Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war er in der ADV-Abteilung des Magistrates der Stadt Wien beschäftigt.
Im Jahr 1974 beschloss der Stadtsenat, Mitarbeitern in der automatischen Datenverarbeitung wegen der höheren Bezüge in der Privatwirtschaft eine "Marktwertzulage" zuzuerkennen. Auch der Beschwerdeführer erhielt ab diesem Zeitpunkt eine solche Marktwertzulage und zwar bis zum November 1990.
Im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Oktober 2008 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2008 ein Ruhegenuss sowie eine Ruhegenusszulage in näher bestimmter Höhe gebühren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, dass die in der Zeit von 1974 bis 1990 bezogene Marktwertzulage als Nebengebühr bei der Berechnung der Ruhegenusszulage zu berücksichtigen gewesen wäre.
1.2. Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 6. Februar 2009 wurde die Berufung abgewiesen.
Begründend wird dazu - im hier relevanten Zusammenhang - ua. ausgeführt:
"Gemäß §33 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), LGBI. für Wien Nr. 55, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 20/2004, können dem Beamten neben den Monatsbezügen (§3) und den Naturalbezügen (§12) Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§39) gewährt werden.
Nebengebühren sind gemäß §33 Abs2 leg. cit.
Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß §39 Abs2 werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt (§33 Abs3 leg. cit.).
Nach §4 Abs1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 - RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/2004, ist die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des §2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten.
Eine Nebengebühr ist für die Ruhegenusszulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären, wenn
1. es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinn des §49 Abs1 ASVG,BGBl. Nr. 189/1955, im Zusammenhalt mit §49 Abs3 ASVG handelt, und
2. die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht (§2 Abs1 leg. cit.).
Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den §73 Abs2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt (§2 Abs2 erster Satz RVZG 1995).
Für die in der automatischen Datenverarbeitung tätigen Bediensteten der Stadt Wien sind im Nebengebührenkatalog in der Beilage A-II/IV/Allg., Punkt 7, verschiedene Leistungszulagen vorgesehen. Da bezüglich der als Programmierer oder als Organisatoren (Systemanalytiker) im Bereich der seinerzeitigen MD-BOD und des Rechenzentrums der Wiener Stadtwerke tätigen Bediensteten mit diesen Nebengebühren wegen der höheren Bezüge in der Privatwirtschaft und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Personalaufnahme in diesem Bereich nicht das Auslangen gefunden werden konnte, wurde als Ausgleich für den Marktwert die sogenannte 'Marktwertzulage' mit Beschluss des Stadtsenates vom 12. März 1974, Pr. Z. 638, eingeführt.
Bis 31. Dezember 2005 basierte die Regelung der Marktwertzulage auf dem Beschluss des Stadtsenates vom 4. November 1987, Pr.Z. 3362, in der Fassung der Stadtsenatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1988, Pr.Z. 3922, vom 11. Oktober 1994, Pr.Z. 3527/94, vom 16. Jänner 1996, Pr.Z. 1284/95-M01, und vom 19. Juni 2001, Pr.Z. 303/01-M01. Darin wurde[n] der Anwendungsbereich, die Höhe des Marktwertes in der 'Marktwerttabelle' sowie die Berechnung der Differenz zum Marktwert festgelegt (Z1 bis 5). Die Marktwertzulage durfte einen bestimmten Betrag nicht übersteigen (Z6). Der Bezug der Marktwertzulage schloss eine Nebengebühr gemäß Punkt 7 der Beilage II/IV/Allg. (ausgenommen Zulage für den Sonn- und Feiertagsschichtdienst) des jeweiligen allgemeinen die Nebengebühren regelnden Stadtsenatsbeschlusses aus (Z7). Die Z8 enthielt eine Ermächtigung an den Magistrat zur Valorisierung der Werte nach dem Ausmaß der Erhöhung der Bezüge der städtischen Bediensteten. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Stadtsenates vom 30. November 2005, Pr.Z. 04635-2005/0001-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 50/2005, S. 28, aufgehoben.
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 1. Dezember 2005, Pr.Z. 04636-2005/0001-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 50/2005, S. 26, wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 die Marktwertzulage neu geregelt, wobei in §10 dieses Beschlusses festgelegt wurde, dass die Marktwertzulage als ruhegenussfähige Dienstzulage im Sinne des §22 der Besoldungsordnung 1994 gilt und von ihr alle von ruhegenussfähigen Dienstzulagen zu entrichtende Beiträge zu leisten sind. In der in Artikel II enthaltenen Übergangsbestimmung des obgenannten Gemeinderatsbeschlusses wurde festgelegt, dass die in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2005 nach dem Beschluss des Stadtsenates vom 4. November 1987, Pr.Z. 3362, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtsenates vom 19. Juni 2001, Pr.Z. 303/01-M01, gebührende Marktwertzulage als ruhegenussfähige Dienstzulage im Sinn des §22 Besoldungsordnung 1994 gilt.
Der Berufungswerber bezog, wie in der Berufung vom 5. November 2008 angeführt, die Marktwertzulage bis 1990 und fällt somit nicht in die Übergangsbestimmung des obzitierten Gemeinderatsbeschlusses.
Soweit der Berufungswerber geltend macht, die von ihm bezogene Marktwertzulage zähle zu den Nebengebühren und sei daher bei der Bemessung der Ruhegenusszulage zu berücksichtigen, ist ihm das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. März 2004, 9 ObA 111/03v, entgegen zu halten, worin dieser zur Marktwertzulage Folgendes ausführte: 'Bei der Marktwertzulage handelt es sich hingegen nicht um eine Nebengebühr, sondern um eine Zulage. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Entgeltbestandteil nicht unter Einhaltung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens als Nebengebühr beschlossen und auch nicht im Nebengebührenkatalog enthalten ist, woraus jedenfalls klar ersichtlich ist, dass nach dem Willen der zuständigen Organe damit keine Nebengebühren geschaffen werden sollte. Dazu kommt, dass auch Art und Zweck dieses Entgeltbestandteiles gegen die Qualifizierung als Nebengebühr sprechen. Der die Nebengebühren regelnden Bestimmung des §33 BO 1994 ist zu entnehmen, dass Nebengebühren im Allgemeinen an einer konkreten Aufwand des Bediensteten anknüpfen. Demgegenüber hat die Marktwertzulage einen völlig anderen Charakter. Sie soll, um einen '(teilweisen) Ausgleich auf den Marktwert' zu erreichen, eine Erhöhung der Schemabezüge bewirken und knüpft daher gerade nicht an einen bestimmten Aufwand oder eine aufwandsträchtige Situation an, sondern soll - als Zulage - für eine bestimmte, am Markt gut entlohnte Gruppe von Bediensteten marktkonforme Bezüge sichern.'
Auch die Qualifikation der Marktwertzulage als Zulage bedeutet nicht, dass diese zwingend bei der Ruhebezugsbemessung zu berücksichtigen ist. So hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. zB VfSlg. 11.998/1998, 16.513/2002) ausgesprochen, dass das Gleichheitsgebot lediglich gebietet, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht; der Gesetzgeber ist jedoch durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Zulage vorzusehen; ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offen gelassenen Gestaltungsspielraumes zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich eine Zulage auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirkt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit Beschluss des Gemeinderates vom 1. Dezember 2005 die Marktwertzulage als ruhegenussfähig erklärt wurde, ohne dass diese Regelung auf den Berufungswerber zurückwirkt (VfGH vom 25. September 2006, B1276/05).
Soweit der Berufungswerber eine Gleichbehandlung der Beamten mit Vertragsbediensteten fordert, ist dieser Ansicht die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 29. November 2005, B80/04) entgegenzuhalten, wonach es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - das den Ruhestand einschließt - und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handelt, sodass es verfehlt ist, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes miteinander zu vergleichen.
Da die Marktwertzulage keine Nebengebühr ist und laut Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2005, Pr.Z.04636-2005/0001-GIF, erst ab 1. Juni 2002 als ruhegenussfähige Dienstzulage gilt, ist der Bezugszeitraum von 1974 bis 1990 für die Ruhebezugsbemessung des Berufungswerbers unerheblich."
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie - der Sache nach - in Rechten wegen Anwendung behaupteter Maßen verfassungswidriger Bestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die erkennende Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Gerade dies trifft für mich zu.
Das Gesetz über die Ruhe- und Versorgungsgenu[ss]zulage der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (RVZG 1995) regelt in §2 Abs1, da[ss] eine Nebengebühr für die Ruhegenu[ss]zulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären ist,
* wenn es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinne des §49 Abs1 ASVG im Zusammenhalt mit Abs3 leg cit handelt, und * Die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird,
in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht.
Beide Voraussetzungen liegen in concreto vor.
Es handelt sich bei der Marktwertzulage um Entgelt im Sinne des §49 Abs1 ASVG im Zusammenhalt mit Abs3 leg cit. Die Stadt Wien selbst bezeichnet die Marktwertzulage im von der belangten Behörde zitierten Verfahren 9 ObA 111/03v des Obersten Gerichtshofes, welches sich zugegebenermaßen mit der Situation eines Vertragsbediensteten auseinandersetz[t]e, als 'Nebengebühr im Sinne des §§33, 37 BO'. Es handelt sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes jedenfalls um einen Entgeltbestandteil.
Die Marktwertzulage als Nebengebühr wurde gewährt, wie dies von der belangten Behörde bereits herausgearbeitet wurde, um eine Anpassung der Bezüge der Beamten an die Marktgegebenheiten für Dienstnehmer im Bereich der allgemeinen Datenverarbeitung zu schaffen.
Mit Beschlu[ss] des Gemeinderates vom 1.12.2005, Pr.Z. 04636-2005/0001 - GIF, Abl der Stadt Wien Nr 50/2005, S 26 wurde mit Wirksamkeit 1.1.2006 die Marktwertzulage neu geregelt. Es wurde festgelegt, da[ss] die Marktwertzulage als ruhegenu[ss]fähige Dienstzulage im Sinne des §22 der Besoldungsordnung 1994 gilt. In der Übergangsbestimmung ist vorgesehen, da[ss] lediglich die im Zeitraum 1.6.2002 bis 31.12.2005 bezogene Marktwertzulage als ruhegenu[ss]fähige Dienstzulage im Sinne des §22 der BO 1994 zu gelten habe.
Mit dieser Regelung hat der Gemeinderat der Stadt Wien gleiche Sachverhalte einer ungleichen Behandlung zugeführt. Der klare
Wille... des Gesetzgebers, die geregelten Nebengebühren
ruhegenu[ss]fähig zu machen, erstreckt sich auch auf die Vergangenheit. Dies ist etwa der Bestimmung des §8 RVZG eindeutig zu entnehmen.
Die Umsetzung durch den oben zitierten Beschlu[ss] des Gemeinderates vom 1.12.2005 zieht jedoch am 1.6.2002 eine willkürliche Grenze, die weder aus dem Gesetz selber noch an anderer Stelle entnommen werden kann und schließt damit die vor dem 1.6.2002 bezogenen Marktwertzulagen von der Berücksichtigung bei der Ruhegenu[ss]zulage aus. Die nach diesem Termin bezogenen Marktwertzulagen werden hingegen zur Anrechenbarkeit für die Ruhegenu[ss]zulage zugelassen. Im Ergebnis wird der Wille des Gesetzgebers, der sich aus dem RZVG ergibt nicht konsequent umgesetzt und gleiche Tatbestände ungleich behandelt, dem Gesetzgeber damit unterstellt, mit seiner Regelung eine Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände intendiert zu haben.
Das RZVG nimmt in der bereits zitierten Bestimmung des §2 ausdrücklich auf den §49 ASVG Bezug. Das ASVG sieht eine Pflichtversicherung vor. Der Gesetzgeber hat damit klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, da[ss] dies auch für den Beamten gelten soll, also es nicht im Belieben der Stadt Wien als Dienstgeber stehen darf, manche Bezüge ruhegenu[ss]fähig zu machen, andere wiederum nicht. Die Ruhegenu[ss]fähigkeit soll an objektive und gleiche Umstände gebunden sein."
3. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintritt. Im Wesentlichen führt er darin Folgendes aus:
"Wie bereits in dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid unter Hinweis auf das Urteil des OGH vom 17. März 2004, 9 ObA 11/03v, ausführlich dargestellt wurde, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer bezogenen Marktwertzulage um keine Nebengebühr.
Aus diesem Grund wurde im Zuge der Neuregelung der Marktwertzulage mit Beschluss des Gemeinderates vom 1. Dezember 2005, Pr.Z. 04636-2005/0001-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 50/2005, S. 26, die Marktwertzulage auch nicht als Nebengebühr, sondern als ruhegenussfähige Dienstzulage im Sinne des §22 BO 1994 und somit als Bestandteil des Monatsbezuges gemäß §3 Abs2 BO 1994 ausgestaltet, was bedeutet, dass diese seither bei der Bemessung des Ruhegenusses und nicht - wie vom Beschwerdeführer dargestellt - bei der Bemessung der Ruhegenusszulage zu berücksichtigen ist.
Seit der Neugestaltung der Marktwertzulage ist für diese auch ein Pensionsbeitrag gemäß §7 BO 1994 zu leisten. Dies gilt gemäß Artikel II des obzitierten Beschlusses des Gemeinderates vom 1. Dezember 2005 auch für die während des Zeitraumes 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2005 bezogene Marktwertzulage, während für die vor dem 1. Juni 2002 bezogene Marktwertzulage kein Pensionsbeitrag zu entrichten war. Schon aus diesem Grund kann nicht von einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis vom 4. März 1989, B1337/87, hinzuweisen, worin es der Verfassungsgerichtshof für unbedenklich hielt, wenn ein Pensionsbeitrag für eine Dienstzulage entrichtet wurde und diese Zulage in der Folge bei der Bemessung des Ruhegenusses gänzlich unberücksichtigt blieb, weil der Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand keinen Anspruch auf die Zulage hatte. Daher kann es nach Ansicht der belangten Behörde nicht gleichheitswidrig sein, dass Einkommensbestandteile, für die niemals ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, bei der Ruhebezugsbemessung nicht berücksichtigt werden.
Dem Vorwurf einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte ist weiters das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
25. September 2006, B1276/05, entgegen zu halten ... ."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
2.1. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Bedenken, die von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Bestimmungen seien unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig, nicht im Recht.
Das Gleichheitsgebot gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. zB VfSlg. 11.998/1998, 16.513/2002) ausgesprochen hat, lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht; der Gesetzgeber ist jedoch durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Zulage vorzusehen; ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offen gelassenen Gestaltungsspielraumes zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich eine Zulage auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirkt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit - für den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung kommenden und daher nicht präjudiziellen - Beschluss des Gemeinderates vom 1. Dezember 2005 die Marktwertzulage als ruhegenussfähig erklärt wurde, ohne dass diese Regelung auf den Beschwerdeführer zurückwirkt (vgl. VfGH 25.9.2006, B1276/05).
2.2. Unter diesen Umständen würde der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzen, wenn die Behörde bei seiner Erlassung den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte (vgl. dazu etwa VfSlg. 11.998/1989).
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).
Im vorliegenden Zusammenhang erachtet der Verfassungsgerichtshof aber die Ansicht der belangten Behörde, dass bei der Berechnung der Ruhegenusszulage die Marktwertzulage außer Betracht zu bleiben hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als geradezu denkunmöglich.
3. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre.
4. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob das Gesetz von der belangten Behörde in jeder Hinsicht richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde, wie hier, gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann
(VfSlg. 13.291/1992, 13.513/1993).
Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet, sie war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz ohne vorangehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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