Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten – aber nicht dem Rechtsbestand angehörenden – Wortfolge des ParteienG 2012
Unzulässigkeit der Anfechtung einer näher bezeichneten Wortfolge in §6 Abs3 ParteienG 2012 idF BGBl I 125/2022.
Dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG, dass die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden muss, entspricht der vorliegende Antrag schon deshalb nicht, weil er eine Wortfolge bekämpft, die dem Rechtsbestand nicht angehört. §6 Abs3 PartG enthält nicht die im Antrag genannte Wortfolge "Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 2.500,- Euro unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen." Damit verfehlt der Antrag auf Aufhebung dieser Gesetzesstelle als verfassungswidrig sein Ziel.
Dasselbe gilt vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken für die – ausschließlich im Zusammenhang mit der Veröffentlichungspflicht – im Eventualantrag bekämpfte Wortfolge "des Namens und der Anschrift des Spenders[...].", die sich überdies schon deshalb als nicht eindeutig und genau im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweist, weil durch die Verwendung des Auslassungszeichens "[…]" für den VfGH nicht erkennbar ist, ob eine und, bejahendenfalls, welche weitere Wortfolge bekämpft werden soll.
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