Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Anlassverfahren und Antragsvorbringen
1. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG
gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, mehrere Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter-Ausschlussgesetz - GesAusG), BGBl. I 75/2006, in der Fassung BGBl. I 71/2009, als verfassungswidrig aufzuheben. In concreto werden in §1 Abs1 die Wortfolge "oder Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung", in §1 Abs4 erster Satz die Wortfolge "(der Gesellschaftsvertrag)", in §1 Abs4 zweiter Satz die Wortfolge "oder des Gesellschaftsvertrags", in §3 Abs1 erster Satz die Wortfolge "(die Geschäftsführung)", §3 Abs9 zur Gänze, in §4 Abs1 erster Satz die Wortfolge "(der Gesellschaftsvertrag)", in §5 Abs1 erster Satz die Wortfolge
"(die Geschäftsführung)", in §5 Abs2 erster Satz die Wortfolge
"(die Geschäftsführung)", in §9 Abs2 dritter Satz die Wortfolge "oder wenn bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen nach dem 31. Juli 2009 an die Gesellschafter übersendet werden", in §9 Abs2 vierter Satz die Wortfolge "oder die Unterlagen an die Gesellschafter übersendet wurden", sowie in §10 die Wortfolge "(der Gesellschaftsvertrag)" angefochten. In eventu wird beantragt, in §1 Abs1 die Wortfolge "oder Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung" als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Zur Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, sie sei Gesellschafterin der G Gesellschaft m.b.H.. In der Generalversammlung vom 30. November 2011 habe die Hauptgesellschafterin der G Gesellschaft m.b.H., die
G Privatstiftung, den Beschluss gefasst, die Antragstellerin gemäß §1 Abs1 GesAusG aus der G Gesellschaft m.b.H. auszuschließen. Die Bestimmung des §1 Abs1 GesAusG sei gegenüber der Antragstellerin, welche eine Beteiligung an der Gesellschaft hält, welche einem Prozent des nominalen Stammkapitals entspricht, tatsächlich - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - wirksam geworden. Durch Inkrafttreten des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes sei der Inhalt des Gesellschaftsvertrages der G Gesellschaft m.b.H., die bis dahin keine Gesellschafterausschlussklausel enthalten habe, entgegen der Privatautonomie der Gesellschafter so geändert worden, dass ein Gesellschafterausschluss von einem Hauptgesellschafter ohne Zustimmung der Minderheitsgesellschafter beschlossen werden könne. Dies verletze die Rechtssphäre der Antragstellerin.
Zur Frage des zumutbaren Weges, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes auf andere Weise als mittels eines Individualantrags gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, führt die Antragstellerin wörtlich aus:
"Hinsichtlich des Gesellschafterausschlusses besteht zwar die Möglichkeit, einen solchen gerichtlich prüfen zu lassen und im Rahmen eines solchen Verfahrens die Prüfung des GesAusG auf Verfassungsmäßigkeit beim Gericht zweiter Instanz oder beim Obersten Gerichtshof anzuregen. Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass die Gerichte einer Aufschiebung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses nicht Folge geben und die Antragstellerin deshalb ihre Gesellschaftsanteile verliert. Diese Gefahr ist insbesondere deshalb gegeben, weil das Zivilgericht hinsichtlich einer Entscheidung über die Aufschiebung verfassungsrechtliche Bedenken nicht berücksichtigen kann. Gemäß §5 Abs4 GesAusG gehen mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch alle Anteile des Minderheitsgesellschafters auf den Hauptgesellschafter über. Wenn ein Minderheitsgesellschafter, wie die Antragstellerin, Anfechtungsklage gegen den Ausschlussbeschluss erhebt, so ist es eine Ermessensentscheidung des Firmenbuchgerichts, ob das Eintragungsverfahren gemäß §19 FBG unterbrochen wird (vgl Kalss, Verschmelzung - Spaltung Umwandlung2 [2010] §5 GesAusG Rz 17). Die Antragstellerin kann somit vor rechtskräftiger Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses ihre Gesellschaftsanteile verlieren.
