Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Wr BauO 1930 betreffend ein Ansuchen um eine Baubewilligung
Das Vorbringen des Antrages, das sich darin erschöpft, dass §60 Abs1 litd Wr BauO idF LGBl 37/2023 nicht "eindeutig" entnommen werden könne, ob diese auch auf den Abbruch von Gebäudeteilen anzuwenden sei, lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Nach Rsp des VfGH ist für die Beurteilung der Frage, ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B‑VG entspricht, nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihre Entstehungsgeschichte sowie Inhalt und Zweck der Regelung maßgeblich. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art18 B‑VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken sind aber keine Bedenken gegen §60 Abs1 litd Wr BauO entstanden.
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