I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, brachte mit am 2. August 2010 vorab per Fax übermittelten und am 3. August 2010 im Postwege beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS Steiermark) unter Anführung der Zahl "UVS 20.3-24/2009" sowie des Datums "16. Juni 2010" ein; inhaltlich werden Zustellmängel in Bezug auf eine Stellungnahme des Landespolizeikommandos für die Steiermark bzw. zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages geltend gemacht.
2. Mit Verfügung vom 10. August 2010 - zugestellt am 12. August 2010 - wurde der Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides vorzulegen und den Tag seiner Zustellung anzugeben.
3. Innerhalb der Frist legte der Beschwerdeführer den mit 3. Mai 2009 datierten Bescheid des UVS Steiermark mit der Geschäftszahl UVS 20.3-24/2009 vor, der die Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde iZm der Befragung des mj. Beschwerdeführers durch Polizeibeamte am 29. September 2009 (vgl. die zu B805/10 protokollierte Beschwerde) betrifft.
3.1. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Amtshandlung vom 29. September 2009 durch Beamte der Stadtpolizei Graz in einem Schriftsatz sowohl Maßnahmen- als auch Richtlinienbeschwerde erhoben; die Beschwerden erfuhren seitens des UVS Steiermark eine gesonderte Behandlung, wobei die Maßnahmenbeschwerde zu Z UVS 20.3-24/2009 am 3. Mai 2010 abgewiesen, die Richtlinienbeschwerde zu Z UVS 22.3-4/2009 am 16. Juni 2010 als verspätet zurückgewiesen wurde.
3.2. Da der in der Beschwerde (ersichtlich irrig) zitierte Bescheid des UVS Steiermark zur Z "UVS 20.3-24/2009 vom 16. Juni 2010" nicht existiert, konnte dem darauf bezogenen Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen werden; auch wurde der in der Beschwerde ersichtlich gemeinte Bescheid des UVS Steiermark Z UVS 22.3-4/2009 vom 16. Juni 2010 innerhalb der Verbesserungsfrist nicht vorgelegt. Erst nach Ablauf der Frist, nämlich am 7. September 2010, reichte der Beschwerdeführer eine Kopie dieses - am 23. Juni 2010 zugestellten - Bescheides persönlich nach; zu diesem Zeitpunkt war die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG bereits abgelaufen.
4. Mit am 20. September 2010 per Fax übermittelten und am 27. September 2010 persönlich überreichten Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde.
4.1. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch ein unabwendbares, unvorhergesehenes und entschuldbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung, nämlich der Mängelbehebung beim Verfassungsgerichtshof, gehindert gewesen sei. Die Verwechslung der beiden Bescheide sei mit Blick auf die ähnlichen Geschäftszahlen, die jeweilige Entscheidungsfindung durch denselben Senat des UVS Steiermark und die zeitnahe Zustellung der Bescheide als minderer Grad des Versehens einzustufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes könne die bloße Nichtvorlage eines Bescheides nicht mit der Versäumnis der Frist für die Einbringung einer Beschwerde gleichgesetzt werden.
5. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
5.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
6. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung erweist sich als unzulässig:
6.1. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist die Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Wurde die Parteihandlung zwar vorgenommen, weist diese aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel (hier: die Vorlage des falschen Bescheides) nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl. VfSlg. 15.119/1998, 16.420/2002, 18.772/2009).
7. Demgemäß war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen (§35 VfGG iVm §§146 ff ZPO).
8. Wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse war auch die Beschwerde zurückzuweisen.
9. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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