Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung:
I. Antragsvorbringen
1. Die Antragstellerin begehrt gestützt auf Art139 Abs1 B-VG, der Verfassungsgerichtshof möge §46 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz in der Fassung Mitteilungsblatt vom 27. Juni 2012, 25. Stück, Nr. 221, "in eventu die Wortfolge 'haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von EUR 363,36 Euro im Voraus zu entrichten' in §46 Abs1", "in eventu die Wortfolge '363,36 Euro' in §46 Abs1" als gesetzwidrig aufheben.
2. Zur Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, sie sei Studierende der Wirtschaftswissenschaften und der Wirtschaftsinformatik an der Universität Linz. Da sie sich in ihrem Studium der Wirtschaftsinformatik derzeit im
10. Semester befinde, müsse sie auf Grund von §46 Abs1 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz ab dem Wintersemester 2012/13 Studienbeiträge entrichten. Da die Antragstellerin auf Grund von §62 Abs2 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002; in der Folge: UG 2002) ihr Studium nicht fortsetzen könne, ohne den Studienbeitrag zu entrichten, liege ein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre vor.
Die Zulässigkeit des vorliegenden Individualantrages ergebe sich daraus, dass die in der Satzung vorgesehene bescheidmäßige Feststellung der Beitragspflicht keine "zumutbare Abhilfe" darstelle: Es sei nicht damit zu rechnen, dass über einen Antrag auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides innerhalb der Zulassungsfrist entschieden würde, womit die Antragstellerin entweder den Studienbeitrag zu bezahlen hätte oder ihr Studium nicht fortsetzen könne. Da die Antragstellerin nur über begrenzte finanzielle Mittel verfüge, der Verlust der Studierendeneigenschaft den Ausschluss von Sozialleistungen und sonstigen Vergünstigungen zur Folge hätte und sie sich ohne abgeschlossene Ausbildung eine Beschäftigung suchen müsse, träfe die Entrichtung des Studienbeitrages die Antragstellerin unbillig hart.
3. In der Sache wird mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelung des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz behauptet. Diese ergebe sich zusammengefasst insbesondere daraus, dass - so die Auffassung der Antragstellerin - die Einhebung von Studienbeiträgen nicht in die autonome Regelungskompetenz der Universitäten falle. Daneben wird behauptet, dass der Senat der Universität Linz bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht richtig zusammengesetzt gewesen sei und dass die angefochtene Satzungsregelung gleichheitswidrig sowie mit dem Grundrecht auf (diskriminierungsfreien Zugang zu) Bildung gemäß Art2
1. ZPEMRK (iVm Art14 EMRK) und mit der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art18 StGG unvereinbar sei.
II. Rechtslage
Die mit Beschluss des Senats der Universität Linz vom 5. Juni 2012 eingeführten §§46, 47 und 48 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz in der Fassung Mitteilungsblatt vom 27. Juni 2012, 25. Stück, Nr. 221, haben folgenden Wortlaut (der - im Hauptantrag zur Gänze, in den Eventualanträgen hinsichtlich näher bezeichneter Wortfolgen - angefochtene §46 ist durch Unterstreichung hervorgehoben):
"STUDIENBEITRAG
§46 Studienbeitrag
(1) Ordentliche Studierende haben jedes Semester
einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro im Voraus zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH auf 399,70 Euro.
(2) Kein Studienbeitrag ist zu entrichten von ordentlichen Studierenden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger/innen oder Personen denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie z.B. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländer/innen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit zuzüglich Toleranzsemester gemäß §47 nicht überschreiten.
(3) Außerordentliche Studierende, für die §91 Abs7 UG nicht zur Anwendung kommt, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro im Voraus zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH auf 399,70 Euro.
(4) Ein nicht vollständig entrichteter Studienbeitrag gilt als nicht entrichtet. Die Studierenden haben im Falle eines nicht vollständig entrichteten Studienbeitrags die Möglichkeit, den Differenzbetrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Nachfrist zu entrichten. Im Falle der Entrichtung des Studienbeitrags innerhalb der Nachfrist richtet sich der Differenzbetrag nach dem erhöhten Beitrag.
(5) Studierende, die zu Studien an mehreren Universitäten zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur an einer Universität zu entrichten. Sollten andere Universitäten keinen Studienbeitrag einheben, ist der Studienbeitrag jedenfalls an der Johannes Kepler Universität Linz zu entrichten.
(6) Studierende, die zu mehreren Studien an der Johannes Kepler Universität Linz zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Kein Studienbeitrag ist zu entrichten, wenn für jedes einzelne Studium die in Abs2 definierten Ausnahmekriterien erfüllt sind.
(7) Auf Antrag einer/eines Studierenden oder einer Person, die einen Antrag auf Zulassung zum Studium gestellt hat, ist deren Beitragspflicht von der/vom Vizerektor/in für Lehre bescheidmäßig festzustellen. Der Antrag ist bis zum Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters einzubringen und hemmt die Fälligkeit des Studienbeitrags bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
(8) Der §92 UG ist auf diese Satzungsbestimmung anzuwenden.
§47 Bemessung der vorgesehenen Studienzeit
(1) Die vorgesehene Studienzeit und die Anzahl der Toleranzsemester im Sinne des §46 Abs2 sind wie folgt zu bemessen:
1. in Diplomstudien: vorgesehene Studienzeit laut Curriculum, zwei Toleranzsemester pro Studienabschnitt. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
2. in Bachelor- und Masterstudien: vorgesehene Studienzeit laut Curriculum. Ist im Curriculum keine Studienzeit in Semestern angegeben, so ist die Studienzeit anhand des in ECTS-Anrechnungspunkten bemessenen gesamten Arbeitsaufwands laut Curriculum zu errechnen, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen. Bei nicht ganzzahligem Divisionsergebnis (ECTS-Anrechnungspunkte lt. Curriculum/30) ist auf ganze Semester aufzurunden. Für ein Bachelor- und Masterstudium sind zwei Toleranzsemester vorgesehen.
3. in Doktoratsstudien mit einer vorgesehene
Studienzeit laut Curriculum von vier Semester, zwei Toleranzsemester.
4. in Doktoratsstudien mit einer vorgesehene
Studienzeit laut Curriculum von drei Jahren (entspricht sechs Semestern), zwei Toleranzsemester.
(2) Semester, in die die Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes fällt, der während der Studienzeit absolviert wird und in denen keine Beurlaubung aus diesem Grund vorlag sowie Zeiten die sich aus §92 Abs1 UG ergeben werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet. Semester, in denen eine Beurlaubung vorliegt, sind bei der Bemessung der vorgesehenen Studiendauer nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist an Hand der Kennzahlen gemäß §5 Abs4 UniStEV 2004 (BGBl. II Nr. 288/2004 idF BGBl. II Nr. 161/2011) folgendermaßen zu ermitteln:
1. für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl;
2. für Diplomstudien und Lehramtsstudien unter Einbeziehung aller Semester dieses Studiums, unabhängig von allfälligen Änderungen des Studienplans/Curriculums;
3. für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die
erste Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind jedoch bei Übertritt in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium einzurechnen. Studienzeiten im Rahmen desselben Curriculums eines sechssemestrigen Doktoratsstudiums sind zusammenzuzählen.
§48 Schlussbestimmungen
[...]
(5) Die §§46 und 47 in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 5. Juni 2012 treten am 2. Juli 2012 in Kraft. Werden die Bestimmungen über die Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, hat die Universität Linz die auf der Grundlage dieser Bestimmungen entrichteten Studienbeiträge von Amts wegen rückzuerstatten. Die Nichtbezahlung von Studienbeiträgen führt im Wintersemester 2012/2013 nicht zur Unwirksamkeit einer Meldung der Fortsetzung des Studiums."
III. Erwägungen
1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht
(VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
2. §46 Abs2 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz sieht vor, dass unter anderem ordentliche Studierende, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. UnionsbürgerInnen sind, keinen Studienbeitrag zu entrichten haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit zuzüglich Toleranzsemester gemäß §47 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz nicht überschritten haben. Dieser §47 regelt in der Folge im Einzelnen die vorgesehene Studienzeit und die Anzahl der Toleranzsemester im Sinne des §46 Abs2 des studienrechtlichen Teils der Satzung für die an der Universität Linz angebotenen Studien.
Der - hier angefochtene - §46 Abs1 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz verpflichtet unter anderem ordentliche Studierende, die die dargestellten Voraussetzungen gemäß §46 Abs2 iVm §47 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz nicht erfüllen, dazu, für jedes Semester im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 zu entrichten. Gemäß §46 Abs7 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz ist unter anderem auf Antrag eines Studierenden dessen Beitragspflicht bescheidmäßig festzustellen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters einzubringen und hemmt die Fälligkeit des Studienbeitrags bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Gemäß §62 Abs1 UG 2002 sind Studierende verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Eine solche Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unter anderem unwirksam "solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind" (§62 Abs2 Z1 UG 2002). Nach §68 Abs1 Z2 UG 2002 erlischt die Zulassung (zu einem ordentlichen Studium), wenn der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein.
3. Der Antragstellerin steht ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs in ihre Rechtssphäre zur Verfügung:
Nach §46 Abs7 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz steht es der Antragstellerin offen, die bescheidmäßige Feststellung ihrer Beitragspflicht zu begehren und auf diese Weise im Verwaltungsweg einen nach Art144 Abs1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Bescheid zu erwirken. Ein zu erwartendes, für die Antragstellerin "negatives" Ergebnis eines solchen Verwaltungsverfahrens ändert an der Zumutbarkeit eines solchen Weges, die behauptete Rechtswidrigkeit des §46 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, nichts (vgl. VfSlg. 14.297/1995, 14.613/1996, 18.360/2008).
Sollte aus Anlass eines solchen Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof die die Grundlage für die festgestellte Beitragspflicht bildenden Satzungsbestimmungen der Universität Linz als verfassungs- oder gesetzwidrig aufgehoben werden, wären der Antragstellerin von ihr entrichtete Studienbeiträge rückzuerstatten. Es ist dabei auch zumutbar, dass die Antragstellerin - will sie die Rechtsfolgen des §68 Abs1 Z2 iVm §62 Abs2 Z1 UG 2002 vermeiden - den Studienbeitrag zunächst zu entrichten haben wird (vgl. zB VfSlg. 14.019/1995, 14.796/1997).
4. Da der Antragstellerin somit die Möglichkeit offen steht, ihre Bedenken ob der Rechtmäßigkeit des §46 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz im Wege einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, erweisen sich die auf Art139 Abs1 letzter Satz gestützten Anträge schon aus diesem Grund als unzulässig (vgl. VfGH 28. Juni 2012, V35/12).
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der (Haupt )Antrag, §46 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Linz zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, und die (Eventual )Anträge, die Wortfolge "haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von EUR 363,36 Euro im Voraus zu entrichten" in §46 Abs1 leg.cit. bzw. die Wortfolge "363,36 Euro" in §46 Abs1 leg.cit. als gesetzwidrig aufzuheben, sind zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne
weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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