Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörigen einer zum subsidiären Schutz berechtigten minderjährigen Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit; Verpflichtung zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in besonderen Konstellationen vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist für die Familienzusammenführung durch verfassungskonforme Auslegung; keine hinreichende Begründung der Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat, mangelnde Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion sowie keine Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkung der Entscheidung im Einzelfall auf das Kindeswohl
Gemäß §35 Abs2 AsylG 2005 können Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß §34 AsylG 2005 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen.
Es besteht gem Art8 EMRK grundsätzlich keine generelle Verpflichtung der Konventionsstaaten, die Zusammenführung einer Familie auf ihrem Gebiet zuzulassen. Unter besonderen Umständen kann es jedoch auf Grund von Art8 EMRK geboten sein, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für die Konventionsstaaten Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts, eingeschlossen der Regelung der Einreise, ergeben können. In Zusammenhang mit dem Familiennachzug von international Schutzberechtigten stellt die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings dar und ist die Familienzusammenführung ein wesentliches Element, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen. Demgegenüber kommt Staaten bei der Entscheidung über die Einführung einer Wartefrist hinsichtlich des Familiennachzuges zu Personen, denen nicht der Flüchtlingsstatus, sondern subsidiärer bzw vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, grundsätzlich ein weiterer Ermessensspielraum zu. Das Ermessen hinsichtlich solcher Maßnahmen ist jedoch nicht unbegrenzt und es muss ein Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Familienzusammenführung und der Einwanderungskontrolle getroffen werden. Darüber hinaus muss bei Kindern betreffenden Maßnahmen das Kindeswohl entsprechend berücksichtigt werden.
Der VfGH hielt in VfSlg 20.286/2018 fest, dass es angesichts des (zumindest anfänglich) vorübergehenden Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter im Lichte von Art8 EMRK unbedenklich sei, wenn der Gesetzgeber die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall anordnet; dies selbst unter dem Gesichtspunkt, dass von der Wartefrist regelmäßig auch Kinder betroffen sind. In der Entscheidung vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., gelangte der EGMR im Wesentlichen zum Ergebnis, dass eine starre dreijährige Wartefrist, die keine Einzelfallbeurteilung zulässt, nicht mit Art8 EMRK in Einklang steht. Im Einzelnen hielt die Große Kammer des EGMR zu einer dänischen Regelung über eine dreijährige Wartefrist für Angehörige von Personen, denen ein vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, fest, dass sie — (unter anderem) vor dem Hintergrund des Art8 FamilienzusammenführungsRL — keinen Grund sehe, eine Wartefrist von zwei Jahren für Personen, denen subsidiärer bzw vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, in Frage zu stellen. Über eine solche Dauer hinaus würden jedoch die unüberwindbaren Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat immer mehr Bedeutung bei einer Interessenabwägung gewinnen. Nach Ansicht des Gerichtshofes sei eine Wartefrist von drei Jahren, auch wenn nur vorübergehend, eine lange Zeit der Trennung der Familieneinheit, insbesondere wenn das zurückgelassene Familienmitglied in einem Land bleibe, dass durch willkürliche Angriffe auf und Misshandlung von Zivilisten gekennzeichnet sei, und wenn unüberwindbare Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben in diesem Land festgestellt worden seien. Auch wenn aus Art8 EMRK keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden könne, eine Familienzusammenführung in seinem Territorium zu gewähren, würden Ziel und Zweck der Konvention verlangen, ihre Bestimmungen so auf den Einzelfall anzuwenden, dass sie nicht theoretisch und illusorisch blieben. Zudem solle die Interessenabwägung nach Art8 EMRK in einem flexiblen, raschen und effektiven Entscheidungsprozess erfolgen.
Vor dem Hintergrund dieser Rsp verstößt eine Wartefrist beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten demnach zwar nicht per se gegen Art8 EMRK; ab einer gewissen Dauer der Trennung ist es jedoch geboten, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sowie gegebenenfalls eine Abwägung der individuellen Interessen an der Familieneinheit sowie des Kindeswohles mit den öffentlichen Interessen an der Einwanderungskontrolle zu treffen. Es kann Konstellationen geben, in denen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Abwarten der dreijährigen Wartefrist einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen kann; dies insbesondere wenn auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat einem gemeinsamen Familienleben unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen und wenn beispielsweise im Hinblick auf die lange Dauer und die Intensität eines Familienlebens oder im Hinblick auf das junge Alter von Minderjährigen eine (weitere) Trennung einen besonderen Einschnitt bedeuten würde.
