Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren
1. Vom 27. Februar bis 2. März 2010 fanden im Rahmen der Urwahlen die direkten Wahlen der Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter u.a. jene der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, statt. Dabei entfielen auf die in den einzelnen Bundesländern angetretenen Listen des Österreichischen Wirtschaftsbundes 53 Mandate, auf jene des Sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes 14 Mandate und auf die Listen des Rings freiheitlicher Wirtschaftstreibender und Parteifreie sechs Mandate. Auf die Grüne Wirtschaft entfiel ein Mandat, auf die Liste Burgenländische Wirtschaft zehn Mandate, auf die Ktn. Liste Überparteiliche und unabhängige Liste Versicherungsmakler/Berater drei Mandate, auf die Liste Vorarlberger Wirtschaft - Präsident Manfred Rein sieben Mandate, auf die Liste Unabhängiges Wirtschaftsforum der Kärntner Versicherungsmakler Gerald Tschrepitsch ein Mandat, auf die NÖ Liste Unabhängiges Wirtschaftsforum Liste Dolezal drei Mandate, auf die OÖ Liste Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler - 100% unabhängig zwei Mandate, auf die Liste Unabhängige Liste Salzburg ein Mandat, auf die Tir. Liste Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler Thomas Tiefenbrunner fünf Mandate, auf die Vbg. Liste Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler ein Mandat und auf die Wr. Liste Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler Rudolf Mittendorfer drei Mandate.
Gemäß §107 Abs3 litb Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I 103 idF BGBl. I 2/2008 (im Folgenden: WKG), ließen diverse der genannten Wählergruppen, die Mandate bei der Urwahl der Fachgruppe erreicht hatten, diese einer anderen Wählergruppe zurechnen, sodass als Endergebnis auf den Österreichischen Wirtschaftsbund insgesamt 60 Mandate, auf den Sozialdemokratischen Wirtschaftsverband insgesamt 24 Mandate, auf den Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender und Parteifreie insgesamt acht Mandate und auf das Unabhängige Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler insgesamt 19 Mandate entfielen.
2. Für die Besetzung des Fachverbandsausschusses der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten legten der Österreichische Wirtschaftsbund, der Sozialdemokratische Wirtschaftsverband, der Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender und Parteifreie und das Unabhängige Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler Besetzungsvorschläge gemäß §107 Abs2 WKG vor. Von den zu vergebenden 17 Mandaten teilte die Hauptwahlkommission dem Österreichischen Wirtschaftsbund zehn Mandate zu, dem Sozialdemokratischen Wirtschaftsverband und dem Unabhängigen Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler jeweils drei Mandate und dem Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender und Parteifreie ein Mandat. Die Verlautbarung der Namen der Ausschussmitglieder erfolgte durch Anschlag bei den Geschäftsstellen der Bundessparten und der Hauptwahlkommissionen am 14. Mai 2010. Entgegen dem Besetzungsvorschlag des Unabhängigen Wirtschaftsforums der Versicherungsmakler wurden von diesem Vorschlag nicht die ersten drei Vorgeschlagenen, sondern der erste, vierte und fünfte Vorgeschlagene zu Mitgliedern des Fachverbandsausschusses ernannt.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Wählergruppe Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter gemäß §107 Abs11 iVm §98 WKG Einspruch gegen das Wahlergebnis und begründete diesen damit, dass die beiden vorgezogenen Fachgruppenobmänner nicht der Wählergruppe Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler zuzurechnen seien und daher gemäß §107 Abs5 letzter Halbsatz WKG deren Mandate der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen gewesen wären.
