Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VBG und der BDG betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit von §65 Abs3 VBG 1948, BGBl 86/1948 idF BGBl I 153/2020, §137 Abs3 BDG 1979, BGBl 333/1979 idF BGBl I 153/2020, in eventu von weiteren Bestimmungen des VBG 1948 und des BDG 1979 sowie des VBG 1948 und des BDG 1979 zur Gänze, und der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl 333/1979 "in der vor in Kraft treten des BGBl I 143/2024 gültigen Fassung", sowie die Gesetzwidrigkeit der "'Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes', kundgemacht zumindest auf der Webseite des Bundesministerium[s] für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport".
Das in den angefochtenen Gesetzesbestimmungen geregelte Arbeitsplatzbewertungssystem für Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B‑VG, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, in welcher Form und nach welcher Berechnungsmethode die Arbeitsplatzbewertung erfolge. Es sei vor dem Hintergrund des Art18 B‑VG nicht hinnehmbar, dass es Beamten und Vertragsbediensteten ohne entsprechende Sachverständigenkenntnisse nicht ersichtlich sei, ob die Einstufung und Bewertung des Arbeitsplatzes den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Ausführungen zur Bewertungsmethode in den Gesetzesmaterialien fänden im Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Ferner läge eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, weil Beamte und Vertragsbedienstete, die eine Tätigkeit ausüben, die einer Richtwertverwendung gemäß §137 Abs2 iVm Anlage 1 BDG 1979 entsprechen, Rechtsklarheit hinsichtlich der Einstufung ihrer Tätigkeit hätten, während Beamte und Vertragsbedienstete, die keine derartige Tätigkeit ausüben, auf Arbeitsplatzbewertungen gemäß §137 Abs3 BDG 1979 angewiesen seien, deren Richtigkeit sie nur unter Heranziehung kostspieliger Sachverständigengutachten überprüfen könnten.
Das Erfordernis, zur Überprüfung der Richtigkeit einer Arbeitsplatzbewertung gemäß §65 Abs3 VBG 1948 iVm §137 Abs3 BDG 1979 ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen, sowie die für Vertragsbedienstete bestehende Notwendigkeit, das mit dem ordentlichen Rechtsweg einhergehende Prozesskostenrisiko einzugehen, würden zudem gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Art6 EMRK verstoßen.
Die "Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes" seien gesetzwidrig, weil es sich dabei um eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung handle.
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie bei der Regelung der Prozesskostentragung und Gerichtsgebühren) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten von §65 Abs3 VBG 1948 idF BGBl I 153/2020, §137 Abs3 BDG 1979 idF BGBl I 153/2020, in eventu von weiteren Bestimmungen des VBG 1948 und des BDG 1979 sowie des VBG 1948 und des BDG 1979 zur Gänze, und der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl 333/1979 "in der vor in Kraft treten des BGBl I 143/2024 gültigen Fassung", sowie die Gesetzwidrigkeit der "'Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes', kundgemacht zumindest auf der Webseite des Bundesministerium[s] für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport" als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit im Antrag die Gesetzwidrigkeit der "'Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes', kundgemacht zumindest auf der Webseite des Bundesministerium[s] für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport" behauptet wird, wendet sich der Antragsteller nicht gegen eine Verordnung iSd Art139 B‑VG (Voraussetzungen für die Verordnungsqualität anders bezeichneter Verwaltungsakte). Im Übrigen wäre die angefochtene Enuntiation – ihre Verordnungsqualität vorausgesetzt – im vorliegenden Fall nicht präjudiziell.
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