Ein solcher Verlust der Anteile und somit sämtlicher Gesellschafterrechte hätte neben den weitreichenden finanziellen Konsequenzen auch die Folge, dass die Hauptgesellschafterin über die Gesellschaft in jeder erdenklichen Weise verfügen, diese beispielsweise veräußern, liquidieren usw könnte. In diesem Fall hätte die Antragstellerin keine Möglichkeit mehr, jemals ihren Gesellschaftsanteil wieder zu erlangen. Somit wäre die verfassungswidrige Eigentumsverletzung nicht mehr rückgängig zu machen.
Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt am 4.3.2011 in einem ähnlich gelagerten Fall die Auffassung vertreten, dass ein grundsätzlich möglicher anderer Weg, verfassungsrechtliche Bedenken an den VfGH zu tragen, nicht zumutbar sei, wenn evident sei, dass auf Grund drohender rechtlicher und wirtschaftlicher Konsequenzen eine nachträgliche Überprüfung dem Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung trägt (VfGH G105/10).
Der Antragstellerin steht daher kein anderer
zumutbarer Weg zur Abwehr dieser verfassungswidrigen Verletzung Ihrer Rechte zur Verfügung. Diese besonderen, außergewöhnlichen Umstände führen zur Zulässigkeit des Individualantrags." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
3. Laut der vom Verfassungsgerichtshof beim Landesgericht Klagenfurt eingeholten Auskunft erhob die Antragstellerin im Dezember 2011 beim Landesgericht Klagenfurt Klage auf Nichtigerklärung gemäß §41 GmbHG unter anderem des Beschlusses der Generalversammlung der G Gesellschaft m.b.H. vom 30. November 2011, mit dem die Antragstellerin als Minderheitsgesellschafterin ausgeschlossen worden war. Auf Antrag der Antragstellerin unterbrach das Landesgericht Klagenfurt das Firmenbuchverfahren betreffend die von der
G Gesellschaft m.b.H. beantragte Eintragung des Gesellschafterausschlusses der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Erledigung unter anderem der Klage zur Nichtigerklärung des Gesellschafterausschlusses.
II. Rechtslage
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes, BGBl. I 75/2006, in der Fassung BGBl. I 71/2009, lauten:
"Voraussetzungen
§1. (1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Verlangen des Hauptgesellschafters die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
(2) Hauptgesellschafter ist, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Nennkapitals gehören. Welcher Teil der Anteile dem Hauptgesellschafter gehört, bestimmt sich nach dem Verhältnis der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Aktiengesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile der Gesellschaft oder Anteile, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Gesamtnennkapital beziehungsweise von der Gesamtzahl der Stückaktien abzuziehen.
(3) Als Anteile, die dem Hauptgesellschafter gehören, gelten auch Anteile anderer mit dem Hauptgesellschafter verbundener Unternehmen (§228 Abs3 UGB); die Verbindung muss im letzten Jahr vor der Beschlussfassung durchgehend bestanden haben.
(4) Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann vorsehen, dass der Ausschluss von Gesellschaftern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zulässig ist oder dass dem Hauptgesellschafter eine höhere als die in Abs2 genannte Anteilsquote gehören muss. Eine entsprechende Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgehoben oder geändert werden, es sei denn, die Bestimmung sieht ausdrücklich eine andere Mehrheit vor, die jedoch nicht weniger als drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfassen darf.
Barabfindung
§2. (1) Der Hauptgesellschafter hat eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Der Tag der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung gilt als Stichtag für die Feststellung der Angemessenheit. Werden Sonderrechte entzogen, so ist dies bei der Festlegung der Abfindung zu berücksichtigen.
(2) Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß §10 UGB als bekannt gemacht gilt; der Anspruch auf Barabfindung verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Barabfindung ist ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung des Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung, trägt der Hauptgesellschafter.
