I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag gemäß Art140 B-VG wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich vorliegender Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer war als gerichtlich
zertifizierter Sachverständiger tätig. Mit Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 23. April 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Novellierung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (im Folgenden: SDG), BGBl. 137/1975 idF BGBl. I 30/2009, aufgefordert, bis längstens 30. September 2008 einen Antrag auf Verlängerung der mit Ablauf des Jahres 2008 befristeten Eintragung in die Sachverständigenliste zu stellen. Am 9. Mai 2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung ein. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass seine Eignung aufgrund der mangelnden Qualität der von ihm erarbeiteten Gutachten gemäß §6 SDG als Voraussetzung zur Rezertifizierung nicht mehr gegeben sei.
Mit Schreiben der Präsidentin vom 16. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er per 31. Dezember 2008 aus der Liste der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gestrichen wurde. Weiters wurde ihm mit Note vom 5. November 2010 mitgeteilt, dass auf Grund dieser Streichung aus der Liste per 1. Jänner 2009 seinem neuerlichen Antrag auf Rezertifizierung nicht näher getreten werden könne.
1.2. Am 10. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge. Mit undatiertem Schreiben wurde ihm von der Vizepräsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Eintragung keinen anfechtbaren Bescheid darstelle und kein subjektiver Anspruch auf Verlängerung bestehe.
Mit Schreiben vom 2. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer, der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien möge über seinen Antrag vom 10. Februar 2011 persönlich entscheiden. Dieser verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2011, dass für die Rezertifizierung von Sachverständigen keine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen sei.
2. Gegen diese Enunziation richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie die Verfassungswidrigkeit der §§4 Abs3 letzter Satz, 6 Abs2 letzter Satz und 2 Abs2 Z2 SDG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides sowie der genannten Gesetzesbestimmungen beantragt wird. Für den Fall, dass diesem Schreiben kein Bescheidcharakter zukomme, begehrt der Einschreiter gemäß Art140 B-VG die Aufhebung der genannten Bestimmungen des SDG.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
3.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages behauptet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG ist mithin das Vorliegen eines Bescheides einer letzten Instanz.
3.2. Der Mitteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes kommt weder rechtsfeststellende noch rechtserzeugende Wirkung zu, weshalb eine solche Mitteilung nicht als Bescheid zu werten ist (vgl. VfSlg. 8774/1980). Es handelt sich bei dem Schreiben lediglich um die formlose Beantwortung eines Ansuchens des Beschwerdeführers (vgl. zB VwGH 20.10.1995, 94/19/1382).
3.3. In der vorliegenden Beschwerde wird ferner - wie dargelegt - "[f]ür den Fall, dass den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen und Schreiben der listenführenden Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS und dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien kein Bescheidcharakter zukommen sollte", ein Antrag gemäß Art140 B-VG gestellt.
3.4. Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, da er unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wurde (vgl. VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 13.866/1994, 14.956/1997, 15.860/2000; VfGH 3.10.2001, B1047/01).
4. Die Beschwerde und der Antrag waren daher
zurückzuweisen.
5. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden