I. Die Klage wird zurückgewiesen.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zuhanden der Finanzprokuratur die Prozesskosten in Höhe von € 2.306,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
1. Die einschreitende Gesellschaft brachte am 6. Oktober 2010 Klage gegen den Bund ein. Begründend wird - soweit nachvollziehbar - vorgebracht, dass der einschreitenden Gesellschaft Forderungen aus einem Kreditvertrag abgetreten worden seien, die mit der Verpfändung von Ruhegenüssen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Kreditschuldners besichert seien. Dies sei dem Bundespensionsamt mehrfach mitgeteilt worden. Des Weiteren lässt sich aus der Klage und dem Verwaltungsakt ableiten, dass dem Bundespensionsamt u.a. von der einschreitenden Gesellschaft mitgeteilt wurde, dass die Ruhegenüsse selbst - zur Besicherung der Kreditforderung - vom ursprünglich Anspruchsberechtigten an die einschreitende Gesellschaft abgetreten wurden. Das Bundespensionsamt hätte die verpfändeten bzw. abgetretenen Ruhegenüsse jedoch nicht an die einschreitende Gesellschaft ausbezahlt, sondern diese in Folge rechtswidriger Aufrechnungen einbehalten bzw. unter Missachtung der Rangfolge an andere Gläubiger ausbezahlt. Darüber hinaus macht die einschreitende Gesellschaft Schadenersatzansprüche geltend, welche sie "als Konsequenz der Leistungsverweigerung durch das ehemalige Bundespensionsamt" erlitten habe, und beantragt die Feststellung, dass die beklagte Partei der einschreitenden Gesellschaft für künftige Schäden aus dem klagsgegenständlichen Vorgang dem Grunde nach hafte und einzustehen habe.
2. Die beklagte Partei legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Klage beantragt wird.
3. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
3.1. Soweit in der Klage die Auszahlung von Ruhegenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis aus dem Titel der pfandrechtlichen Besicherung einer Kreditforderung begehrt wird, handelt es sich dabei nicht um eine Liquidierung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches, sondern vielmehr um einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Bund als allfälligen Drittschuldner, der im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist.
3.2. Insofern sich aus der Klage dagegen ableiten lässt, dass die Auszahlung von Ruhegenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus dem Grunde der Abtretung dieser Ansprüche begehrt wird, ist der klagenden Gesellschaft entgegenzuhalten, dass die Abtretung von Ruhegenussansprüchen gemäß §32 Abs2 PensionsG 1965 der Zustimmung der Dienstbehörde bedarf (vgl. auch VwGH 23.11.1972, 719/72 und 15.10.1986, 84/01/0292). Eine solche wurde jedoch weder in der Klage behauptet, noch ergibt sie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Auf Grund des Fehlens einer solchen Zustimmung und somit einer rechtswirksamen Übertragung der Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis an die einschreitende Gesellschaft mangelt es dieser daher an Legitimation zur Klagsführung.
3.3. Hinsichtlich der von der einschreitenden Gesellschaft geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen den Bund ergibt sich aus der Klage, dass diese auf fehlerhafte Gerichtsentscheidungen bzw. auf fehlerhaftes Vorgehen justizieller und verwaltungsbehördlicher Organe zurückzuführen sind. Die Klage knüpft daher an die Tätigkeit von Vollzugsorganen an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist über Schadenersatzansprüche grundsätzlich - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (vgl. zB VfSlg. 13.079/1992, 16.107/2001; VfGH 29.6.2011, A11/11).
Die von der einschreitenden Gesellschaft aus dem Handeln von Organen des Gerichts oder der Verwaltung abgeleiteten Schadenersatzansprüche sind daher im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (vgl. zB VfGH 26.2.2007, A21/06; VfGH 29.6.2011, A11/11).
3.4. Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren. Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses iSd §38 VfGG können nur die in Art137 B-VG umschriebenen, nach dieser Vorschrift einklagbaren vermögensrechtlichen Ansprüche sein
(VfSlg. 18.600/2008 mwH). Da aber die Feststellung der Verpflichtung des Bundes zum Ersatz von Schäden auf Grund der oben dargestellten Vorgänge begehrt wird, ist offensichtlich, dass Gegenstand der Feststellung ein Schadenersatzanspruch ist, über den zu befinden nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.
4. Die Klage war daher zurückzuweisen.
5. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
6. Der beklagten Partei waren für ihren Schriftsatz Kosten im Ausmaß der TP3C in der Höhe von € 2.306,20 zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind 100 vH Einheitssatz (§23 Abs6 ZPO) enthalten.
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