Vorbereitung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter
§3. (1) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter haben gemeinsam einen Bericht über den geplanten Ausschluss aufzustellen. Dieser muss zumindest die Voraussetzungen des Ausschlusses darlegen und die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung des Unternehmens ist hinzuweisen. §118 Abs3 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Im Bericht ist darauf hinzuweisen, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gemäß §2 zusteht, weiters darauf, dass die Gesellschafter, auch wenn sie dem Beschluss zustimmen, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung des Beschlusses gemäß §10 UGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können (§6).
(2) Die Richtigkeit des Berichts nach Abs1 und die Angemessenheit der Barabfindung sind von einem sachverständigen Prüfer zu prüfen. Dieser wird auf gemeinsamen Antrag des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft und des Hauptgesellschafters vom Gericht ausgewählt und bestellt.
§220b Abs3 bis 5 AktG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass das Auskunftsrecht auch gegenüber dem Hauptgesellschafter besteht.
(3) Hat die Kapitalgesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser den Ausschluss auf der Grundlage des Berichts gemäß Abs1 und des Prüfungsberichts gemäß Abs2 zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten. §118 Abs3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat einen Hinweis auf die geplante Beschlussfassung mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung zu veröffentlichen (§18 AktG). In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs5 und 6 hinzuweisen.
(5) Bei einer Aktiengesellschaft sind mindestens
während eines Monats vor dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung gemäß §108 Abs3 bis 5 AktG bereit zu stellen:
1. der Entwurf des Beschlussantrags über den Ausschluss;
2. die Berichte gemäß Abs1, 2 und 3;
3. allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung der Angemessenheit beruht; §118 Abs3 AktG ist sinngemäß anzuwenden;
4. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009)
(7) In der Hauptversammlung sind die in Abs5 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand und der Hauptgesellschafter haben den Bericht nach Abs1 vor der Beschlussfassung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Gesellschafter vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft sowie der Pläne des Hauptgesellschafters, die zwischen der Erstattung des Berichts gemäß Abs1 und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung eine andere Barabfindung rechtfertigen würde.
(8) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung auch über alle für den Ausschluss wesentlichen Angelegenheiten des Hauptgesellschafters Auskunft zu geben. §118 Abs3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Die in Abs5 genannten Unterlagen sind den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Die Veröffentlichung gemäß Abs4 sowie die Auflegung zur Einsicht gemäß Abs5 sind nicht erforderlich. Die Geschäftsführer und der Hauptgesellschafter haben jedem Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Einberufung jederzeit Auskunft zu geben; das betrifft auch Veränderungen im Sinn des Abs7 und Angelegenheiten im Sinn des Abs8. In der Einberufung ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen.
(10) Abs1 bis 9 und §2 Abs3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichten.
Beschlussfassung durch die Gesellschafter
§4. (1) Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter; die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsehen. Sonderbeschlüsse einzelner Aktiengattungen sind nicht erforderlich.
(2) Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gemäß §3 Abs1 bis 3 sind - vorbehaltlich §3 Abs10 - in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
§5. (1) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft hat den Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. die Niederschrift des Beschlusses über den Ausschluss;
2. wenn der Beschluss einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
3. bei Aktiengesellschaften der Nachweis der Veröffentlichung nach §3 Abs4.
(2) Weiters hat der Vorstand (die Geschäftsführung) dem Gericht eine Erklärung vorzulegen, dass eine Klage auf Anfechtung, Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtigerklärung des Beschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder dass alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß §19 FBG vorzugehen.
(3) Der Beschluss darf nur eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Firmenbuchgericht angezeigt hat, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer Bankgarantie ist (§2 Abs3).
(4) Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gehen alle Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über, der dies verlangt hat. Sind über diese Mitgliedschaftsrechte Wertpapiere ausgegeben, so verbriefen sie ab dem genannten Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung. Die Auszahlung der Barabfindung hat Zug um Zug gegen Übergabe der Wertpapiere zu erfolgen.
