Dem in der Beschwerdesache 1. des R C W, ..., und
2. der F AG, ..., beide vertreten durch
MMMag. Dr. F J G Rechtsanwalt GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 2, vom 5. März 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung:
1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurden dem Erstantragsteller gemäß Art202 Abs3 erster Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992 Nr. L 302/1) iVm §2 Abs1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in näher bezeichneter Höhe vorgeschrieben. Laut Bescheid habe der Erstantragsteller einen PKW bei der Einreise in das Bundesgebiet weder gestellt noch formell einem Zollverfahren zugeführt und ihn daher vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wodurch eine Zollschuld entstanden sei.
2. In der gegen diesen Bescheid gem. Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird von beiden Antragstellern der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Erstantragsteller sei Adressat des angefochtenen Bescheides, die Zweitantragstellerin sei die Halterin des PKW, dessen Zulassungsschein auch auf die Zweitantragstellerin laute, wodurch auch sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen. Der PKW sei beschlagnahmt worden, somit sei das Risiko des Ausfalls der vorgeschriebenen Beträge nicht gegeben, allerdings drohe mangels Bezahlung der Eingangsabgaben die Verwertung des PKW, was für die Antragsteller mit einem unwiederbringlichen Nachteil verbunden wäre.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg. 16.065/2001).
5. Die Antragsteller bringen lediglich vor, dass
mangels Bezahlung der Eingangsabgaben die Verwertung des PKW drohe, was für sie mit einem unwiederbringlichen Nachteil verbunden wäre. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun, weil damit nicht begründet wird, warum die Antragsteller dieses Ergebnis nicht durch Bezahlung des strittigen Abgabenbetrages verhindern können. Da die Antragsteller im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung dieses Abgabenbetrages haben, hätten sie darzulegen gehabt, warum dessen (vorläufige) Entrichtung - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §77 ZollR-DG iVm Art222 bis 229 Zollkodex zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Ihr Vorbringen entspricht somit nicht den Anforderungen des §85 Abs2 VfGG; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob die Zweitantragstellerin überhaupt legitimiert ist, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen.
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