Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend die Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheids für die "S8 Marchfeld Schnellstraße"; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung und Ergänzung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Europaschutzgebiet und Vornahme einer Alternativenprüfung; keine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist auf Grund der komplexen Sach- und Rechtsfragen
Zuständigkeit des BVwG zur Vornahme einer Alternativenprüfung iSd Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in Bezug auf die Trassenführung der S8 und Versagung der Genehmigung:
Für die Zuständigkeit zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ist die innerstaatliche Kompetenzverteilung maßgeblich. Der NÖ Landesgesetzgeber hat dazu in §10 NÖ NSchG 2000 einschlägige Regelungen erlassen, die von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Naturschutzbehörde zu vollziehen sind. Bei der Trassenfestlegung von Bundesstraßen handelt es sich kompetenzrechtlich gemäß Art10 Abs1 Z9 B‑VG um eine Angelegenheit des Bundes, die auch die Prüfung alternativer Trassenvarianten umfasst. In diesem Sinn hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass für die Prüfung von Alternativlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Straßenverlauf im naturschutzbehördlichen Verfahren kein Raum bleibt.
Die innerstaatliche Kompetenzverteilung ermöglicht es der für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen (Bundes-)Behörde jedoch, bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Bundesstraße darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Projekt ein FFH-Schutzgebiet betrifft. Die Genehmigungsvorgaben im UVP‑G 2000 (sowie im BStG 1971) ermöglichen es auch, dem Unionsrecht dadurch Rechnung zu tragen, dass mögliche Auswirkungen eines Projektes auf die Erhaltungsziele eines FFH-Schutzgebiets von dem Bundesminister für Verkehr (in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau) im Rahmen der UVP und der Genehmigungsentscheidung selbst berücksichtigt werden.
Vor diesem (kompetenz-)rechtlichen Hintergrund hat das BVwG seine Zuständigkeit nicht in verfassungswidriger Weise in Anspruch genommen, wenn es im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auch auf das ausgewiesene Europaschutzgebiet nachprüfend erhob und ergänzte, im Gefolge der Entscheidung des VwGH eine Alternativenprüfung vornahm und deren Ergebnisse bei der Anwendung der spezifischen Genehmigungskriterien des UVP‑G 2000 im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung gemäß §24f Abs5 leg cit berücksichtigte. Ob die Anwendung der Genehmigungskriterien dabei im Einzelnen in jeder Hinsicht rechtsrichtig erfolgte, ist – da diese vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen jedenfalls nicht willkürlich erfolgte – vom VfGH nicht zu beurteilen. Der VfGH hat auch nicht die rechtspolitische Sinnhaftigkeit der Gestaltung des Genehmigungsverfahrens für Bundesstraßen als teilkonzentriertes Verfahren zu beurteilen.
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und im Recht auf ein faires Verfahren:
Bei den Fragen, ob eine Alternative iSd FFH-RL nur dann vorliegen kann, wenn sie tatsächlich genehmigungsfähig ist und dies auch von der Behörde festgestellt wird, und ob es sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien vorgeschlagenen Maßnahmen um Abschwächungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen handelt und wie diese jeweils in der Beurteilung der Naturverträglichkeit und der Alternativenprüfung zu berücksichtigen wären, handelt es sich um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind. Die Entscheidung des BVwG begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.
Keine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist:
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach Rsp des EGMR und VfGH nicht abstrakt und anhand einer fixen Obergrenze, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Eine solche konnte im vorliegenden Fall, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Verfahrensverlaufs und der unstrittig komplexen Sach- und Rechtsfragen, nicht festgestellt werden.
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