4. Mit Bescheid der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich vom 25. Juni 2010 wurde dieser Einspruch abgewiesen und begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"§107 Abs3 WKG eröffnet Wählergruppen, die im Rahmen der Urwahlen Mandate in den Ausschüssen der einem Fachverband auf Landesebene korrespondierenden Fachgruppen oder, wo solche nicht errichtet sind, bei den Fachvertretern erreicht haben, die Möglichkeit, sich für die Besetzung der Mandate des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe zu vereinigen oder ihre Mandate einer anderen Wählergruppe zuzurechnen. Auf diese Weise können Wählergruppen die Berechnungsbasis für die Ermittlung der Mandate, die ihnen im Fachverbandsau[s]schuss zustehen, vergrößern. Auf dem Boden des §107 Abs3 WKG sind der Berechnung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate des Fachverbandsausschusses nach einer Vereinigung oder erhaltenen Zurechnung nicht die seitens der jeweiligen Wählergruppen bei den Urwahlen erzielten Mandate allein, sondern diese Mandate zuzüglich der entweder auf den jeweiligen Vereinigungspartner entfallenen oder aufgrund von Zurechnungserklärungen erhaltenen zusätzlichen Mandate zugrunde zu legen.
§107 Abs5 WKG regelt, wie bei der Besetzung der Mandate im Fachverbandsausschuss mit dem Umstand umzugehen ist, dass zufolge der Anordnung des §48 Abs3 WKG die Obmänner der einem Fachverband korrespondierenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter), ex lege dem Fachverbandsausschuss angehören. Er legt fest, dass diese [Obmänner] (Vorsitzenden) auf das Mandatskontingent der jeweiligen Wählergruppe im Fachverbandsausschuss anzurechnen sind. Darüber hinaus bestimmt er für den Fall, dass eine Wählergruppe, die in einem Land einen Obmann stellt, aber keinen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einbringt oder keinen Anspruch auf ein[...] Fachverbandsmandat hat, das Fachverbandsmandat, das der Obmann kraft Gesetzes innehat, der übrigen Zahl der Fachverbandsmandate hinzugeschlagen wird.
§107 Abs5 WKG ordnet für den Vorgang der Mandatsermittlung unmissverständlich an: 'Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs3 litb mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe.' Das bedeutet im Effekt zweierlei: Zum [e]inen muss bei der Berechnung und Zuweisung der Mandate, die im Fachverbandsausschuss auf die einzelnen, einen Besetzungsvorschlag eingereicht habenden Wählergruppen entfallen, von der Mandatszahl ausgegangen werden, die sich aus der Addition der von diesen Wählergruppen im Rahmen der Urwahlen jeweils erreichten Mandate einerseits und den ihnen zugerechneten Mandaten anderer Wählergruppen andererseits ergeben. Und zum [a]nderen ist bei der Besetzung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate der Fachverbandsausschüsse mit den seitens der Zustellungsbevollmächtigten der einzelnen Wählergruppen vorgeschlagenen Personen die Zurechnung der Obmänner (Vorsitzenden), die ex lege dem Fachverbandsausschuss angehören, zu den einzelnen Wählergruppen zu berücksichtigen.
Es sind demnach nicht nur die Urwahlmandate nach
Maßgabe der abgegebenen Zurechnungserklärungen zusammenzurechnen, sondern auch parallel dazu die zwischen diesen und den gewählten Obmännern (Vorsitzenden) bestehenden Verbindungen zu berücksichtigen. Das folgt aus dem zitierten Satz des §107 Abs5 WKG, wonach ebenso wie die mitgeteilten Zurechnungen die 'Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe' zu berücksichtigen ist. Da für die Obmänner (Vorsitzenden) die Abgabe eigenständiger gewillkürter Zurechnungserklärungen seitens der jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten nicht vorgesehen ist, kann die
Wendung 'Zurechnung der Obmänner ... zu der betreffenden
Wählergruppe' im gegebenen Zusammenhang nur bedeuten, dass die Zurechnung der einzelnen Obmänner zu einem je bestimmten Urwahlmandat gemeint ist, genauer: zu demjenigen, das ein Obmann im Fachgruppenausschuss (bei den Fachvertretern) innehat. Das aber hat zur Konsequenz, dass zufolge des §107 Abs5 WKG immer dann, wenn Urwahlmandate einer Wählergruppe aufgrund einer Zurechnungserklärung zu einer anderen Wählergruppe für die Berechnung der Mandate des Fachverbandsausschusses wandern, die mit diesen Mandaten [k]raft Innehabung derselben allenfalls verbundenen Obmänner mitwandern und damit ebenfalls der Wählergruppe zuzurechnen sind, der das Urwahlmandat zugerechnet wird.
Dass dieses Verständnis des §107 WKG auch dasjenige des Gesetzgebers ist, erhellt aus den Materialien zu dieser Vorschrift. In diesen heißt es nämlich eindeutig: 'Die Zusammensetzung der Fachverbandsausschüsse wurde geändert (§48). Die Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) gehören dem Fachverbandsausschuss automatisch an; sie sind bei der Berechnung der Mandate für eine Wählergruppe der jeweiligen Wählergruppe zuzurechnen' (830/A 22.GP, 18). Das aber heißt, dass der letzte Satz des §107 Abs5 WKG [...] eine andere Bedeutung hat, als ihm seitens des Einspruchswerbers zugemessen wird. Vor dem Hintergrund des systematischen Zusammenhangs des gesamten §107 Abs5 WKG ist offenkundig, dass der letzte Satz dieser Vorschrift nicht das rechtliche Schicksal von Obmännern (Vorsitzenden) von demjenigen der Urwahlmandate trennt, welche diese innehaben. Vielmehr trifft er eine Vorkehrung allein für den Fall, dass eine Wählergruppe, die einen Obmann (Vorsitzenden) stellt, keinen unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Anspruch auf ein Mandat im Fachverbandsausschuss hat oder, bei Bestehen eines solchen, einen Besetzungsvorschlag nicht einbringt.
Gestützt wird diese Auslegung der Vorschrift auch
durch die folgende Überlegung: Rein wahlrechtlich gesehen, sind sämtliche Wählergruppen, die in den einem Fachverband entsprechenden einzelnen Fachgruppenausschüssen (bei den Fachvertretern) Mandate erringen, je für sich eigenständige Wahlparteien. Und auch durch die Einreichung von Besetzungsvorschlägen auf der Ebene des Fachverbandsausschusses entstehen immer rechtlich eigenständige Wahlparteien, wenn auch auf der Grundlage von Mandaten, die andere erzielt haben, die aber durch Zurechnung miteinander verbunden sind. Folgte man der Argumentation des Einspruchswerbers, müssten in sämtlichen Fachverbänden der jeweiligen Mandatszahl ausnahmslos und immer mehrere Obmannmandate hinzugeschlagen werden. Selbst dann nämlich, wenn eine politische Gruppierung in allen neun Ländern unter dem exakt selben Namen Wahlvorschläge einbringt, Mandate erreicht und schließlich alle neun Obmänner stellt, unter ihrem Namen aber auf dem Boden der in allen neun Fachgruppen (Fachvertretungen) erreichten Urwahlmandate nur ein Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss eingebracht wird, wären acht Obmannmandate der Gesamtmandatszahl hinzuzuschlagen!
Wollte man der Vorschrift aber den Inhalt
unterstellen, dass einer Wählergruppe nur dann die Obmänner anzurechnen sind, wenn die vereinigte Wählergruppe den exakt selben Namen trägt wie ihre - Obmänner stellenden - Teile oder wie die sich ihr zurechnen lassenden - und Obmänner stellenden - Wählergruppen, dann würde man diese Wählergruppen schlechter stellen, als jene, die unterschiedliche Namen tragen. Diese kämen dann nämlich nicht nur in den Genuss einer sich aus der Vereinigung oder Zurechnung ergebenden breiteren Berechnungsbasis und daraus folgend einer auf dieser Grundlage erzielten höheren Mandatszahl im Fachverbandsausschuss, sondern auch noch in den von Obmannmandaten, die der Gesamtzahl der Mandate des Fachverbandsausschusses hinzuzuschlagen wären. Eine solche Differenzierung wäre aber evidentermaßen unsachlich. Hätte §107 Abs5 WKG diesen Inhalt, wäre er gleichheitswidrig. Ein solches Ergebnis angestrebt zu haben, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden; es wird auch durch die Materialien und den systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, ausgeschlossen. Auch vor dem Hintergrund des Gebots der verfassungskonformen Interpretation, wonach im Zweifel einer Rechtsvorschrift kein verfassungswidriger Inhalt beigemessen werden darf
(VfSlg 17.424/2004), ist §107 Abs5 WKG daher dahin auszulegen, dass in allen den Fällen, in denen eine Wählergruppe im Fachverband deshalb stärker vertreten ist, als es sich auf der Grundlage des Urwahlergebnisses ergäbe, weil sie Zurechnungen erhalten hat, sie sich auf die von ihr zu besetzenden Mandate die Obmänner (Vorsitzenden) anrechnen lassen muss, die ihr zugerechnete Mandate innehaben.