Der VfGH geht davon aus, dass §35 Abs2 AsylG 2005 angesichts des Wortlautes und im Lichte der Regelungssystematik des §35 AsylG 2005 — ungeachtet der Intention des Gesetzgebers — eine Interessenabwägung nach Art8 EMRK nicht ausschließt. §35 Abs2 AsylG 2005 ist daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bereits vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung Berücksichtigung finden müssen und ein Einreiseantrag in besonderen Konstellationen gegebenenfalls nicht allein auf Grund der Antragstellung vor Ablauf von drei Jahren abgewiesen werden darf.
Das BVwG begründet seine Interessenabwägung zusammengefasst damit, dass die beschwerdeführenden Parteien seit der Ausreise der Bezugsperson nach wie vor in Syrien aufhältig seien sowie, dass "in Bezug auf die Gefährdungslage durch das syrische Regime seit November 2024 eine notorische Entspannungssituation eingetreten sei, die bereits eine namhafte Anzahl von syrischen Staatsangehörigen (insbesondere aus dem Umland Syriens, etwa aus der Türkei) zur Rückkehr nach Syrien veranlasst" habe. Hinsichtlich der Zusammenführung der Bezugsperson mit ihrer Familie werde zwar nicht verkannt, dass sich ein nicht unbeträchtlicher behördlicher Aufwand ergebe, diesbezüglich sei jedoch nicht von unüberwindlichen Hindernissen auszugehen. Hinsichtlich des Kindeswohls führt das BVwG aus, dass die Bezugsperson in Syrien sozialisiert worden sei, sodass sie mit den dortigen Gegebenheiten und auch mit der Sprache vertraut sei und dass es angesichts des Umstandes, dass auch die minderjährige Schwester der Bezugsperson mit ihren Eltern seit Jahren in Syrien wohnhaft sei, nicht davon auszugehen sei, dass das Kindeswohl der Bezugsperson in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden würde. Abschließend führt das BVwG aus, dass keine außergewöhnlichen individuellen Umstände – wie etwa eine ernsthafte gesundheitliche Gefährdung oder das Fehlen familiärer Betreuung – vorlägen, die eine Rückkehr der minderjährigen Bezugsperson nach Syrien objektiv unzumutbar machen und damit unüberwindbare Hindernisse für die Fortführung des Familienlebens im Heimatland iSd Rsp des VwGH darstellen würden.
Es ist für den VfGH nicht nachvollziehbar, auf Grundlage welcher Feststellungen das BVwG im Rahmen seiner Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass der (unmündig) minderjährigen Bezugsperson, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und für die daher eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat Syrien derzeit nicht in Betracht kommt, eine Rückkehr nach Syrien möglich und zumutbar ist. Das BVwG unterlässt in diesem Zusammenhang jegliche Feststellungen zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien sowie zur dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage. Allein der Hinweis, dass die beschwerdeführenden Parteien weiterhin in Syrien lebten, und es notorisch sei, dass im Hinblick auf die Bedrohung durch das syrische Regime eine Entspannung der Lage eingetreten sei, reicht insoweit nicht hin, zumal das BVwG in seiner Entscheidung weder aktuelle Länderberichte noch sonstige Berichte etwa von UNHCR und EUAA berücksichtigt hat.
Das BVwG hat es bei seiner Abwägung zudem unterlassen, eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung im Lichte des Kindeswohls vorzunehmen. Es hat sich weder mit der spezifischen Situation der zum Entscheidungszeitpunkt achtjährigen Bezugsperson noch mit den konkreten Folgen einer (weiteren) Trennung von ihren Eltern angesichts ihres jungen Alters auseinandergesetzt und es trifft auch keine Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der minderjährigen Bezugsperson. Das BVwG führt lediglich aus, dass die minderjährige Bezugsperson in Syrien sozialisiert worden sei, die nur unwesentlich ältere Schwester der Bezugsperson ebenfalls in Syrien lebe und keine außergewöhnlichen individuellen Umstände vorlägen, die eine Rückkehr der Bezugsperson objektiv unzumutbar machten. Damit hat das BVwG jedoch eine Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkungen seiner Entscheidung auf das Kindeswohl unterlassen.
In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag sowie Umsatzsteuer enthalten. Es ist der einfache Pauschalsatz erhöht um einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von 15 % zuzusprechen, weil es der gemeinsamen Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien möglich und zumutbar gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde einzubringen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden