Dem in der Beschwerdesache des J S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W J, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Finanzstrafsenat Graz 1, vom 16. November 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Finanzstrafsenat Graz 1, vom 16. November 2011 wurde der Beschwerde des Antragstellers gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung insofern teilweise Folge gegeben, als Teile der Durchsuchungsanordnung für rechtswidrig erklärt wurden, weil die Durchsuchungsanordnung keine Festlegung beinhaltete, welche Personen oder Gegenstände bei der angeordneten Amtshandlung gesucht werden sollten. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird vorgebracht, es sei die Beschlagnahme von im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehenden Unterlagen, die keiner Finanzvergehen verdächtig sei, oder von Unterlagen, die nachweislich nicht den Verdachtszeitraum 2007 bis 2009 betreffen, erfolgt. Daraus ergebe sich, dass durch die "weitere Vollziehung des angefochtenen Bescheides - dh. die Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände - ein nicht wieder gut zu machender Schaden für den Beschwerdeführer und seine Familie eintreten würde".
3. Die vom Verfassungsgerichtshof zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene belangte Behörde gab zum Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Erklärung ab.
4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist aber, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung, welche bereits am 15. Februar 2011 durchgeführt worden ist, zum Teil als unbegründet abgewiesen, zum Teil wurde der Beschwerde aber auch Folge gegeben und die Anordnung der Hausdurchsuchung insoweit als rechtswidrig erklärt, als sie keine Festlegung beinhaltete, welche Personen oder Gegenstände bei der angeordneten Amtshandlung gesucht werden sollten. Damit ist aber eine Sachlage eingetreten, in welcher der angefochtene Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen (mehr) zu äußern vermag, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte, zumal §98 Abs4 FinStrG in einem Fall wie dem vorliegenden kein Beweisverwertungsverbot vorsieht. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers wäre daher nicht günstiger, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Der angefochtene Bescheid ist daher keinem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich.
6. Aus diesem Grund war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge zu geben.
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