Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Nach den Angaben der antragstellenden Gesellschaft handelt es sich bei dieser um die Eigentümerin von etwa hundert Geräten, welche als Glücksspielautomaten iSd §2 Abs3 iVm §5 GSpG idF BGBl. I 76/2011 bzw. iSd §2 Z2 und 4 Oö. GlücksspielautomatenG, LGBl. 35/2011, zu qualifizieren seien und welche sie an zahlreiche Gewerbetreibende in Österreich vermiete.
Sie stellt den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag
"1. auf Aufhebung des zweiten Satzes des Abs1 des §3 des Oö. Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 35/2011
sowie bzw. in eventu
2. auf Aufhebung des Abs5 des §21 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl. Nr. I 76/2011
sowie bzw. in eventu
3. auf Aufhebung der Wortfolge "von mindestens
8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten" in Z. 3 des Abs2 des §3 Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011,
sowie
4. auf Aufhebung der Wortfolge "von mindestens
22 Millionen Euro" in Z. 3 des Abs2 des §21 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl. Nr. I 76/2011
sowie
5. auf Aufhebung des letzten Satzes des Abs1 des §3 Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011
sowie
6. auf Aufhebung des zweiten und des dritten Satzes des Abs1 des §21 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 i. d.F. BGBl. Nr. I 76/2011".
2. Zu ihrer Antragslegitimation erläutert die Gesellschaft, dass die Durchführung von Ausspielungen iSd §2 GSpG bzw. §2 Z3 und 4 Oö. GlücksspielautomatenG eine Spielbankenkonzession nach §2 Abs4 iVm §21 GSpG bzw. eine Ausspielbewilligung nach §3 Abs1 iVm §§7, 9
Oö. GlücksspielautomatenG erfordere. Die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen bzw. Bewilligungen sei jedoch begrenzt; diese könnten nur nach Durchführung einer öffentlichen Interessentensuche sowie nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
Insbesondere führt die antragstellende Gesellschaft Folgendes aus:
"Eine entsprechende Interessentensuche dürfte dem Vernehmen nach mittlerweile bereits sowohl seitens der Bundesministerin für Finanzen als auch seitens der Oö. Landesregierung durchgeführt und auch abgeschlossen worden sein, wobei sich in beiden Verfahren jeweils eine die Anzahl der zur Vergabe gelangenden Konzessionen übersteigende Interessentenzahl beworben haben soll. Schon deshalb, aber auch, weil sie die - überschießenden - materiellen Voraussetzungen des §21 Abs2 Z. 3 GSpG bzw. des §3 Abs2 Z. 3 des Oö. Glücksspielgesetzes (zumindest gegenwärtig noch) nicht zu erfüllen vermag, wäre die Einbringung eines Antrages auf Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung nach einer und/oder nach beiden dieser Rechtsvorschriften für die Antragstellerin derzeit somit nicht nur von vornherein aussichtslos, sondern auch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
Die Antragstellerin ist daher durch die angefochtenen Bestimmungen insoweit unmittelbar betroffen, als sie einerseits ohne die gesetzlich jeweils vorgesehenen Bewilligungen Ausspielungen nicht durchführen darf, andererseits aber derartige Genehmigungen deshalb nicht (mehr) erlangen kann, weil diese bereits in vollem Umfang an andere Interessenten vergeben wurden."
3. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
4. Anfechtungsberechtigt ist somit von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber also Normadressat ist (vgl. VfSlg. 8009/1977, 14.321/1995, 15.127/1998, 15.665/1999, 19.115/2010).
Normadressat der (zum Teil in eventu) bekämpften Bestimmungen in §21 Abs1, 2 und 5 GSpG sowie in §3 Abs1 und 2 Oö. GlücksspielautomatenG ist jene Person oder Gesellschaft, welche den Betrieb einer Spielbank oder die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten beabsichtigt; diese benötigt dazu eine Konzession bzw. eine Ausspielbewilligung. Die antragstellende Gesellschaft hingegen vermietet nach eigenen Angaben lediglich Glücksspielautomaten, die in ihrem Eigentum stehen. Aus dem Antrag geht nicht hervor, dass die antragstellende Gesellschaft selbst Ausspielungen durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt. Wenn sich auch für diese etwaige faktische Reflexwirkungen, wie etwa solche im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen, ergeben können, greift doch das Gesetz nicht in ihre Rechtssphäre ein (vgl. etwa VfSlg. 12.858/1991, 17.323/2004). Die antragstellende Gesellschaft wird durch die angefochtene Bestimmung nicht unmittelbar in ihrer Rechtsposition berührt.
5. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund
mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen einzugehen ist.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne
weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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