Dieses Verständnis des §107 Abs5 WKG bedeutet für die Würdigung des dem vorliegenden Einspruch zugrunde liegenden Sachverhalts das Folgende:
Anspruch auf drei Mandate im Fachverbandsau[s]schuss hat das Unabhängige Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler nicht zuletzt deshalb, weil ihm die von der Wählergruppe 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler Thomas Tiefenbrunner' in Tirol erzielten fünf und die von der Wählergruppe 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler Rudolf Mittendorfer' in Wien erzielten drei Mandate zugerechnet wurden. Sowohl Mag. Thomas Tiefenbrunner als auch Rudolf Mittendorfer, die einmal in Tirol und einmal in Wien in das Amt des Obmannes der Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gewählt wurden, leiten ihre Mitgliedschaft in den Fachgruppenausschüssen aus Mandaten ab, die sie über eine Kandidatur auf der Liste der Wählergruppe 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler Thomas Tiefenbrunner' im einen und der Wählergruppe 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler Rudolf Mittendorfer' im anderen Fall erhalten haben.
Indem die beiden Wählergruppen aber alle ihre bei den Urwahlen erzielten Mandate dem Unabhängigen Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler für die Besetzung des Fachverbandsausschusses haben zurechnen lassen, haben sie diesem auch die beiden Mandate zugerechnet, die von den Obmännern der Fachgruppe Tirol der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten,
Mag. Thomas Tiefenbrunner, und der Fachgruppe Wien der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wien, Rudolf Mittendorfer, errungen wurden und bekleidet werden. Diese beiden Obmänner wurden daher von der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich zu Recht auf die - aufgrund der vorgenommenen Zurechnungen - im Fachverband insgesamt drei auf das Unabhängige Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler entfallenden Mandate angerechnet."
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Wählergruppe Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der diese mit Bescheid vom 29. März 2011 abwies. Begründend wird darin im Wesentlichen die oben zitierte Begründung der Hauptwahlkommission wiedergegeben und ausgeführt, dass nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kein eine Behebung des angefochtenen Bescheides erforderlich machender Mangel festgestellt werden konnte.
6. Mit ihrer Wahlanfechtung ficht die Wählergruppe Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler als hg. Anfechtungswerberin durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter gemäß Art141 B-VG das Wahlverfahren zur Besetzung der Mandate des Ausschusses des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten an und beantragt, die Verlautbarung der Namen der Mitglieder des Fachverbandsausschusses der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten durch die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich für nichtig zu erklären und aufzuheben. Begründend führt sie im Wesentlichen Folgendes aus:
"Durch den Beschluss der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich vom 12.05.2010, verlautbart am 14.05.2010, über die Besetzung der Mitglieder des Ausschusses des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (Feststellung des Wahlergebnisses) wurden die Bestimmungen des §107 WKG dadurch verletzt, dass die Hauptwahlkommission die drei Mandate, die die Wählergruppe 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler' erhalten hat nicht mi[t] den drei erstgereihten Personen des Besetzungsvorschlags der Wählergruppe besetzt hat, sondern die Mandate zunächst jenen nachgereihten Kandidaten zugewiesen hat, die wegen ihrer Funktion als Fachgruppenobleute ex lege Mitglied des Fachverbandsausschusses der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind, und dadurch [der] zweit- und der drittgereihte[...] (und bei richtiger Anwendung des Gesetzes gewählten) Kandidat[...] gleichsam verdrängt wurden.
