Stattgabe der Anfechtung einer Volksbefragung über Maßnahmen zur Verkehrsentlastung (S-LINK) im Anlassverfahren
Aufhebung des Verfahrens zur Volksbefragung am 10.11.2024, ausgeschrieben durch Verordnung der Sbg Landesregierung vom 03.09.2024, LGBl 75/2024, zur Gänze.
Aus Anlass der Anfechtung gem Art141 Abs1 lith B‑VG leitete der VfGH mit Beschluss vom 24.06.2025 gemäß Art139 B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Sbg LReg, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet worden war, ein. In seinem in diesem Verordnungsprüfungsverfahren ergangenen E v 09.12.2025, V228/2025, stellte der VfGH die Zulässigkeit der Anfechtung fest und sprach aus, dass die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war. Im Hinblick auf die festgestellte Gesetzwidrigkeit der Verordnung mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet und der Wortlaut der Fragestellung festgelegt wurde, ist die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu dieser Volksbefragung offenkundig. Die Fragestellung der Volksbefragung war wegen Verstoßes gegen §2 iVm §7 Abs4 Salzburger Volksbefragungsgesetz gesetzwidrig. Das Verfahren ist daher schon aus diesem Grund zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden