Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Sachverhalt
1. Am 1. und 2. März 2010 fanden in Vorarlberg die Wirtschaftskammer-Wahlen 2010 statt. Die wahlwerbende Gruppe "Grüne Wirtschaft Vorarlberg" hat mit Datum vom 14. Jänner 2010 einen Wahlvorschlag für die Fachgruppe der Finanzdienstleister (Fachgruppe 702) eingebracht. Der Wahlvorschlag enthielt unter anderen einen türkischen Staatsangehörigen als Kandidat um ein Mandat in der Fachgruppe der Finanzdienstleister. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2010 wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe "Grüne Wirtschaft Vorarlberg" mitgeteilt, dass der Bewerber nicht über das passive Wahlrecht verfüge und daher vom Wahlvorschlag zu streichen sei. Nach Verlautbarung des Wahlergebnisses beeinspruchte die wahlwerbende Gruppe mit Schriftsatz vom 12. März 2010 bei der Hauptwahlkommission Vorarlberg die Wahl zur Fachgruppe der Finanzdienstleister gemäß §98 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I 103/1998 idF BGBl. I 2/2008 (im Folgenden: WKG 1998), und führte begründend aus, dass der Bewerber zu Unrecht vom Wahlvorschlag gestrichen worden sei, weil er in den vergangenen Jahren bereits gewähltes Mitglied der Fachgruppe der Finanzdienstleister gewesen sei. Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 wurde der Einspruch von der Hauptwahlkommission Vorarlberg mit der Begründung abgewiesen, dass dem Bewerber aufgrund seiner türkischen Staatsbürgerschaft das passive Wahlrecht nicht zukomme. Das passive Wahlrecht komme gemäß §73 Abs7 Z1 WKG 1998 nur österreichischen Staatsbürgern, EWR-Bürgern bzw. jenen Staatsbürgern zu, die im Falle der Gegenseitigkeit iSd §73 Abs8 WGK 1998 wie österreichische Staatsbürger zu behandeln seien. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wurde mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 abgewiesen und die Entscheidung der Hauptwahlkommission Vorarlberg vollinhaltlich bestätigt. Der Bescheid wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe am 2. November 2010 zugestellt.
2. Am 16. Dezember 2010 langte beim Verfassungsgerichtshof ein am 14. Dezember 2010 zur Post gegebener, als "Beschwerde gem Art144 B-VG" bezeichneter Schriftsatz ein, in dem die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird.
II. Erwägungen
1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
2. Mit dem Vorbringen, dass eine Anfechtung der Wahl zur Fachgruppe nach Art141 Abs1 lita B-VG nicht möglich sei, da die Fachgruppe - wie aus den ihr gemäß §43 Abs3 WKG 1998 zugewiesenen Aufgaben zu schließen sei - kein satzungsgebendes Organ sei, ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht. Gemäß §45 Abs4 WKG 1998 wird mit der Wahl zu einem Mitglied der Fachgruppe die Mitgliedschaft in der Fachgruppentagung begründet. Damit erfolgt bei den Wirtschaftskammer-Wahlen nicht nur die Wahl zur Fachgruppe, sondern auch zur Fachgruppentagung. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 16.164/2001 betreffend die Wirtschaftskammer-Wahlen 2000 in Wien - zur insofern unveränderten Rechtslage - festgestellt hat, sind Wahlen zur Fachgruppentagung "[...] im Bereich der Fachorganisationen der Wirtschaftskammern als Wahlen zu einem satzungsgebenden Organ anzusehen und daher nach Art141 Abs1 lita B-VG vor dem VfGH anfechtbar."
3. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz - wie im vorliegenden Fall - ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
4. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich der von der wahlwerbenden Gruppe am 14. Dezember 2010 zur Post gegebene Schriftsatz - selbst wenn man diesen auch als Wahlanfechtung iSd Art141 B-VG deutete - jedenfalls als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG, gerechnet ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (2. November 2010), bereits abgelaufen war (vgl. VfSlg. 16.164/2001, 14.254/1995).
5. Zur Anfechtung von - wie oben dargestellt hier vorliegenden - Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen vor dem Verfassungsgerichtshof steht im Übrigen ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. §68 Abs1 VfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist demnach nicht berufen, aufgrund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu entscheiden (vgl. VfSlg. 16.164/2001, 8973/1980, 9161/1981, 12.532/1990 ua.).
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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