(5) Hat die Gesellschaft Rechte zum Bezug von
Anteilen (Umtausch-, Bezugs-, Optionsrechte oder ähnliche Rechte) begeben, so haben die Berechtigten ab der Eintragung des Beschlusses einen Anspruch gegenüber dem Hauptgesellschafter auf eine dem Inhalt der Rechte angemessene Barabfindung.
(6) Der Mangel der notariellen Beurkundung des Beschlusses wird durch die Eintragung in das Firmenbuch geheilt.
Überprüfung der Barabfindung
§6. (1) Die Anfechtung des Beschlusses kann nicht
darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gemäß §3 den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
(2) Für die Überprüfung der Barabfindung durch die ausgeschlossenen Gesellschafter sind die §§225c bis 225m AktG - ausgenommen §225c Abs3 und 4, §225e Abs3 zweiter Satz und §225j - über die Verschmelzung zur Aufnahme auf die Kapitalgesellschaft sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Bericht gemäß §3 Abs1, an Stelle der übernehmenden Gesellschaft der Hauptgesellschafter, an Stelle des Umtauschverhältnisses die Höhe der baren Abfindung für die Anteile. Für die Fälligkeit und die Verzinsung zugesprochener oder auf Grund eines Vergleichs zustehender barer Zuzahlungen ist §2 Abs2 sinngemäß anzuwenden.
[...]
In-Kraft-Treten
§9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 20. Mai 2006 in Kraft.
(2) §3 Abs1, 3, 5 und 8 sowie §7 Abs4 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft. §3 Abs6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft. §3 Abs1, 3, 5 und 8 sowie §7 Abs4 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, sind auf Gesellschafterausschlüsse anzuwenden, wenn die Gesellschafterversammlung nach dem 31. Juli 2009 einberufen wird oder wenn bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen nach dem 31. Juli 2009 an die Gesellschafter übersendet werden. Auf Gesellschafterausschlüsse, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Gesellschafterversammlung einberufen wurde oder die Unterlagen an die Gesellschafter übersendet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden."
2. Die Bestimmungen der §§40-44 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschafter mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. 58/1906, in der Fassung BGBl. I 53/2011, lauten:
"§40. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen.
(2) Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach
Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.
§41. (1) Die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter kann mittels Klage verlangt werden:
1. wenn der Beschluß nach diesem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage als nicht zustande gekommen anzusehen ist;
2. wenn der Beschluß durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne daß bei der Beschlußfassung die Vorschriften über die Abänderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden wären, mit letzterem in Widerspruch steht.
(2) Klageberechtigt ist jeder Gesellschafter, der in der Versammlung der Gesellschafter erschienen ist und gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, sowie jeder nicht erschienene Gesellschafter, der zu der Versammlung unberechtigterweise nicht zugelassen oder durch Mängel in der Berufung der Versammlung am Erscheinen gehindert worden ist. Wurde ein Beschluß durch Abstimmung im schriftlichen Wege gefaßt, so ist jeder Gesellschafter klageberechtigt, der seine Stimme gegen den Beschluß abgegeben hat oder bei dieser Abstimmung übergangen worden ist.
(3) Außerdem sind die Geschäftsführer, der Aufsichtsrat und, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch deren Ausführung die Geschäftsführer oder die Mitglieder des Aufsichtsrates ersatzpflichtig oder strafbar würden, auch jeder einzelne Geschäftsführer und jedes Mitglied des Aufsichtsrates klageberechtigt.
(4) Die Klage muß binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie gemäß §40 Abs2 erhoben werden.