Bei richtiger Auslegung des Gesetzes hätte die Hauptwahlkommission die drei Mandate, die die Wählergruppe 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler' erhalten hat, mit den drei erstgereihten Personen ihres Besetzungsvorschlags besetzen müssen, unabhängig davon, dass [die] Herren Rudolf Mittendorfer und Mag. Thomas Tiefenbrunner aufgrund ihrer Funktionen als Fachgruppenobleute ex lege Mitglieder des Fachverbandsausschusses sind.
[...]
[...] Gemäß §48 Abs3 WKG gehören einem Fachverband jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen an. Dies trifft im gegenständlichen Fall jedenfalls auf die Herren Rudolf Mittendorfer und Mag. Thomas Tiefenbrunner zu, die als Obleute der Fachgruppen Wien und Tirol der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und somit ex lege Mitglied des entsprechenden Fachverbandsau[s]schusses sind. Dies ist soweit unstrittig.
[...] Die vorstehend zitierte Bestimmung wurde durch das Bundesgesetz BGBl I 78/2006 geschaffen, dessen Ziel eine Modernisierung und Straffung der inneren Organisation der Wirtschaftskammern war. Zugleich wurde die Besetzung der Fachverbandsau[s]schüsse diesem Umstand angepasst. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen sind §107 Abs5 und 6 WKG [...]
[...] Die Vorinstanzen legten diese Gesetzesbestimmungen erkennbar so aus, dass
Herr Rudolf Mittendorfer und Herr Mag. Thomas Tiefenbrunner wegen der Zurechnung der Mandate [i]hrer Wählergruppe (für die Urwahl) 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler Rudolf Mittendorfer' bzw. 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler Thomas Tiefenbrunner' zu der Wählergruppe[...] (für die Besetzung des Fachgruppenausschusses) 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler' dieser angehören sollen und zum anderen als Fachgruppenobmänner dieser Wählergruppe zuzurechnen seien und zwar in der Weise, dass sie ihnen vorgereihte Personen auf dem Besetzungsvorschlag einfach verdrängen.
Diese Auslegung der Vorinstanzen ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Diese setzen sich in ihren (gleichlautenden) Entscheidungen mit der Auslegung des §107 Abs5 WKG und der Subsumption des gegebenen Sachverhalt[es] auseinander, übersehen dabei aber, dass der Absatz 5 (genauer: dessen letzter Satz) nur dann anwendbar ist, wenn die Fachgruppenobleute einer Mandate besetzenden Wählergruppe eben nicht angehören, weil diese Bestimmung deutlich erkennbar zwei Fälle abdeckt: zum einen jenen, dass die Wählergruppe keinen Besetzungsvorschlag eingereicht hat oder dieser aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zusteht.
[...] Unstrittig ist, dass die Wählergruppe
'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler' sowohl einen Besetzungsvorschlag eingereicht hat und auch drei Mandate im Fachverbandsausschuss erhalten hat. Freilich bejahen die Vorinstanzen die Zugehörigkeit von
Herrn Rudolf Mittendorfer und Herrn Mag. Thomas Tiefenbrunner zur Wählergruppe 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler'. Unverständlich ist dann freilich, wieso die Vorinstanzen ihre Bescheide ausschließlich auf Absatz 5 stützen und den eigentlich einschlägigen Absatz 6 völlig unbeachtet lassen. Wie sich aus de[n] Materialien zum Bundesgesetz BGBl I 78/2006 (830/A XXII. GP S. 18 zu Z52 und 53) ergibt, steht dieser im Zusammenhang mit dem geänderten §48 WKG, nämlich der Mitgliedschaft ex lege der Fachgruppenobleute im Fachverbandsausschuss.
Der Gesetzgeber nimmt bewusst in Kauf, dass einzelne Wählergruppen wegen ihrer (dh der ihnen angehörigen) Fachgruppenobleute stärker vertreten sein können[,] als dies ihrem Wahlergebnis entspricht. Ausdrücklich wird für diesen Fall festgehalten, dass das Recht der jeweiligen Wählergruppe nicht geschmälert wird. Das kann nicht anders verstanden werden als dahin, dass die einer Wählergruppe gebührenden Mandate entsprechend ihrem Besetzungsvorschlag zu vergeben sind. Tritt bei einer Wählergruppe der Fall ein, dass einer der ihr zugehörigen Fachgruppenobleute auf dem Besetzungsvorschlag nicht so weit vorne gereiht ist, dass dieser (auch) aufgrund des Wahlergebnisses Mitglied des Fachverbandsausschusses wird, traf der Gesetzgeber die Vorsorge, dass dann die Anzahl der Mandate im Fachverbandsausschuss erhöht wird. Würde der Gesetzgeber eine Verdrängung vorsehen, so wie die Vorinstanzen dies annehmen, wäre dem §107 Abs6 WKG der Anwendungsbereich entzogen.
[...] Unklar ist überdies, wann gemäß §107 Abs5 WKG eine Person einer Wählergruppe angehört bzw. ob ein Angehöriger einer in der Urwahl kandidierenden Wählergruppe automatisch auch der für die Besetzung des Fachverbandsau[s]schusses kandidierenden Wählergruppe angehören muss, bloß weil jene dieser ihre Mandate zurechnen hat lassen.
Dass dies nicht so ist, wird am [...] Fall der Wählergruppe 'STEIRISCHE WIRTSCHAFT - Gunther Riedlsperger - Steirischer Wirtschaftsbund' deutlich: [D]iese hat in der Urwahl in der Wirtschaftskammer Steiermark 11 Mandate errungen. Davon ließ sie wegen der Besetzung des Fachverbandsausschusses zwei Mandate dem 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler' und die übrigen neun Mandate anderen Wählergruppen zurechnen. Gehören die Angehörigen dieser Wählergruppe nun auch allen anderen (theoretisch bis zu 11) Wählergruppen an, denen sie Mandate hat zurechnen lassen? Wohl kaum. Richtigerweise hat daher die Zurechnung von Mandaten (§107 Abs3 litb WKG) keine Auswirkung auf die Zugehörigkeit zur Wählergruppe; anders wird dies möglich[er]weise bei der Vereinigung von Wählergruppen sein (lita), die im gegenständlichen Fall aber nicht stattgefunden hat.
Noch deutlicher wird dies, wenn man auf den Fall der steirischen Wählergruppe zurückkommt und sich vor Augen führt, dass der dortige Listenführer auch Fachgruppenobmann ist (was auch tatsächlich zutrifft!). Dann stellt sich die Frage, ob sich auch alle Wählergruppen, denen Mandate zugerechnet wurden, [...] diesen Obmann zurechnen lassen müssen. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht so ist, zumal er ja stets nur ein Mandat besetzen kann.
Im vorinstanzlichen Verfahren wurde seitens der Anfechtungswerberin die Ansicht vertreten, dass
Herr Rudolf Mittendorfer freilich der (in der Urwahl kandidierenden) Wählergruppe 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler Rudolf Mittendorfer' angehört und die Mandatszurechnung keine Zugehörigkeit zur Wählergruppe 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler' bewirkt, wie dies durch die vorstehenden Ausführung untermauert wird. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe keine Voraussetzung für die Funktion ihres Zustellungsbevollmächtigten ist. In einem solchen Fall ist §107 Abs5 letzter Satz WKG freilich anzuwenden und wird die Mandatszahl im Fachverbandsau[s]schuss jedenfalls um den Sitz ex lege des Herrn Mittendorfer erhöht und muss sich die Wählergruppe 'Unabhängiges Wirtschaftsforum der Versicherungsmakler' diesen Umstand mangels Angehörigkeit allerdings nicht zurechnen lassen; ganz unabhängig von der Frage, was 'zurechnen' im gegenständlichen Zusammenhang überhaupt bedeuten mag.
[...] Unabhängig davon, wie man die Rechtsfrage nach der Zughörigkeit zur Wählergruppe im gegenständlichen Fall beantwortet, ist das Ergebnis in beiden Fällen dasselbe: [D]ie Mandatszahl im Fachverbandsau[s]schuss ist um die Mandate der Herren Rudolf Mittendorfer und Mag. Thomas Tiefenbrunner zu erhöhen und die drei Mandate, die die Anfechtungswerberin erhalten hat[,] sind von den drei erstgereihten Personen laut Besetzungsvorschlag, nämlich Herrn Gerald Tschrepitsch, Herrn Mag. Walter Fink [...] und Herrn Mag. Marcel Mittendorfer, zu besetzen.
[...] Es wäre auch aus demokratiepolitischen Erwägungen nicht zu vertreten, eine wahlwerbende Gruppierung (auch bei einer indirekten Wahl) bei der Auswahl ihrer Kandidaten soweit zu determinieren oder präjudizieren, dass aufgrund einer (durch eine Organisationsänderung bedingten) ex-lege-Mitgliedschaft von Funktionären zur Wahl stehende Kandidaten in jedem Fall verdrängt werden. Festzuhalten ist in diesem Fall, dass eine Verdrängung (etwa durch Vorzugsstimmen) [zwar bei] den Urwahlen ausdrücklich vorgesehen ist (§97 Abs7 WKG), bei der Besetzung der Fachverbandsausschüsse davon aber keine Rede ist." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
7. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend legte dem Verfassungsgerichtshof die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragt, "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen" (gemeint wohl: der Wahlanfechtung nicht stattzugeben) und begründend ausführt, dass §48 Abs6 WKG (gemeint wohl: §107 Abs6 WKG) nur für den Fall anzuwenden sei, dass eine Wählergruppe mehr Fachgruppenobmänner als insgesamt Mandate erzielen konnte.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I 103 idF BGBl. I 2/2008, lauten wie folgt:
"5. Abschnitt
Fachverbände
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§47. (1) Die Fachverbände haben im eigenen
Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des §43 Abs3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.
(2) - (3) [...]
Organe
§48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des §22
sinngemäß.
(3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in
allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
Hiezu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des §58 Abs3,
3. Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß §123 Abs5,
4. Beschlussfassung über Gebühren für
Sonderleistungen,
5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.
[...]
3. Hauptstück
Wahlen
1. Abschnitt
Allgemeines
Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit
§73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen können auch auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt werden.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d`Hondtsche Verfahren gemäß §97 Abs2 und 3 anzuwenden.
(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.
(4) - (9) [...]
[...]
4. Abschnitt
Fachgruppen und Fachvertretungen
[...]
Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis
§98. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer
betroffenen Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muss für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen Wählergruppen mitzuteilen.
(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.
(5) Wenn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.
(6) Die Bestimmung des §76 Abs2 gilt sinngemäß.
Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter
§99. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses und die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durch die Fachvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder des Fachgruppenausschusses (die Fachvertreter).
(3) Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuss (den Fachvertretern) nicht als Mitglied angehören.
(4) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes
Mitglied eines Fachgruppenausschusses berechtigt, sofern die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses, die seiner Wählergruppe angehören, nachgewiesen wird; dies gilt sinngemäß auch für die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.
(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung und die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt. Für die Mandatsermittlung bei einer Wahl gilt die Bestimmung des §97 Abs3 sinngemäß.
(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
(7) §98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen beeinsprucht werden kann.
[...]
7. Abschnitt
Fachverbände
Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.
(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener
Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§85 Abs3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener
Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
Die Mitteilung gemäß lita muss spätestens zum Beginn, die Mitteilung gemäß litb spätestens zum Ablauf der gemäß Abs1 festgesetzten Einreichfrist für Besetzungsvorschläge bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer eingelangt sein.
(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.
(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs3 litb mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen.
