Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Verzinsung der Rückerstattung von Leistungen gemäß dem COFAG-Neuordnungs- und AbwicklungsG
§16 Abs1 COFAG-NoAG begegnet aus Anlass des Beschwerdefalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung (BGBl I 86/2024) war auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz (vgl insbesondere §1000 ABGB und §1333 ABGB) entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind. Darüber hinaus gebietet Art108 Abs3 AEUV, dass dem Unionsrecht zuwiderlaufende Beihilfen mit einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass §16 Abs1 COFAG-NoAG gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B‑VG verstößt.
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