Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VfGG und der EO wegen der generellen Ausnahme von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Exekutionsverfahren
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §62a Abs1 Z9 VfGG und des Wortes "halbe" in §85 Abs2 zweiter Satz EO.
Ausschluss der Möglichkeit zur Stellung eines Parteiantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG im Exekutionsverfahren: Der Antragsteller stellt den vorliegenden Antrag im Rahmen eines gegen ihn geführten Exekutionsverfahrens iSd §62a Abs1 Z9 VfGG.
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