Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse im Anlassfall
Der VfGH leitete gemäß Art139 Abs1 Z2 B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 08.07.2021, ZSZ-VK-STVO-258/11-2021, kundgemacht am 14.07.2021 im Boten für Tirol Nr 28/2021, S 243, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, ein. Mit E v 25.06.2025, V65/2025, hob er diese Verordnung als gesetzwidrig auf. Da das LVwG Tirol eine gesetzwidrige Verordnung angewendet hat ist es nach Lage der Fälle offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
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