Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall
Mit E v 07.10.2025, G62/2025, stellte der VfGH fest, dass §10 Abs1 Z1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 verfassungswidrig war. Das BVwG hat bei der Fällung seiner Entscheidung eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
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