Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwaltsanwärter wegen Zumutbarkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem OGH
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge ", die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen," in §51 Abs1 DSt 1990: Im Zuge des zum Zeitpunkt der Antragstellung offenbar anhängigen Gerichtsverfahrens am OGH bestand für den Antragsteller die Gelegenheit, die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung geltend zu machen und bei dem in dieser Rechtssache zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B‑VG anzuregen. Gemäß Art89 Abs2 B‑VG ist das Gericht, sofern es Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hegt, zur entsprechenden Anrufung des VfGH verpflichtet. Sonstige besondere außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise zulässig machen, werden nicht behauptet und sind für den VfGH auch nicht erkennbar.
Rückverweise