Ablehnung der Behandlung der Beschwerde; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren
Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK ist nicht zu erkennen: Auch in Anbetracht der der Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch die belangte Behörde konkret gestellten Fragen, die sich im weitesten Sinn auf die Organisation und den Betrieb des Unternehmens beziehen, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gezwungen worden wäre, sich entgegen Art90 Abs2 B‑VG bzw 6 EMRK einer Straftat zu bezichtigen.
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