Rückverweise
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer – im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen – Bestimmung des VertragsbedienstetenG 1948 betreffend den Ausschluss der Anrechnung von Zeiten für das Besoldungsdienstalter
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, wonach dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten (somit auch im Hinblick auf das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten) ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §26 Abs4 Z1 VBG idF BGBl I 32/2015 demnach als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden (weiten) Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §26 Abs4 Z1 VBG den Ausschluss der Anrechnung von solchen Zeiten als Vordienstzeiten anordnet, für die der Vertragsbedienstete bereits einen Ruhegenuss bezieht.
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