§42. (1) Die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer, wenn jedoch Geschäftsführer selbst klagen, durch den Aufsichtsrat vertreten. Wenn sowohl Geschäftsführer als auch Mitglieder des Aufsichtsrates klagen oder wenn kein Aufsichtsrat besteht und ein anderer Vertreter der Gesellschaft nicht vorhanden ist, hat das Gericht einen Kurator zu ernennen.
(2) Zuständig für die Klage ist ausschließlich der zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit zuständige Gerichtshof des Sitzes der Gesellschaft.
(3) Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß der Kläger wegen des der Gesellschaft drohenden Nachteiles eine von dem Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe. Hiebei finden hinsichtlich der Festsetzung einer Frist zum Erlage, der eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlage und der Folgen des Nichterlages die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten Anwendung.
(4) Das Gericht kann die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung (§384 u. f. der Exekutionsordnung) aufschieben, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiderbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
(5) Jeder Gesellschafter kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten.
(6) Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen sämtliche Gesellschafter.
(7) Für einen durch ungegründete Anfechtung des Beschlusses der Gesellschaft entstehenden Schaden haften ihr die Kläger, denen böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, persönlich zur ungeteilten Hand.
§43. (Aufgehoben)
§44. (1) Ist die Nichtigkeit eines in das Firmenbuch eingetragenen Beschlusses der Gesellschaft durch Urteil oder Beschluß rechtskräftig ausgesprochen, so hat das Gericht die für nichtig erklärte Eintragung von Amts wegen zu löschen und seinen Ausspruch zu veröffentlichen.
(2) Hatte der Beschluß eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Gesellschaftsvertragsänderungen ergibt, mit der Beurkundung eines Notars über diese Tatsache zum Firmenbuch einzureichen."
III. Erwägungen zur Zulässigkeit des Antrags
1. Der Verfassungsgerichtshof geht seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG voraussetze, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
2. Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsvorschrift Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. zB
VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 8890/1980, 10.251/1984, 11.344/1987, 11.823/1988, 14.867/1997).
3. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss der Generalversammlung vom 30. November 2011, die Antragstellerin auf der Grundlage der angefochtenen Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes aus der Gesellschaft auszuschließen, zunächst Widerspruch zu Protokoll gegeben und in der Folge eine Klage auf Nichtigerklärung gemäß §41 GmbHG eingebracht. In diesem Gerichtsverfahren kann die Antragstellerin vor dem Gericht zweiter (und dritter) Instanz ihre Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes geltend machen und anregen, dass das Gericht zweiter (oder gegebenenfalls dritter) Instanz gemäß Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit stellt.
Es liegen auch keine besonderen, außergewöhnlichen Umstände vor, die es für die Antragstellerin unzumutbar machen würden, bis zur Beendigung des anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zuwarten zu müssen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die konkreten Umstände nicht mit jenem Sachverhalt vergleichbar, der dem von ihr herangezogenen Erkenntnis VfGH 4.3.2011, G105/10, zugrunde lag: So hat insbesondere das Firmenbuchgericht im vorliegenden Fall auf Antrag der Antragstellerin das Eintragungsverfahren betreffend den Ausschluss der Antragstellerin aus der Gesellschaft gemäß §19 Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. 10/1991, in der Fassung BGBl. I 53/2011, im Hinblick auf die Klage der Antragstellerin unter anderem auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung vom 30. November 2011 über den Ausschluss der Antragstellerin aus der Gesellschaft unterbrochen. Selbst wenn aber das firmenbuchrechtliche Eintragungsverfahren (etwa auf Grund eines erfolgreichen Rechtsmittels der Gesellschaft gegen den Beschluss auf Unterbrechung dieses Eintragungsverfahrens) fortgesetzt werden sollte, sind im konkreten Fall keine derart gravierenden Folgen (im Sinne des von der Antragstellerin angeführten Erkenntnisses VfGH 4.3.2011, G105/10) der Eintragung des Ausschlusses der Antragstellerin aus der Gesellschaft erkennbar, dass eine bloß nachträgliche Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Zivilgerichtes dem Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung trägt.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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