Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §45 Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG (MMHmG) idF BGBl I 131/2017.
Die Verpflichtung von Heilmasseuren, ihren Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben, erfordert eine Berufsausübung ohne Unterstützung durch einen oder mehrere angestellte Heilmasseure. Die von der Antragstellerin behauptete Verfassungswidrigkeit könnte durch die von ihr begehrte Aufhebung von §45 MMHmG zur Gänze ebenso wie durch die von der Bundesregierung beantragte, enger gefasste Aufhebung vor diesem Hintergrund nicht beseitigt werden. Selbst nach einer Aufhebung des §45 MMHmG verbliebe §46 Abs4 MMHmG im Rechtsbestand, weshalb es Heilmasseurinnen auch in diesem Fall weiterhin untersagt wäre, einen oder mehrere angestellte Heilmasseure zu beschäftigen, weil sie ihren Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben haben.
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