Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache
Der abweisende Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12.09.2025, über den mit einem Rekurs verbundenen Antrag gemäß §524 Abs2 ZPO, ist keine Entscheidung, durch die eine Rechtssache in erster Instanz erledigt wurde; der Beschluss ist vielmehr eine im Rahmen des Rekursverfahrens getroffene Entscheidung, aus deren Anlass die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG nicht zulässig ist.
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