Der VfGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes von Verfassungs wegen ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, je nach Schutzgesichtspunkten unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen. Nichts anderes ist im Hinblick auf die Bestimmungen des MSchG anzunehmen, die dem Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen dienen. Im Lichte dieser Rsp ist für den VfGH – mit Blick auf den vorliegenden Anlassfall und die vorgebrachten Bedenken – daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der mit dem Beschäftigungsverbot für stillende Mütter verbundenen Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes gemäß §14 Abs2 iVm §4a Abs2 MSchG die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes überschritten hätte.
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