(6) Ist eine Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß Abs5 entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert; diese(s) Mandat (e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.
(7) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs5 und 6 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
(8) Das Minderheitenrecht gemäß Abs7 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs7 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(9) Die Minderheitenmandate gemäß Abs7 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(10) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.
(11) §98 gilt sinngemäß."
III. Erwägungen
1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Der Fachverbandsausschuss ist ein solches satzungsgebendes Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung:
Unter dem Begriff "gesetzliche berufliche
Vertretungen" sind organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete und gleichgeartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen zu verstehen, die durch ein Gesetz im materiellen Sinn eingerichtet sind (VfSlg. 4584/1963). Unter Hinweis auf die die beruflichen Vertretungen betreffenden Kompetenzbestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 6751/1972 ausgesprochen, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber unter diesem Begriff Vertretungen von Personen versteht, die selbständig oder unselbständig eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben; die Wirtschaftskammer ist eine solche gesetzliche berufliche Vertretung (vgl. VfSlg. 16.164/2001).
Unter satzungsgebenden Organen sind jene Gremien zu verstehen, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von diesen Angehörigen gewählt werden und deren Aufgabe es ist, grundlegende Anordnungen zu erlassen und in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung zu entscheiden (vgl. VfSlg. 14.418/1996 mwN). Dies trifft auf den Fachverbandsausschuss zu, weil er gemäß §48 Abs4 WKG insbesondere für grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Beschlussfassung über die Grundumlage, über Gebühren für Sonderleistungen, über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und für die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, zuständig ist (vgl. auch VfSlg. 16.164/2001, in dem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Fachgruppentagung ein satzungsgebendes Organ ist, der im Wesentlichen die selben Aufgaben auf Landesebene obliegen; vgl. weiters Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung [1970] 58, der hinsichtlich des Handelskammergesetzes ausführt, dass es sich beim Fachverbandstag um ein satzungsgebendes Organ handelt; dieser Fachverbandstag wurde im WKG durch den hier betroffenen Fachverbandsausschuss abgelöst).
2. Jedoch wird der Fachverbandsausschuss weder direkt noch indirekt gewählt: Die Mandate werden von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer den Wählergruppen, die einen Besetzungsvorschlag eingereicht haben, gemäß §107 Abs5 WKG zugeteilt. Eine Wahl ist direkt, wenn der Wähler unmittelbar den zu wählenden Abgeordneten (oder eine Liste) bezeichnet, und sie ist indirekt, wenn erst sogenannte Wahlmänner gewählt werden müssen, die ihrerseits dann den Abgeordneten wählen (vgl. Kelsen, Allgemeine Staatslehre [1925] 346). Bei einer Besetzung fehlt es vor allem an dem für Wahlen entscheidenden Merkmal der Abstimmung, bei deren Vorliegen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vorgeschlagenen nicht gewählt werden (vgl. VfSlg. 6277/1970). Gemäß Art141 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof jedoch nur über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
Da die Besetzung des satzungsgebenden Organs Fachverbandsausschuss indirekt vom Ergebnis der Urwahlen in die Fachgruppenausschüsse abhängt, wäre nur die Wahl zum Fachgruppenausschuss nach Art141 B-VG anfechtbar. Diese Urwahlen stellen die demokratische Legitimation des Selbstverwaltungskörpers durch direkte Wahl aller Mitglieder sicher; dadurch werden nämlich die Organe des Selbstverwaltungskörpers iSd Art120c Abs1 B-VG nach demokratischen Grundsätzen gebildet.
Da eine Wahl nicht stattgefunden hat, ist die - mit Bescheid erfolgte - Besetzung des Fachverbandsausschusses nicht nach Art141 B-VG, sondern nur im Wege des Art144 B-VG überprüfbar. Eine Anfechtung der Wahl des Fachgruppenausschusses hat die Anfechtungswerberin nicht eingebracht.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die ausdrücklich auf Art141 B-VG gestützte Wahlanfechtung war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 11.388/1987).
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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