigentumsrecht sondern insbesondere aus §23 Abs3 litg Ktn. BauO 1996.
Die angefochtene Verordnung stelle schließlich auch eine unmittelbare und aktuelle, empfindliche Verschlechterung der Lebensqualität betreffend die Liegenschaft der Antragsteller dar, weil die Errichtung der neuen Siedlung bereits ab den ersten Arbeiten zur Schaffung der dafür notwendigen Infrastruktur (Straße, Wasserleitung, Kanal, etc.) eine inadäquate Belastung der Liegenschaft der Antragsteller mit bisher nicht vorhandenen Immissionen in Gestalt von Lärm, Verkehr und Abgasen darstelle. Auch diesbezüglich bestehe rechtlich eine konkret geschützte Position der Antragsteller auf Grund von §364 Abs2 ABGB sowie §23 Abs3 lith und i Ktn. BauO 1996.
Den Antragstellern sei die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage eines anderen Weges zur Abwehr eines rechtswidrigen Eingriffes (zB in Form der Beschreitung des Rechtsmittelweges im Bauverfahren und der anschließenden Erhebung von Bescheidbeschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes) durchaus bekannt. Ihnen würde jedoch kein anderer Weg als die Erhebung dieses Individualantrages zumutbar sein. Bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände habe der Verfassungsgerichtshof auch schon in der Vergangenheit judiziert, dass ein Individualantrag gemäß Art139 B-VG zulässig sei. Solche Umstände würden in diesem Fall vorliegen:
Der Verfassungsgerichtshof möge bedenken, dass es in diesem Fall nicht um ein oder zwei Bauprojekte auf dem Nachbargrundstück sondern um ein riesiges Areal von über 19.000 m2 gehe, das sich derzeit aus elf verschiedenen Grundstücken zusammensetze, von denen nur das Grundstück 1245 unmittelbar an das den Antragstellern gehörende Grundstück 1248 direkt angrenze. Es sei zu erwarten, dass mit der Schaffung der Infrastruktur (Straße, Wasser-, Kanal- und Energieanschlüsse) für das gesamte Areal begonnen werde und erst danach mit der Bebauung von Bauparzellen in der Zone I. Es sei zu erwarten, dass diese neu zu schaffenden Parzellen mit Sicherheit vom Grundstück 1248 der Antragsteller so weit entfernt liegen würden, dass die Antragsteller nicht Anrainer iSd §23 Abs2 lita Ktn. BauO 1996 sein würden.
Bereits mit Beginn der ersten Grabungsarbeiten für die Schaffung der Infrastruktur (Straße, Kanal, Wasserleitung, etc.) werde - noch lange vor Erteilung der ersten Baubewilligung - die bisher nur agrarisch genutzte, sonst aber unberührte Wiesen- und Ackerlandschaft unwiederbringlich zerstört werden. Einer erfolgreichen Bekämpfung der ersten Baubewilligung durch die Antragsteller würde schon deshalb faktisch ein Hindernis in Gestalt der bereits getätigten, beträchtlichen Investitionen in die Infrastruktur entgegenstehen. Nur wenn der Verfassungsgerichtshof die Gelegenheit erhalte, die behaupteten Gesetzwidrigkeiten der angefochtenen Verordnung zu prüfen, bevor die ersten beträchtlichen Investitionen in das Areal erfolgen, könne nachhaltiger Schaden an der bislang unberührten Natur verhindert werden. Der vorliegende Fall sei diesbezüglich nicht anders gelagert als die Bekämpfung von Trassenverordnungen, bei denen der Verfassungsgerichtshof bisher schon Individualanträge für zulässig erachtet habe.
Dazu komme noch, dass es für alle Beteiligten (insbesondere auch für die einzelnen Bauwerber) eine unzumutbare Situation darstellen würde, wenn die Antragsteller so lange zuwarten müssten, dass zuerst die Infrastruktur geschaffen und damit die Landschaft bereits nachhaltig zerstört sei und dann auf einer der neuen Parzellen eine erste Baubewilligung erteilt werde, die sie bekämpfen könnten. Wenn die Antragsteller (ihre Anrainereigenschaft vorausgesetzt) erst im Bauverfahren und anschließend mit Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG eine Überprüfung der angefochtenen Verordnung als gesetzwidrig erreichen könnten, und wenn erst dann der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung als gesetzwidrig erkennen und aufheben sollte, wäre das Ergebnis wirtschaftlich verheerend. Dem bereits angelaufenen Baugeschehen wäre mit Wirkung ex tunc die Widmungsgrundlage entzogen, die bereits getätigten Investitionen wären dadurch frustriert, die vorher bestandene unberührte Wiesen- und Ackerlandschaft wäre aber dennoch bereits unwiederbringlich zerstört.
Schließlich möge der Verfassungsgerichtshof bedenken, dass die Bekämpfung der ersten Baubewilligung durch die Antragsteller gegenüber der nunmehrigen Behandlung des Individualantrages jedenfalls eine tief greifende und nachhaltige Verärgerung des ersten Bauwerbers zur Folge hätte, dessen Vorhaben dadurch (in jedem Fall) beträchtlich verzögert werden würde, was wiederum geeignet wäre, den Grundstein für eine tief greifende nachbarliche Feindschaft zu legen. Es erweise sich daher auch aus diesem Grund ein Verweis der Antragsteller auf eine entsprechende Antragstellung und Rechtsmittelerhebung im Bauverfahren in diesem besonderen Fall als unzumutbar.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
2. Soweit nicht überhaupt bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen der erfolgten Umwidmung behauptet werden (vgl. VfSlg. 17.080/2003), kann es zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller erst durch die Erteilung einer Baubewilligung kommen (zu den zulässigen Einwendungen von Anrainern und deren Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vgl. §23 Ktn. BauO 1996), nicht jedoch durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. VfSlg. 11.685/1988 mwN). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG.
Der Antrag ist daher ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon aus diesem Grund mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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