Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplans soweit damit die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung für bestimmte Grundstücke vorgeschrieben wird; Verletzung der Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans durch den Gemeinderat
Aufhebung des §9 Abs1 iVm §3 Abs2 iVm Aufschließungsgebiet A9 des Flächenwidmungsplanes 5.0 des Gemeinderates der Gemeinde Ramsau am Dachstein vom 02.03.2015, 08.07.2015 und 12.02.2021, soweit damit für die Grundstücke Nr 170/1 und 164/4, beide KG 67610 Ramsau, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird.
Das LVwG Stmk geht zu Recht davon aus, dass die beteiligten Parteien am 31.08.2020 einen Antrag auf Erlassung eines Bebauungsplans gestellt haben. Der Gemeinderat der Gemeinde Ramsau am Dachstein hat bisher keinen Bebauungsplan erlassen, sondern vielmehr eine Erlassung mit Schreiben vom 27.06.2023 "abgelehnt". Offene Sachverhaltsfragen iSd §40 Abs8 StROG, die den Eintritt des "Anlassfalles" hintanhalten würden, sind nicht ersichtlich.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die Festlegung der Bebauungsplanpflicht, soweit sich diese auf die Grundstücke Nr 170/1 und 164/4, beide KG 67610 Ramsau, bezieht, als Eigentumsbeschränkung darstellt, die nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis der öffentlichen und privaten Interessen getragen ist.
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