Die Klage wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Gemeinde die mit € 124,22 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung:
I. 1.1. Mit der vorliegenden auf Art137 B-VG gestützten Klage
gegen die Gemeinde W in Kärnten begehrt der Kläger - ein ehemaliges Mitglied des Gemeindevorstandes dieser Gemeinde - die Bezahlung von "€ 3.559,18 s.A." sowie den Prozesskostenersatz des verfassungsgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen.
1.2. In der Klage wird vorgebracht, der Kläger sei von März 2003 bis März 2009 Mitglied des Gemeindevorstands der Gemeinde W in Kärnten gewesen. Für diese Tätigkeit stünden ihm für den Zeitraum von April 2006 bis März 2009 anteilige Sonderzahlungen - unter Einrechnung eines 13. und 14. Monatsbezuges - zu, welche er nicht erhalten habe.
1.3. Zur Zulässigkeit der Klage wird ausgeführt, dass der oben genannte Betrag unberichtigt aushafte und dessen Liquidierung begehrt werde. Der geltend gemachte Anspruch wurzle im öffentlichen Recht und sei - unter Hinweis auf VfSlg. 8997/1980 - nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.
2. Die Gemeinde W legte als beklagte Partei die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift in der sie dem Klagevorbringen inhaltlich entgegentritt und die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Klage erwogen:
1.1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Art137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (vgl. bereits VfSlg. 3287/1957).
1.2. Der Anspruch eines ehemaligen Mitgliedes des Gemeindevorstandes auf Erhalt eines monatlichen Bezuges gemäß §29 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung LGBl. 66/1998 idgF ist öffentlich-rechtlicher Natur; die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist daher nicht gegeben (vgl. VfSlg. 4893/1964, 5901/1969, 8997/1980).
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nach seiner ständigen, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleiteten Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 8371/1978, 11.356/1987, 11.395/1987, 14.419/1996, 14.618/1996, 16.006/2000 mwN) gemäß Art137 B-VG zuständig, über so genannte Liquidierungsklagen (das sind beispielsweise Begehren auf Liquidierung von - im öffentlichen Recht wurzelnden - besoldungsrechtlichen Ansprüchen von Beamten oder von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung) zu entscheiden, soweit die Rechtsordnung keine Möglichkeit bietet, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern (vgl. hiezu die mit VfSlg. 7172/1973 eingeleitete Judikatur: VfSlg. 14.647/1996, 16.006/2000, 17.039/2003).
2.2. Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Sonderzahlungen hat; es handelt sich demnach nicht bloß um die Liquidierung dieser Sonderzahlungen, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit. Für den Kläger besteht auch die Möglichkeit, einen (Feststellungs )Bescheid über die Gebührlichkeit des Anspruches zu erwirken, zumal ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung vorliegt, in welcher Höhe ihm die Sonderzahlung zusteht. Über die Gebührlichkeit und die Höhe der dem Kläger allenfalls gebührenden Sonderzahlung hätte daher - auf seinen Antrag hin - die zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden (vgl. VfSlg. 14.401/1996, 15.238/1998, 16.006/2000, 17.039/2003 und 18.011/2006).
2.3. Daran vermag auch das vom Kläger zur Begründung der Zulässigkeit der Klage herangezogene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8997/1980 schon deshalb nichts zu ändern, weil die diesem Fall zu Grunde liegende rechtliche Konstellation mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist; in der damals zu beurteilenden Rechtssache war nämlich schon der Beschluss des Gemeinderates, mit dem die Aufwandsentschädigung für Gemeindefunktionäre festgelegt wurde, mangels Kundmachung nicht "als Bestandteil der Rechtsordnung existent" geworden.
2.4. Da sohin über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch mit Bescheid zu erkennen ist, sind die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben. Der Verfassungsgerichtshof ist deshalb nicht zuständig, über das Klagebegehren zu entscheiden.
Die Klage ist daher zurückzuweisen.
3. Der Spruch über den Kostenersatz stützt sich auf §41 VfGG. Der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gemeinde sind nur die Kosten für einen einfachen Schriftsatz nach Tarifposten 2 des Rechtsanwaltstarifes zu ersetzen (vgl. VfSlg. 11.395/1987, 12.313/1990). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 20,70 enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita iVm §7 Abs2 lita VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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