Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend eine Volksbefragung über Maßnahmen zur Verkehrsentlastung mangels klarer Fragestellung; Unklarheit der Formulierung "Hinwirken des Landes" ob bzw welche ausschließliche Angelegenheit der Landesverwaltung und/oder Landesgesetzgebung gemeint ist
Aufhebung der Verordnung der Sbg LReg vom 03.09.2024 über die Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl 75/2024. Durchführung der Volksbefragung am 10.11.2024. Fragestellung: "Soll das Land Salzburg darauf hinwirken, dass im Interesse der Verkehrsentlastung die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein (S-LINK) als Teil einer Mobilitätslösung, die auch eine Stiegl- und eine Messe-/Flughafenbahn vorsieht, umgesetzt wird?"
Die Frage, ob "das Land Salzburg darauf hinwirken" soll, dass die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein ("S-LINK") umgesetzt wird, lässt nicht erkennen, ob überhaupt bzw ausschließlich eine Angelegenheit der Landesverwaltung und, unter dieser Voraussetzung, welche Angelegenheit der Landesverwaltung den Gegenstand der Volksbefragung im Sinne des §2 Abs1 Salzburger Volksbefragungsgesetz bilden soll.
Die gewählte Formulierung lässt es ihrem Wortlaut nach offen, ob damit ein Tätigwerden im Rahmen der Landesverwaltung und/oder der Landesgesetzgebung gemeint ist. Aus dieser Formulierung ergibt sich überdies keineswegs eindeutig, dass mit dem "Hinwirken des Landes" bloß privatwirtschaftliches und nicht auch hoheitliches Handeln – etwa in Gestalt einer (raschen) Durchführung von Genehmigungsverfahren für das Vorhaben oder (weiterer) raumordnungsrechtlicher Maßnahmen – gemeint ist. Damit bleibt auch offen, ob die Formulierung der Fragestellung "Angelegenheiten der individuellen Vollziehung" umfasst, die jedoch gemäß §2 Abs3 Salzburger Volksbefragungsgesetz nicht zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden können.
Im Lichte der (verfassungs-)gesetzlichen Anforderungen kommt es jedoch entscheidend darauf an, dass schon aus der Fragestellung selbst klar und eindeutig erkennbar ist, ob eine Angelegenheit der Landesverwaltung zur Frage steht, die zulässigerweise zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden kann. Es ist für die Gesetzmäßigkeit der Fragestellung auch aus dem Vorbringen der Sbg LReg nichts zu gewinnen, wonach "in gesetzeskonformer Interpretation […] das 'Hinwirken des Landes' nicht als auch die Gesetzgebung umfassende Tätigkeit zu verstehen" sei.
Auch aus dem Vorhaben ("S-LINK"), auf dessen Umsetzung sich das in Frage gestellte "Hinwirken des Landes" beziehen soll, ergibt sich keine Spezifizierung. Ein Bezug des Projektes "S-LINK" zu einer bestimmten Angelegenheit der Landesverwaltung, die überdies zulässigerweise zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden kann, liegt nämlich nicht auf der Hand.
Soweit die Sbg LReg meint, dass eine Spezifizierung der Fragestellung durch die Nennung der ihrer Ansicht nach möglichen privatwirtschaftlichen Maßnahmen "nichts klarer, einfacher, transparenter oder verständlicher" machen würde, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rsp des VfGH – auch zur Vermeidung zu komplexer und unverständlicher Fragestellungen – ohnehin ausreichend ist, die in Frage stehende(n) Angelegenheit(en) abstrakt zu umschreiben. Dies wäre im Hinblick auf die von der Sbg LReg genannten privatrechtlichen Beiträge zur Umsetzung des Vorhabens "S-LINK" durchaus möglich und geboten gewesen. Daran ändert auch der von der Salzburger Landesregierung – zwangsläufig lediglich – vermutete Umstand nichts, wonach es für die Stimmberechtigten nur maßgeblich sei, ob die Mobilitätslösung bzw der "S-LINK" komme oder nicht. Da auf Grund des §2 Abs1 Salzburger Volksbefragungsgesetz nur Angelegenheiten der Landesverwaltung zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden können, müssen diese und nicht bloß das Vorhaben eines Dritten aus der Fragestellung klar und eindeutig ableitbar sein.
(Anlassfall WIII2/2024, E v 09.12.2025, Aufhebung des Verfahrens zur Volksbefragung am 10.11.2024 zur Gänze).
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