Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bestehens einer Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem VfGH
Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §30 Abs2 ZPO ist es im verfassungsgerichtlichen Verfahren zulässig, aber auch erforderlich, im Falle von Zweifeln amtswegige Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vorzunehmen. Wenngleich bei Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf die erteilte Vollmacht daher grundsätzlich ausreicht, kann das Gericht doch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen der Vollmacht prüfen, wenn Bedenken bestehen. Weil beim VfGH am selben Tag zwei Beschwerden gegen das im Kopf genannte Erkenntnis des BVwG namens der im Kopf bezeichneten Person, eingebracht durch zwei unterschiedliche Rechtsvertreter, eingelangt sind, entstanden Zweifel über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis der einschreitenden Rechtsvertreter. Der VfGH hat daher mit Verfügung vom 03.07.2025 beide einschreitenden Rechtsvertreter dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die erteilte Vollmacht durch Vorlage einer urkundlichen Vollmacht nachzuweisen, um die Vertretungsbefugnis der im Kopf genannten Person zu belegen. Das Bestehen einer solchen Vollmacht wurde binnen der offenen Frist von Rechtsanwalt A*** nicht nachgewiesen. Die Rechtsanwältin, die die zweite Beschwerde im Namen der im Kopf genannten Person gefertigt hatte, hat binnen dieser Frist den urkundlichen Nachweis einer Vollmacht erbracht. Im Zuge der Vorlage dieser Vollmacht erklärte die Vollmacht erteilende Person außerdem, dem hier einschreitenden Rechtsanwalt keine das Verfahren vor dem VfGH umfassende Vollmacht erteilt und das zuvor bestandene Vollmachtsverhältnis am 10.06.2025 aufgelöst zu haben. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe daher keine Vollmacht des hier einschreitenden Rechtsanwaltes zu ihrer Vertretung bestanden. Die von Rechtsanwalt A*** erhobene, der Partei mangels einer für das Verfahren vor dem VfGH bestehenden Bevollmächtigung aber nicht zurechenbare Beschwerde ist somit unzulässig und zurückzuweisen.
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