Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BeamtendienstG betreffend das Veröffentlichungsverbot von Mitteilungen über Inhalte aus – unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten – Disziplinarverhandlungen wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Unzulässigkeit des Parteiantrags auf Aufhebung des §128 Abs1 BDG idF BGBl l 61/1997 sowie der Wortfolge "In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie" des §233b Abs 2 BDG idF BGBl I 140/2011.
Gemäß der maßgeblichen Rechtslage, die die Grundlage für das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien bildet mit der der Antragsteller wegen des Vergehens der verbotenen Veröffentlichung nach §301 Abs1 StGB schuldig gesprochen wurde, sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt von (gemäß §124 Abs3 BDG 1979 idF BGBl I 61/1997 stets nicht öffentlichen) mündlichen Verhandlungen in Disziplinarverfahren, gemäß §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl l 61/1997 untersagt. Lediglich der Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses sowie bestimmte Erledigungen der Dienstbehörde oder der Disziplinarkommission zugunsten des Disziplinarbeschuldigten dürfen – unter gewissen Voraussetzungen – vom Beamten, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden.
Mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I 140/2011, wurde §124 Abs3 BDG 1979 dahingehend geändert, als seither mündliche Verhandlungen in Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde) grundsätzlich öffentlich sind. Mitteilungen über den Inhalt einer Disziplinarverhandlung an die Öffentlichkeit sind gemäß §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl I 140/2011 (nur mehr dann) untersagt, wenn die Öffentlichkeit gemäß §124 Abs3 BDG 1979 von der Verhandlung ausgeschlossen wurde. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur auf Grund eines auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen gefassten Beschlusses des (entscheidenden) Senates und aus den in §124 Abs3 Z1-3 BDG 1979 genannten Gründen zulässig.
Die – ebenfalls mit der Dienstrechts-Novelle 2011 erlassene – Übergangsbestimmung in §233b Abs2 BDG 1979 sieht vor, dass "[i]n vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen" die "am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden" sind.
§301 Abs1 StGB weist einen "prozessrechtsakzessorischen Tatbestand" auf: Für die Tatbildlichkeit des nach dieser Vorschrift mit Strafe bedrohten Handelns kommt es ua darauf an, dass die Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde "einem gesetzlichen Verbot zuwider" veröffentlicht wurde und bei der Verhandlung "die Öffentlichkeit ausgeschlossen war". Hinsichtlich dieser beiden Merkmale knüpft §301 Abs1 StGB sohin an einschlägige (prozessrechtliche) Vorschriften bzw an im Einzelfall getroffene Verfahrensanordnungen an.
Das erstinstanzliche Gericht nahm in seinem Urteil vom 21.10.2024 unter Berufung auf §233b Abs2 BDG 1979 an, dass das Veröffentlichungsverbot gemäß §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl I 61/1997 für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers gemäß §301 Abs1 StGB maßgeblich sei, zumal das Disziplinarverfahren, aus dem der Antragsteller im Jahr 2010 Inhalte veröffentlicht habe, vor dem 01.01.2012 eingeleitet worden sei.
Die Bestimmung des §128 Abs1 BDG 1979, die selbst keine Rechtsfolgen oder Sanktionen anordnet, kann für den Antragsteller, der ausweislich der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kein Beamter iSd §1 Abs1 BDG 1979 ist, auch nur auf diese Weise, dh auf Grund der Akzessorietätsklausel des §301 Abs1 StGB, Rechtsfolgen zeitigen. So erfolgte auch die erstinstanzliche Verurteilung des Antragstellers ausschließlich gemäß §301 Abs1 StGB. Es ist im vorliegenden Fall sohin ausgeschlossen, die Bestimmung des §128 Abs1 BDG 1979 (und die für diese maßgebliche Übergangsbestimmung des §233b Abs2 BDG 1979) isoliert von der – ua an diese Bestimmung tatbestandlich anknüpfenden – Strafbestimmung des §301 Abs1 StGB zu betrachten. Der Antragsteller hätte daher jedenfalls die Strafbestimmung des §301 Abs1 StGB mitanfechten müssen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden