Der Individualantrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Begründung:
I. Die beiden Einschreiter - öffentliche Notare - stellen in der
vorliegenden, durch einen Rechtsanwalt eingebrachten, als "Individualantrag auf Normenkontrolle hinsichtlich der Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2009, GZ 1 Jv 2595/09 p - 13", in eventu als "Beschwerde" gegen die genannte Verteilungsordnung bezeichneten Eingabe folgende Anträge:
"Gegen die Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.12.2009, 1 Jv 2595/09 p - 13, am Bezirksgericht Frohnleiten angeschlagen am 31.12.2009, erheben die einschreitenden Notare innerhalb offener Frist nachstehende(n) Eventualantrag auf Normenkontrolle in eventu Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und beantragen in Stattgebung desselben/derselben, die Verteilungsordnung für das Kalenderjahr 2010 dahingehend abzuändern, daß die Zuständigkeit der einschreitenden Notare für die Notariate Gratkorn I und Gratkorn II in Verbindung mit der Verteilungsordnung für das Notariat Frohnleiten dahingehend abgeändert werde, daß weitergehende Gemeindegebiete als lediglich die Gemeindegebiete Gratkorn, Eisbach, Gratwein, Großstübing, Gschnaidt, Judendorf-Straßengel, St. Bartholomä, St. Oswald, Stiwoll und Übelbach den Notariaten Gratkorn I und Gratkorn II aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten zugewiesen werden.
...
Die beiden Beschwerdeführer erachten sich in dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, da
* hinsichtlich der Verteilungsordnung für das Notariat
Frohnleiten im Gegensatz zu den beiden Notariaten Gratkorn I und Gratkorn II eine wesentlich höhere Bevölkerungsanzahl vorgesehen ist, ohne daß dem sachliche Rechtfertigungsgründe wie beispielsweise nicht teilbare Gemeindegebiete entgegenstünden."
Nach näherer Darstellung des Sachverhaltes führen die Einschreiter unter Punkt V. "Verletzte Norm" aus:
"Mit der angefochtenen Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.12.2007, Jv 2258-13/07, wurde die normierte Gleichmäßigkeit der Heranziehung gemäß §4 GKG, insbesondere Absatz 1 Zahl 2, Zahl 3 letzter Fall, Absatz 2 und Absatz 3 verletzt, sodaß das Recht des Staatsbürgers auf Gleichheit vor dem Gesetz, nämlich der beiden Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, einerseits in Gegenüberstellung mit der öffentlichen Notarin von Frohnleiten andererseits, verletzt worden ist."
Abschließend wird das Begehren gestellt, "der Verfassungsgerichtshof möge diesem Individualantrag auf Normenkontrolle bzw. dieser Beschwerde Folge geben und die Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz aufheben, sowie dieselbe dahingehend abändern, daß es zu einer nach Einwohnerzahlen gleichmäßigen Heranziehung der Notariate Gratkorn I und Gratkorn II einerseits, und des Notariates Frohnleiten andererseits kommt, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverweisen."
Zudem wird für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde beantragt, diese "gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurden".
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Individualantrag:
Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Bei der angefochtenen Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, mit der die Zuständigkeit dreier Notare (darunter jene der beiden Einschreiter) als Gerichtskommissäre für bestimmte Gemeinden im Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten für das Jahr 2010 festgelegt wird, handelt es sich um eine Verordnung nach §139 B-VG (vgl. VfSlg. 18.500/2008).
1.2. Gemäß §15 Abs2 VfGG 1953 idF BGBl. I 100/2003 ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf jenen Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis (vgl. auch VfSlg. 16.092/2000; Rohregger, Art140 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht Kommentar, 6. Lfg. 2003, Rz 206, 229).
Abgesehen davon, dass die vorliegende Eingabe keine klare Abgrenzung von Individualantrag einerseits und (Bescheid )Beschwerde andererseits vornimmt und das nicht weiter getrennte Begehren unzulässigerweise auch auf Abänderung der Verteilungsordnung durch den Verfassungsgerichtshof abzielt, wird in Ansehung des Individualantrages an keiner Stelle auf Art139 B-VG Bezug genommen, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof gegen die im Antrag bezeichnete Verordnung offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses stellt einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar (vgl. abermals VfSlg. 16.092/2000 mwN).
1.3. Der Individualantrag war daher aus diesem Grund zurückzuweisen.
2. Zur Beschwerde:
Die bekämpfte Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist (aus den im oben erwähnten, mit Bezug auf dieselben Beschwerdeführer zur Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz für das Jahr 2008 ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 18.500/2008, dargelegten Gründen) als Verordnung zu qualifizieren. Mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes ist die Beschwerde daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 18.500/2008).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den nur für den Fall der Ablehnung oder der Abweisung der Beschwerde gestellten Antrag auf Abtretung derselben an den Verwaltungsgerichtshof.
3. Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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