I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung
einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
2. Soweit die mitbeteiligte Partei mit ihrer Eingabe einen "Ablehnungsantrag" in Bezug auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass das VfGG den Parteien eines Verfahrens nicht das Recht einräumt, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VfGG). Der Ablehnungsantrag ist daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 Z2 lite VfGG) als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982, 16.258/2001; VfGH 4.10.2000, B1266/00).
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