Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO ua betreffend den Ausschluss der Möglichkeit des Einspruchs sowie das Fehlen eines Rechtsbehelfes
Das Vorbringen im Antrag auf Aufhebung einer Wortfolge in §210 StPO sowie der Bestimmungen §§ 451, 484, 485 und 491 StPO lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat: Art6 EMRK bestimmt für Strafsachen unter anderem, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Insbesondere hat der Angeklagte das Recht, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Art6 EMRK garantiert dabei aber nur, dass das Strafverfahren insgesamt fair ist, nicht aber die Einrichtung von Rechtsmitteln gegen strafrechtliche Verurteilungen.
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