Das Vorbringen ist bereits insoweit nicht nachvollziehbar, als die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den VwGH in seinem Beschluss vom 15.11.2023, Ra 2022/12/0043-0044, auf Art133 Abs4 B-VG iVm §34 Abs1 VwGG und damit auf rein innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruht. Die klagende Partei legt im Übrigen in keiner Weise dar, in welcher Hinsicht die Rechtsauffassung des VwGH einen Verstoß gegen eine klare und präzise Vorschrift des Unionsrechtes darstellen sollte. Entgegen der Behauptung der klagenden Partei hat sich der VwGH mit der einschlägigen Rsp des EuGH und den darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung auseinandergesetzt. Dazu kommt, dass die klagende Partei unter Berufung auf das Erkenntnis des VwGH 21.02.2022, Ra 2020/17/0105, welches der Auffassung der klagenden Partei zufolge vom Beschluss des VwGH abweicht, jedenfalls keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht begründet.
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