Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des StabilitätsabgabeG betreffend die Bemessungsgrundlage der Abgabe für Kreditinstitute; Verminderung der Abgabe ausschließlich durch bestimmte Beträge im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; System der Einlagensicherung mit jenem des Liquiditätsverbunds wegen wesentlicher Unterschiede in der Funktion und Wirkungsweise nicht vergleichbar; keine Doppelbesteuerung nicht gedeckter Einlagen und keine Benachteiligung von – nicht einem Zentralinstitut angeschlossenen – Aktienbanken; keine unsachliche Benachteiligung des zweistufigen Bankensektors gegenüber dem dreistufigen betreffend die Nichtabzugsfähigkeit von Liquiditätsreserven für Primärbanken; keine Unsachlichkeit der Gleichbehandlung von Primärbanken unterschiedlicher Sektoren auf Grund der spezifischen Belastungseffekte
Abweisung eines Eventualantrags des Bundesfinanzgerichts (BFG) auf Aufhebung des §2 StabAbgG idF BGBl I 117/2016; Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge dieser Bestimmung wegen zu engen Anfechtungsumfangs.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Nichtberechtigung von Primärbanken, Liquiditätsreserven von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen:
Den Gesetzgeber trifft keine Verpflichtung, die Bemessungsgrundlage nach Risikogesichtspunkten aufzuschlüsseln und danach die Abgabenbelastung abzustufen. Nach dem Zweck der Abgabe, Mittel zur Abdeckung von Kosten unter anderem zur Verbesserung der Finanzmarktstabilität zu gewinnen, steht es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang die Bilanzsumme um bestimmte Beträge vermindert wird. Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er für andere als die in §2 Abs2 StabAbgG angeführten Positionen auf eine entsprechende Ausnahme verzichtet. Mit dem ins Treffen geführten Argument eines Systems der Abzugsfähigkeit wegen geringen Risikos verkennt das antragstellende Gericht, dass das besondere Belastungskonzept der Abgabe zu keiner gleichheitsrechtlichen Verpflichtung führt, die Abgabenbelastung nach Risikogesichtspunkten abzustufen.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mangels Vergleichbarkeit der Mittel für Liquiditätsreserven mit gedeckten Einlagen:
Liquiditätsreserven sind mit gedeckten Einlagen vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes nicht vergleichbar: Das System der Einlagensicherung dient dem Schutz der Funktion des Finanzmarktes sowie dem Gläubigerschutz. Dieses wird durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) geregelt und sieht zwei Arten von Sicherungseinrichtungen vor: Einerseits die sogenannte Einheitliche Sicherungseinrichtung, die von der Wirtschaftskammer Österreich in Form einer Haftungsgesellschaft einzurichten ist, andererseits institutsbezogene Sicherungssysteme, die auf Antrag von der FMA anerkannt werden können, wenn sie den organisatorischen Anforderungen entsprechen. Grundsätzlich sind alle Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören. Zur Finanzierung der Einlagensicherung hat jede Sicherungseinrichtung einen Einlagensicherungsfonds zu bilden. Die Zielausstattung dieses Fonds beträgt gemäß §18 Abs1 ESAEG mindestens 0,8 % der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute. Die Finanzierung erfolgt über jährliche Beiträge der Mitgliedsinstitute, solange die Zielausstattung nicht erreicht oder unterschritten wird.
Als gedeckte Einlagen gelten gemäß §7 Abs1 Z5 ESAEG erstattungsfähige Einlagen bis € 100.000,– je Einleger und Institut, inklusive aufgelaufener, aber noch nicht gutgeschriebener Zinsen. In bestimmten Fällen (zB private Immobilienverkäufe) gelten zeitlich befristet höhere Sicherungsgrenzen bis zu € 500.000,–. Ein Sicherungsfall iSd §9 ESAEG tritt unter anderem ein, wenn ein Mitgliedsinstitut nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, wenn eine behördliche Zahlungseinstellung verfügt oder wenn über das Institut der Konkurs eröffnet oder eine Geschäftsaufsicht angeordnet wird. In einem solchen Fall hat die zuständige Sicherungseinrichtung gemäß §13 Abs1 ESAEG binnen sieben Arbeitstagen jedem betroffenen Einleger einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten.
Auch wenn daher sowohl die Regelungen zur Einlagensicherung wie auch jene zum Liquiditätsverbund dem Ziel der Sicherung der Finanzmarktstabilität dienen, bestehen in deren Funktion und Wirkungsweise wesentliche Unterschiede: Während die Einlagensicherung Ansprüche der Anleger absichert, bedingt der Liquiditätsverbund lediglich die Einrichtung einer Risiko- und Solidargemeinschaft seiner Mitglieder. Eine solche vermag aber nicht zu bewirken, dass die einlegende Primärbank in Höhe der von ihr geleisteten Liquiditätsreserve versichert wäre. Die Mittel, die einer Liquiditätsreserve zugeführt werden, sind somit aber mit gedeckten Einlagen nicht vergleichbar. Eine Gleichbehandlung ist daher im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht geboten.
Insofern ist auch nicht zu erkennen, dass der Ausschluss eines Abzuges der Liquiditätsreserve zu einer sachwidrigen Besteuerung gedeckter Einlagen führen würde, zumal die Liquiditätsreserve nicht aus den gedeckten Einlagen selbst dotiert wird, sondern sich lediglich ihr Betrag nach der Höhe der Einlagen errechnet.
Keine Doppelbesteuerung nicht gedeckter Einlagen und keine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Zentralinstitut angeschlossen sind (Aktienbanken):
Der VfGH kann nicht finden, dass der Ausschluss des Abzugs der Liquiditätsreserve zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen Kreditinstituten, die einem Verbund angeschlossen sind, und Aktienbanken, die keinem Verbund angeschlossen sind, führte. Aus dem Belastungskonzept der Abgabe ergibt sich kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach dem risikomindernde Maßnahmen eine Minderung der Abgabenlast zur Folge haben müssten. Insofern kann auch nicht aus dem Fehlen einer vergleichbaren Regelung für Aktienbanken auf die Unsachlichkeit der Regelung geschlossen werden.
Keine unsachliche Benachteiligung des zweistufigen Bankensektors gegenüber dem dreistufigen Sektor durch die Regelung des §2 Abs2 Z3a StabAbgG:
Nach dem klaren Wortlaut der Regelung vermindern jene Verpflichtungen die Bemessungsgrundlage, die aus der Erfüllung der Liquiditätserfordernisse entstanden sind. Aus der Erfüllung dieses Erfordernisses entsteht keine Verpflichtung des Kreditinstitutes, das die Liquiditätsreserve leistet, sondern eine Verpflichtung jenes Kreditinstitutes, an das die Liquiditätsreserve geleistet wurde. Hieraus ergibt sich, dass für die Primärbanken weder im zweistufigen Sektor noch im dreistufigen Sektor ein Abzug der Liquiditätsreserve zulässig ist.
Keine Unsachlichkeit der Gleichbehandlung der Primärbanken unterschiedlicher Sektoren:
Für das Zentralinstitut, an das die Liquiditätsreserve von den Primärbanken geleistet wird, sieht §2 Abs2 Z3a StabAbgG einen Abzug der Verpflichtung gegenüber der Primärbank dann und insoweit vor, als das Zentralinstitut über eine Forderung aus der Leistung einer Liquiditätsreserve gegenüber einem übergeordneten Zentralinstitut, somit gegenüber dem an der Spitze des dreistufigen Sektors stehenden Kreditinstitut, verfügt.
Damit berücksichtigt der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes spezifische Belastungseffekte, die in einem dreistufigen Sektor für das (mittlere) Zentralinstitut eintreten, das neben seiner Verpflichtung als Empfänger einer Liquiditätsreserve zugleich verpflichtet ist, eine solche zu leisten. Dieses Zentralinstitut erfährt nämlich nicht nur eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe aus den entgegengenommenen Liquiditätsreserven der Primärbanken, sondern würde auch hinsichtlich der geleisteten Liquiditätsreserve belastet, sähe der Gesetzgeber keinen Abzug iSd §2 Abs2 Z3a StabAbgG vor. Dieser Abzug ist mit jenem Betrag begrenzt, den das Zentralinstitut an sein übergeordnetes Zentralinstitut zu leisten hat. Demgemäß findet der Abzug seine sachliche Begründung in der Belastung der Liquiditätsreserve auf Ebene des an der Spitze des Verbundes stehenden Zentralinstitutes.
Der VfGH vermag daher nicht zu erkennen, dass aus dieser spezifischen Konstellation des (mittleren) Zentralinstitutes in einem dreistufigen Sektor für die Kreditinstitute im zweistufigen Sektor ein gleichheitsrechtlicher Anspruch auf Abzug einer zu leistenden Liquiditätsreserve erwachsen würde. Die Regelung zielt auf die Eliminierung von Nachteilen, die im dreistufigen Sektor gesamthaft betrachtet resultieren, ohne dass hiedurch für den zweistufigen Sektor eine unsachliche Benachteiligung eintreten würde. Die mit BGBl I 118/2016 eingeführte Trennung der Liquiditätsreserven vermag an diesem Befund nichts zu ändern.
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